Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.01.2020

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   BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16   

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BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2019,49037)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2019 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2019,49037)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2019,49037)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 10a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, AO § 171 Abs 3, AO § 171 Abs 10, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 177 Abs 2, EStG VZ 2006, GewStG VZ 2006
    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10a GewStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 171 Abs 3 AO
    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • IWW

    § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § ... 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 177 Abs. 2 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 171 Abs. 10 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 171 Abs. 3 AO, § 129 AO, § 177 Abs. 3 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 177 AO, § 10a GewStG, §§ 7 bis 10 GewStG, Art. 5 Nr. 2, Nr. 4 Buchst. c des Jahressteuergesetzes 2008, § 118 Abs. 2 FGO, § 7 Satz 1 GewStG, § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 10 Abs. 2 GewStG, § 2 Abs. 4 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 16 Abs. 3b Satz 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 164 des Handelsgesetzbuchs, § 116 Abs. 2 HGB, § 143 Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • rewis.io

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unternehmensidentität ? Kein ?ruhender Gewerbebetrieb? im GewSt-Recht ? Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitz-PersGes.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen des Wechsels von einem produzierenden zu einem vermögensverwaltenden Unternehmen hinsichtlich eines vorzutragenden Gewerbeverlustes

  • datenbank.nwb.de

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Unternehmensidentität bei Betriebsverpachtung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 10a, GewStG § 2 Abs 4
    Gewerbeverlust, Unternehmensidentität, Verpachtung, Betriebsunterbrechung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 568
  • BB 2020, 989
  • DB 2020, 261
  • BStBl II 2020, 147
  • NZG 2020, 640
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17

    Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteile vom 08.09.2011 - IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 18; vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 32; vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 35, und vom 30.10.2019 - IV R 59/16, BStBl II 2020, 147, Rz 33).
  • BFH, 16.09.2021 - IV R 7/18

    Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

    (a) Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH kann eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, mangels Mitunternehmerstellung dieser Gesellschafter in der Besitzgesellschaft nicht zu einer personellen Verflechtung führen, weil der Besitzgesellschaft wegen des sog. Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion zugerechnet werden könnten (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.a, und in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, unter 1.b, unter Bezug auf die BFH-Urteile vom 01.08.1979 - I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77; vom 22.10.1986 - I R 180/82, BFHE 148, 272, BStBl II 1987, 117, und vom 20.05.1988 - III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739; bestätigend BFH-Urteile vom 16.09.1994 - III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, unter II.3.e aa (2); vom 29.11.2007 - IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, unter II.2.d; vom 08.09.2011 - IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 24; vom 30.10.2019 - IV R 59/16, BFHE 267, 386, BStBl II 2020, 147, Rz 44, dort allerdings mit Hinweisen auf die Gegenmeinung).
  • BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen;

    Davon ist auszugehen, wenn die Klägerin sich von einem aktiven Unternehmen zu einem bloßen Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewandelt hat (vgl. zur Abgrenzung von Umstrukturierungen während bestehender Betriebsaufspaltung BFH-Urteil vom 30.10.2019 - IV R 59/16, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20

    Gewerbesteuer, Einkommensteuer: Bruchteilsgemeinschaft als Besitzgesellschaft bei

    Die Beteiligung am Besitzunternehmen über eine hundertprozentige Tochterkapitalgesellschaft begründet jedoch aufgrund des Durchgriffsverbotes bei Kapitalgesellschaften keine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24; vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. 2020, 147, Rn. 44. Zur Kritik im Schrifttum vgl. Wendt FR 2020, 273, 279).

    Die umgekehrte Betriebsaufspaltung ist nach der Rechtsprechung des BFH vom 8. September 2011 (IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 19; bestätigt durch BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 42) grundsätzlich geeignet eine enge personelle Verflechtung zu begründen, wenn die Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens selbst die Rechtsträgerin des Besitzunternehmens beherrscht.

    Zwar begründet die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft nach der Rechtsprechung, anders als eine Kapitalgesellschaft keine Abschirmwirkung, die zu einem Durchgriffsverbot im Sinne der Rechtsprechung des BFH führt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24; wohl noch bestätigt durch BFH vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 44).

    Von einer Beherrschung kann demnach nur ausgegangen werden, wenn für die Beschlussfassung bei dem Besitzunternehmen insgesamt das einfache Mehrheitsprinzip gilt, dem Rechtsträger des Betriebsunternehmens die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die laufende Verwaltung einschließlich der Nutzungsüberlassung des streitgegenständlichen Grundstücks übertragen worden ist oder die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis betreffend die Nutzungsüberlassung durch alle an dem Besitzunternehmen Beteiligten gemeinsam erfolgt und die Beschlussfassung mit einfacher Stimmmehrheit nach Anteilen erfolgt (BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 26 f.; BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 42, 45).

    Darüber hinaus ist in dem Fall, dass - wie vorliegend jedenfalls mittelbar - die an der Rechtsträgerin des Besitzunternehmens mehrheitlich beteiligte (juristische) Person personenidentisch mit der Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens ist (umgekehrte Betriebsaufspaltung) unschädlich, wenn bei der Rechtsträgerin des Besitzunternehmens (allein) die laufende Verwaltung nach dem Einstimmigkeitsprinzip erfolgt (BFH, Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 47).

    In der Entscheidung des IV. Senat von 2019 geht dieser ebenfalls davon aus, dass auch bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung eine Beherrschung nur gegeben ist, wenn auch Abschluss und Beendigung der wesentlichen Nutzungsüberlassungsverträge nach dem Mehrheitsprinzip erfolgen (BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 48).

  • FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19

    Bescheid, Revision, Biogasanlage, Gesellschafter, Einspruchsverfahren,

    Dies ist auch der Fall, wenn eine den einkommensteuerrechtlichen Fortbestand des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung -auch als "ruhender Gewerbebetrieb" bezeichnet-vorliegt, § 16 Abs. 3a EStG (BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019 - IV R 59/16 -, BFHE 267, 386, BStBl II 2020, 147, Rn. 32).
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Rechtsprechung
   BFH, 30.01.2020 - IV R 59/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3451
BFH, 30.01.2020 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2020,3451)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2020 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2020,3451)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2020,3451)
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Kurzfassungen/Presse

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