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   BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06   

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https://dejure.org/2008,5317
BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06 (https://dejure.org/2008,5317)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2008 - IV R 6/06 (https://dejure.org/2008,5317)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2008 - IV R 6/06 (https://dejure.org/2008,5317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Freibetrag bei Abfindung weichender Erben, rückwirkendes Ereignis; "Hof" im Sinne des § 14a Abs. 4 EStG; Zusammenhang einer Grundstücksübertragung mit der Hoferbfolge; Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückverweisung

  • Judicialis

    EStG § 14a Abs. 4; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; BGB § 2049; ; BGB § 2312

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach § 14a Abs. 4 Einkommensteuergesetz ( EStG ); Voraussetzungen des sachlichen Zusammenhang einer Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden eines forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Betriebs mit einer ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags nach § 14a Abs. 4 Einkommensteuergesetz ( EStG ); Voraussetzungen des sachlichen Zusammenhang einer Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden eines forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Betriebs mit einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzung für die Gewährung eines Freibetrags im Zusammenhang mit einer Grundstücksentnahme oder Grundstücksveräußerung zur Abfindung weichender Erben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Freibetrag bei Abfindung weichender Hoferben setzt fortexistierenden, leistungsfähigen und ertragbringenden Betrieb voraus

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 14a Abs 4, EStR R 133b Abs 1 S 4
    Abfindung; Freibetrag; Hofübergabe; Landwirtschaft; Weichender Erbe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 04.03.1993 - IV R 110/92

    Abfindung weichender Erben auch möglich, wenn Hoferbe noch nicht feststeht;

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt diese Steuerbegünstigung lediglich voraus, dass die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgen muss; eine zeitliche Begrenzung ist nicht erforderlich (u.a. Senatsurteile vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und vom 28. Juli 1994 IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110, m.w.N.).

    Der Gesetzesvorbehalt wird verfahrensmäßig durch die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO realisiert (Senatsurteil in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788).

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteile in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und in BFH/NV 1995, 110), lässt sich im Falle einer vorgezogenen Abfindung zwar feststellen, ob der Empfänger der Zuwendung gesetzlicher Erbe des Hofeigentümers ist, nicht aber, dass er nicht zur Übernahme des Hofes berufen ist.

    Hierzu zählen auch die Veräußerungsvorgänge, die dazu führen, dass die Voraussetzungen der Hoferbfolge oder der Hofübergabe nicht mehr eintreten können (vgl. Senatsurteil in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788 zum Fall der späteren Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung).

  • BFH, 28.07.1994 - IV R 56/93
    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt diese Steuerbegünstigung lediglich voraus, dass die Veräußerung oder Entnahme in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübergabe erfolgen muss; eine zeitliche Begrenzung ist nicht erforderlich (u.a. Senatsurteile vom 4. März 1993 IV R 110/92, BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und vom 28. Juli 1994 IV R 56/93, BFH/NV 1995, 110, m.w.N.).

    Es reicht aus, wenn alle Beteiligten davon ausgehen, dass der zu den gesetzlichen Erben gehörende Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen wird und sich die Zuwendung auf seine Abfindungsansprüche aus der Hoferbfolge oder Hofübertragung anrechnen lassen muss (Senatsurteil in BFH/NV 1995, 110).

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteile in BFHE 171, 381, BStBl II 1993, 788, und in BFH/NV 1995, 110), lässt sich im Falle einer vorgezogenen Abfindung zwar feststellen, ob der Empfänger der Zuwendung gesetzlicher Erbe des Hofeigentümers ist, nicht aber, dass er nicht zur Übernahme des Hofes berufen ist.

  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 76/85

    Bewertung eines Landguts

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06
    Ebenso wenig braucht bei einem Landgut die in der HöfeO vorausgesetzte Mindestertragskraft gegeben zu sein (BGH-Urteil vom 22. Okotber 1986 IVa ZR 76/85, BGHZ 98, 375).

    Die erhebliche Besserstellung des übernehmenden Erben gegenüber den weichenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten ist unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes allerdings nur insoweit gerechtfertigt, als der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebs in der Hand einer der vom Gesetz begünstigten Personen, erreicht werden kann (BGH-Urteil in BGHZ 98, 375, m.w.N.).

  • BFH, 17.03.1994 - V R 123/91

    Änderung wegen eines nachträglich eingetretenen Ereignisses

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06
    Die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen nicht vor, wenn das FA --wie im Fall des § 173 Abs. 1 AO-- lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (BFH-Urteil vom 17. März 1994 V R 123/91, BFH/NV 1995, 274).
  • BFH, 02.04.1998 - III R 67/97

    Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06
    Die Kostenentscheidung wird dem FG für das gesamte Verfahren, auch soweit die Revision keinen Erfolg hatte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613), gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen.
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06
    Nach ständiger Rechtsprechung bindet die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG nach § 118 Abs. 2 FGO den Bundesfinanzhof (BFH), wenn sie zumindest möglich ist (BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.1992 - IV R 41/91

    § 28 EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06
    Ausgehend von dieser Prämisse hat der Senat eine Betriebsaufgabe ohne eindeutige Entnahmehandlung auch dann verneint, wenn die nach einer Verkleinerung des Betriebs noch vorhandenen Flächen für die ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und/oder sich der Betrieb zu einem Liebhabereibetrieb gewandelt hat (vgl. u.a. Senatsurteile vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430; vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592, und vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.03.1985 - IV R 249/83

    Eine Übereignung i. S. des § 14a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG setzt einen

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06
    Die Steuervergünstigung beruht daher ebenso wie die o.a. zivilrechtlichen Regelungen auf dem grundlegenden Gedanken der Betriebsfortführung (Senatsurteil vom 21. März 1985 IV R 249/83, BFHE 143, 461, BStBl II 1985, 614).
  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06
    Daran fehlt es jedoch, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrunde liegen (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BFHE 212, 360, BStBl II 2006, 359).
  • BFH, 24.11.1994 - IV R 53/94

    Beurteilung einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dem

    Auszug aus BFH, 06.11.2008 - IV R 6/06
    Ausgehend von dieser Prämisse hat der Senat eine Betriebsaufgabe ohne eindeutige Entnahmehandlung auch dann verneint, wenn die nach einer Verkleinerung des Betriebs noch vorhandenen Flächen für die ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und/oder sich der Betrieb zu einem Liebhabereibetrieb gewandelt hat (vgl. u.a. Senatsurteile vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430; vom 24. November 1994 IV R 53/94, BFH/NV 1995, 592, und vom 5. Dezember 1996 IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 12.09.2002 - IV R 28/01

    Abfindung weichender Erben bei Betriebsverpachtung

  • BFH, 05.12.1996 - IV R 65/95

    Betriebseinstellung durch Veräußerung der Milchquote und zweier Grundstücke

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Die Kostenentscheidung wird dem FG für das gesamte Verfahren --auch soweit die Revision keinen Erfolg hat (s. z.B. BFH-Urteil vom 6. November 2008 IV R 6/06, BFH/NV 2009, 763)-- gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen.
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Soweit der Senat im Urteil vom 6. November 2008 IV R 6/06 (BFH/NV 2009, 763) von anderen Überlegungen ausgegangen ist, beruht das auf den Besonderheiten des § 14a EStG, die sich auf den Streitfall nicht übertragen lassen.
  • BFH, 06.03.2013 - I R 2/12

    Cum-Ex-Skandal: Finanzämter sind hilflos gegenüber Steuertricks

    Die Kostenentscheidung wird dem FG für das gesamte Verfahren --auch soweit die Revision keinen Erfolg hat (s. z.B. BFH-Urteil vom 6. November 2008 IV R 6/06, BFH/NV 2009, 763)-- gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen.
  • BFH, 18.12.2013 - III R 52/11

    Kindergeld für einen polnischen selbständig Erwerbstätigen - Voraussetzungen

    Die Kostenentscheidung wird dem FG für das gesamte Verfahren, auch soweit die Revision keinen Erfolg hatte, gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2008 IV R 6/06, BFH/NV 2009, 763, unter II.5.; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 143 FGO Rz 15).
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 7/09

    Keine Änderungsbefugnis eines von vornherein rechtswidrigen Steuerbescheides

    Die Vorentscheidung stehe auch im Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 2008 IV R 6/06 (BFH/NV 2009, 763).

    Auch die Steuervergünstigung in § 14a Abs. 4 EStG ist eine agrarpolitische Lenkungsnorm, die der Erleichterung der Abfindung weichender Erben im Interesse der Gesunderhaltung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen soll (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 763).

  • BFH, 05.09.2013 - XI R 52/10

    Kein Ausschluss von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im Mitgliedstaat

    Die Kostenentscheidung wird dem FG für das gesamte Verfahren, auch soweit die Revision keinen Erfolg hatte, gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613; vom 6. November 2008 IV R 6/06, BFH/NV 2009, 763).
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