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   BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16   

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https://dejure.org/2019,49037
BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2019,49037)
BFH, Entscheidung vom 30.10.2019 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2019,49037)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2019,49037)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 10a, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, AO § 171 Abs 3, AO § 171 Abs 10, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 177 Abs 2, EStG VZ 2006, GewStG VZ 2006
    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10a GewStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 171 Abs 3 AO
    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • IWW

    § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § ... 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 177 Abs. 2 AO, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 171 Abs. 10 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 171 Abs. 3 AO, § 129 AO, § 177 Abs. 3 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 177 AO, § 10a GewStG, §§ 7 bis 10 GewStG, Art. 5 Nr. 2, Nr. 4 Buchst. c des Jahressteuergesetzes 2008, § 118 Abs. 2 FGO, § 7 Satz 1 GewStG, § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, § 10 Abs. 2 GewStG, § 2 Abs. 4 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, § 16 Abs. 3b Satz 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 164 des Handelsgesetzbuchs, § 116 Abs. 2 HGB, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen des Wechsels von einem produzierenden zu einem vermögensverwaltenden Unternehmen hinsichtlich eines vorzutragenden Gewerbeverlustes

  • Betriebs-Berater

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • rewis.io

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen des Wechsels von einem produzierenden zu einem vermögensverwaltenden Unternehmen hinsichtlich eines vorzutragenden Gewerbeverlustes

  • datenbank.nwb.de

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unternehmensidentität ? Kein ?ruhender Gewerbebetrieb? im GewSt-Recht ? Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitz-PersGes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsverpachtung - und der Untergang von Gewerbeverlusten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unternehmensidentität - Kein "ruhender Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht - Fortbestehen der Unternehmensidentität bei einer Besitzpersonengesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Unternehmensidentität bei Betriebsverpachtung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 10a, GewStG § 2 Abs 4
    Gewerbeverlust, Unternehmensidentität, Verpachtung, Betriebsunterbrechung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 267, 386
  • NJW 2020, 568
  • BB 2020, 989
  • DB 2020, 261
  • BStBl II 2020, 147
  • NZG 2020, 640
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • FG Köln, 15.02.2012 - 10 K 1830/10

    Unternehmensidentität bei gewerblich geprägten Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
    Der die Verlustfeststellung auf den 31.12.2005 aufhebende Bescheid vom 14.07.2009 und der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 16.07.2009 waren Gegenstand des von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der K-KG vor dem Finanzgericht (FG) Köln geführten Rechtsstreits 10 K 1830/10.

    Das FG gab der Klage mit Urteil vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10 teilweise statt.

    Das FG-Urteil vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10 wurde rechtskräftig.

    Zur Begründung führte das FA in dem Ablehnungsbescheid vom 05.06.2012 aus, dass zwar als Folge des FG-Urteils vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10 wieder eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2005 in Höhe von 2.511.698 EUR bestanden habe und dieser Bescheid auch Grundlagenbescheid für die Verlustfeststellung des Folgejahrs sei.

    Infolge des rechtskräftigen FG-Urteils vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10 und der damit wieder wirksam gewordenen Verlustfeststellung auf den 31.12.2005 in Höhe von 2.511.968 EUR ist das FA zwar nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2006 hieran entsprechend anzupassen (dazu I.).

    Die rechtskräftige finanzgerichtliche Aufhebung (FG-Urteil vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10) des Aufhebungsbescheids vom 14.07.2009 führte dazu, dass die Verlustfeststellung auf den 31.12.2005 in Höhe von 2.511.698 EUR erneut wirksam wurde.

    Die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 AO zur Umsetzung der Korrektur im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2006 (Folgebescheid) begann mit Rechtskraft des FG-Urteils vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10 zu laufen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.01.2003 - VIII B 108/01, BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335, unter II.4.b).

    Dabei ist über die Frage eines (anteiligen) Untergangs des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (Fehlbetrags) infolge eines (anteiligen) Wegfalls der Unternehmensidentität im Verlustfeststellungsbescheid des Erhebungszeitraums zu entscheiden, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist, nicht erst im Gewerbesteuermessbescheid des (nachfolgenden) Verlustabzugsjahrs (dazu grundlegend BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 20 ff.; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 28, m.w.N.; Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, a.a.O., § 10a Rz 37 f., 203 f.; anderer Ansicht FG Köln, Urteil vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10, unter 1.).

    Es ist daher unerheblich, dass das FG im Klageverfahren 10 K 1830/10 die Unternehmensidentität zu Unrecht im Verfahren betreffend den Gewerbesteuermessbescheid 2006 geprüft und verneint hat.

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07

    Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR

    Auszug aus BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
    Insoweit verweist der erkennende Senat auf sein Urteil vom 08.09.2011 - IV R 44/07 (BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136), dem ein mit dem Streitfall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen hat.

    Überträgt man die in diesem Urteil zur personellen Verflechtung dargestellten Grundsätze auf den Streitfall, so bedeutet dies: Ist eine Kapitalgesellschaft Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens (hier die R-GmbH als Klägerin) und zugleich Mehrheitsgesellschafterin der Besitzpersonengesellschaft (hier der K-KG), liegt die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche enge personelle Verflechtung (jedenfalls dann) vor, wenn die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft für den Abschluss und die Beendigung des Miet-/Pachtvertrags bezüglich der funktional wesentlichen Betriebsgrundlage gemeinsam zur Geschäftsführung befugt sind und dabei mit Stimmenmehrheit nach Anteilen am Kapital der Gesellschaft entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 19).

    Zu den wesentlichen Fragen gehören insbesondere die hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen bestehenden Nutzungsüberlassungsverträge (BFH-Urteil in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 25, m.w.N.).

    Denn der BFH geht (bisher) davon aus, dass die Beteiligung am Besitzunternehmen über eine 100 %-ige Tochterkapitalgesellschaft keine personelle Verflechtung begründet (sog. Abschirmwirkung, z.B. BFH-Urteile vom 27.08.1992 - IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.a; in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 24; vom 16.09.1994 - III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, unter II.3.e aa (2); anderer Ansicht z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl., § 15 Rz 835; Krumm in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 15 Rz 96; Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 613; Stoschek/Sommerfeld, Deutsches Steuerrecht 2012, 215, 217); die Tochterkapitalgesellschaft ist eine Nur-Besitzgesellschafterin.

    cc) Danach liegt bei der Beteiligung von Nur-Besitzgesellschaftern an der Besitzpersonengesellschaft keine personelle Verflechtung vor, wenn im Besitzunternehmen das Einstimmigkeitsprinzip gilt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 25).

    Sie besteht hingegen bei nicht mehrheitlich beteiligten Nur-Besitzgesellschaftern dann, wenn für die Beschlussfassung in der Besitzpersonengesellschaft das einfache Mehrheitsprinzip gilt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 26).

    Denn der Mehrheitsgesellschafter kann dann in seiner Eigenschaft als Rechtsträger des Betriebsunternehmens verhindern, dass der (geschäftsführende) Nur-Besitzgesellschafter innerhalb der laufenden Verwaltung der Nutzungsüberlassung nachteilige Vertragsänderungen vornimmt (BFH-Urteil in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 28).

  • BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
    Dabei ist über die Frage eines (anteiligen) Untergangs des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (Fehlbetrags) infolge eines (anteiligen) Wegfalls der Unternehmensidentität im Verlustfeststellungsbescheid des Erhebungszeitraums zu entscheiden, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist, nicht erst im Gewerbesteuermessbescheid des (nachfolgenden) Verlustabzugsjahrs (dazu grundlegend BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 20 ff.; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 28, m.w.N.; Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, a.a.O., § 10a Rz 37 f., 203 f.; anderer Ansicht FG Köln, Urteil vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10, unter 1.).

    Bei Prüfung der Unternehmensidentität gelten für Personengesellschaften --entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur für originär gewerblich tätige, sondern auch für gewerblich geprägte i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG (dazu grundlegend BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 30 f.)-- folgende Grundsätze:.

    a) Unternehmensidentität bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlusts bestanden hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 33, m.w.N.).

    Ob diese die gleiche (wirtschaftlich identisch) geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 34, m.w.N.).

    Bei einer Personengesellschaft ist hierbei auf die von ihr ausgeübte werbende Tätigkeit abzustellen (BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 35).

    Die Unternehmensidentität kann daher auch dadurch wechseln, dass sie ihre ursprüngliche werbende Tätigkeit einstellt und eine anders gelagerte werbende Tätigkeit aufnimmt (BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 38).

  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den

    Auszug aus BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
    b) Die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus (BFH-Urteil vom 07.09.2016 - IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 20, m.w.N.).

    Dabei ist über die Frage eines (anteiligen) Untergangs des vortragsfähigen Gewerbeverlusts (Fehlbetrags) infolge eines (anteiligen) Wegfalls der Unternehmensidentität im Verlustfeststellungsbescheid des Erhebungszeitraums zu entscheiden, in dem der hierfür maßgebliche Umstand eingetreten ist, nicht erst im Gewerbesteuermessbescheid des (nachfolgenden) Verlustabzugsjahrs (dazu grundlegend BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 20 ff.; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 28, m.w.N.; Suchanek/Hesse in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, a.a.O., § 10a Rz 37 f., 203 f.; anderer Ansicht FG Köln, Urteil vom 15.02.2012 - 10 K 1830/10, unter 1.).

    Denn der Gewerbesteuermessbescheid 2006 ist für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums kein Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO, soweit das Merkmal der Unternehmensidentität betroffen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 23 ff.).

  • FG Köln, 29.09.2016 - 10 K 1180/13

    Vorliegen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.09.2016 - 10 K 1180/13 aufgehoben.

    Mit Urteil vom 29.09.2016 - 10 K 1180/13 verpflichtete das FG das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 05.06.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2013, den vortragsfähigen Gewerbeverlust der K-KG auf den 31.12.2006 auf 2.511.698 EUR festzustellen.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG vom 29.09.2016 - 10 K 1180/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

    Auszug aus BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
    Denn der BFH geht (bisher) davon aus, dass die Beteiligung am Besitzunternehmen über eine 100 %-ige Tochterkapitalgesellschaft keine personelle Verflechtung begründet (sog. Abschirmwirkung, z.B. BFH-Urteile vom 27.08.1992 - IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.a; in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 24; vom 16.09.1994 - III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, unter II.3.e aa (2); anderer Ansicht z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl., § 15 Rz 835; Krumm in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 15 Rz 96; Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 613; Stoschek/Sommerfeld, Deutsches Steuerrecht 2012, 215, 217); die Tochterkapitalgesellschaft ist eine Nur-Besitzgesellschafterin.

    dd) Bei einer KG gehört insbesondere die Aufhebung des Miet-/Pachtvertrags über die überlassene wesentliche Betriebsgrundlage (hier das Fabrikationsgrundstück) zu den Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgeschäfts (vgl. § 164 des Handelsgesetzbuchs --HGB--) hinausgehen (BFH-Urteil in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.b).

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 177/80

    Zum Erfordernis der Unternehmensidentität beim Verlustabzug nach § 10 a GewStG

    Auszug aus BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
    Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob die Unternehmensidentität trotz des beschriebenen Vorgangs deshalb fortbestanden haben könnte, weil eine betriebsbedingte (auch strukturelle) Anpassung der gewerblichen Betätigung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12.01.1983 - IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425, unter 2.) oder eine vorübergehende Betriebsunterbrechung i.S. des § 2 Abs. 4 GewStG vorgelegen habe.
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
    ee) Der BFH geht zwar davon aus, dass eine personelle Verflechtung bereits dann fehlt, wenn an der Besitzgesellschaft ein Nur-Besitzgesellschafter beteiligt ist und das Einstimmigkeitsprinzip auch die laufende Verwaltung der vermieteten Wirtschaftsgüter einschließt (BFH-Urteil vom 21.01.1999 - IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771, unter 1.).
  • BFH, 11.10.2012 - IV R 38/09

    Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids; Unternehmens- und

    Auszug aus BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
    Ebenso bezieht sich die Bindungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31.12.2005 nicht auf Umstände, die sich erst im Folgejahr 2006 ereignen und die Abzugsfähigkeit des festgestellten Fehlbetrags ggf. im Folgejahr entfallen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 - IV R 38/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958, Rz 14, 17).
  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 30.10.2019 - IV R 59/16
    Jedenfalls war das bereits zum 01.07.2005 im Rahmen des Betriebspachtvertrags der Klägerin zur Nutzung überlassene und --nach Aufhebung des Betriebspachtvertrags-- ab dem 01.07.2006 weiter an die Klägerin vermietete Fabrikationsgrundstück für diese Gesellschaft eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage (zum Abstellen allein auf funktionelle Erfordernisse des Betriebsunternehmens z.B. BFH-Urteil vom 26.05.1993 - X R 78/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718, unter 2.b).
  • BFH, 28.05.1968 - IV 340/64

    Rückumwandlung einer aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Betriebs-GmbH

  • BFH, 16.09.1994 - III R 45/92

    1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 3/09

    Wegfall der Unternehmeridentität bei kurzfristigem Ausscheiden aus einer

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 26/13

    Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in

  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

  • BFH, 14.01.2003 - VIII B 108/01

    Bindungswirkung eines Gewinnfeststellungsbescheides

  • BFH, 28.02.2001 - I R 77/00

    Gewerbeverluste; § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG 1990

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 35/09

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung auch im Rahmen der Fehlersaldierung gemäß §

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 22/16

    Gesonderte Verlustfeststellung - Saldierung

  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    Die zunächst vorliegende originär gewerbliche Tätigkeit --das heißt die Verpachtungstätigkeit einer Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung-- überlagert die parallel bestehende gewerbliche Prägung der Besitzpersonengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG lediglich (vgl. auch BFH-Urteile vom 30.10.2019 - IV R 59/16, BFHE 267, 386, BStBl II 2020, 147, Rz 33; vom 20.08.2015 - IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408, Rz 11, m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17

    Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteile vom 08.09.2011 - IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 18; vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 32; vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 35, und vom 30.10.2019 - IV R 59/16, BStBl II 2020, 147, Rz 33).
  • BFH, 16.09.2021 - IV R 7/18

    Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft

    (a) Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH kann eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, mangels Mitunternehmerstellung dieser Gesellschafter in der Besitzgesellschaft nicht zu einer personellen Verflechtung führen, weil der Besitzgesellschaft wegen des sog. Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion zugerechnet werden könnten (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.a, und in BFHE 188, 412, BStBl II 1999, 532, unter 1.b, unter Bezug auf die BFH-Urteile vom 01.08.1979 - I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77; vom 22.10.1986 - I R 180/82, BFHE 148, 272, BStBl II 1987, 117, und vom 20.05.1988 - III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739; bestätigend BFH-Urteile vom 16.09.1994 - III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, unter II.3.e aa (2); vom 29.11.2007 - IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, unter II.2.d; vom 08.09.2011 - IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 24; vom 30.10.2019 - IV R 59/16, BFHE 267, 386, BStBl II 2020, 147, Rz 44, dort allerdings mit Hinweisen auf die Gegenmeinung).
  • FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20

    Bruchteilsgemeinschaft als Besitzgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung

    Die Beteiligung am Besitzunternehmen über eine hundertprozentige Tochterkapitalgesellschaft begründet jedoch aufgrund des Durchgriffsverbotes bei Kapitalgesellschaften keine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24; vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. 2020, 147, Rn. 44. Zur Kritik im Schrifttum vgl. Wendt FR 2020, 273, 279).

    Die umgekehrte Betriebsaufspaltung ist nach der Rechtsprechung des BFH vom 8. September 2011 (IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 19; bestätigt durch BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 42) grundsätzlich geeignet eine enge personelle Verflechtung zu begründen, wenn die Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens selbst die Rechtsträgerin des Besitzunternehmens beherrscht.

    Zwar begründet die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft nach der Rechtsprechung, anders als eine Kapitalgesellschaft keine Abschirmwirkung, die zu einem Durchgriffsverbot im Sinne der Rechtsprechung des BFH führt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24; wohl noch bestätigt durch BFH vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 44).

    Von einer Beherrschung kann demnach nur ausgegangen werden, wenn für die Beschlussfassung bei dem Besitzunternehmen insgesamt das einfache Mehrheitsprinzip gilt, dem Rechtsträger des Betriebsunternehmens die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die laufende Verwaltung einschließlich der Nutzungsüberlassung des streitgegenständlichen Grundstücks übertragen worden ist oder die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis betreffend die Nutzungsüberlassung durch alle an dem Besitzunternehmen Beteiligten gemeinsam erfolgt und die Beschlussfassung mit einfacher Stimmmehrheit nach Anteilen erfolgt (BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 26 f.; BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 42, 45).

    Darüber hinaus ist in dem Fall, dass - wie vorliegend jedenfalls mittelbar - die an der Rechtsträgerin des Besitzunternehmens mehrheitlich beteiligte (juristische) Person personenidentisch mit der Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens ist (umgekehrte Betriebsaufspaltung) unschädlich, wenn bei der Rechtsträgerin des Besitzunternehmens (allein) die laufende Verwaltung nach dem Einstimmigkeitsprinzip erfolgt (BFH, Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 47).

    In der Entscheidung des IV. Senat von 2019 geht dieser ebenfalls davon aus, dass auch bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung eine Beherrschung nur gegeben ist, wenn auch Abschluss und Beendigung der wesentlichen Nutzungsüberlassungsverträge nach dem Mehrheitsprinzip erfolgen (BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 48).

  • BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen;

    Davon ist auszugehen, wenn die Klägerin sich von einem aktiven Unternehmen zu einem bloßen Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewandelt hat (vgl. zur Abgrenzung von Umstrukturierungen während bestehender Betriebsaufspaltung BFH-Urteil vom 30.10.2019 - IV R 59/16, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG München, 25.01.2023 - 6 K 1787/19

    Gewerbesteuermessbescheid

    Dies ist auch der Fall, wenn eine den einkommensteuerrechtlichen Fortbestand des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung -auch als "ruhender Gewerbebetrieb" bezeichnet-vorliegt, § 16 Abs. 3a EStG (BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019 - IV R 59/16 -, BFHE 267, 386, BStBl II 2020, 147, Rn. 32).
  • FG Münster, 21.03.2023 - 11 K 2517/21

    Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der

    Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid des Folgejahres (BFH-Urteil vom 09.06.1999 I R 92/98, BStBl. II 1999, 733) sowie für einen etwaigen Verlustfeststellungsbescheid des Folgejahres (BFH-Urteile vom 28.02.2001 I R 77/00, BFH/NV 2001, 1293 und vom 30.10.2019 IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147) und entfaltet insoweit gem. § 182 Abgabenordnung (AO) Bindungswirkung.
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Rechtsprechung
   BFH, 30.01.2020 - IV R 59/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3451
BFH, 30.01.2020 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2020,3451)
BFH, Entscheidung vom 30.01.2020 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2020,3451)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 2020 - IV R 59/16 (https://dejure.org/2020,3451)
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