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   BFH, 20.08.2004 - IV R 6/04   

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https://dejure.org/2004,15721
BFH, 20.08.2004 - IV R 6/04 (https://dejure.org/2004,15721)
BFH, Entscheidung vom 20.08.2004 - IV R 6/04 (https://dejure.org/2004,15721)
BFH, Entscheidung vom 20. August 2004 - IV R 6/04 (https://dejure.org/2004,15721)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.12.1994 - X R 176/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wirksame Ausgangskontrolle in der

    Auszug aus BFH, 20.08.2004 - IV R 6/04
    Beruft sich ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe --wie im Streitfall-- auf ein "Büroversehen", so muss er u.a. darlegen und glaubhaft machen, durch wessen Verschulden die Frist versäumt worden ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 36; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 110 AO 1977 Rz. 92a unter Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711, und vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798).
  • BFH, 19.01.1993 - X R 82/92

    Anforderungen an die Darstellungen des Antragsstellers im Rahmen des Antrags auf

    Auszug aus BFH, 20.08.2004 - IV R 6/04
    Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611).
  • BFH, 01.03.1989 - X R 198/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 20.08.2004 - IV R 6/04
    Beruft sich ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe --wie im Streitfall-- auf ein "Büroversehen", so muss er u.a. darlegen und glaubhaft machen, durch wessen Verschulden die Frist versäumt worden ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 36; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 110 AO 1977 Rz. 92a unter Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711, und vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798).
  • FG München, 25.01.2007 - 7 K 1155/04

    Beginn der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der

    Auch ist im Streitfall die Person, der der Fehler unterlaufen ist, nicht namentlich benannt (zu diesem Erfordernis s. BFH-Beschlüsse vom 20. August 2004 -IV R 6/04, n.v. [juris] und vom 28. Juni 2002 -IV R 40/01, BFH/NV 2002, 1597); der Prozessbevollmächtigte hat lediglich vorgetragen, es handle sich um einen Fehler einer "äußerst zuverlässigen Bürokraft".
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