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   BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78   

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https://dejure.org/1981,327
BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78 (https://dejure.org/1981,327)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1981 - IV R 61/78 (https://dejure.org/1981,327)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1981 - IV R 61/78 (https://dejure.org/1981,327)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Mitunternehmereigenschaft eines atypisch stillen Gesellschafters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 261
  • BStBl II 1982, 59
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.09.1954 - IV 574/53 U

    Einordnung einer durch Umbuchung eines Teils vom Kapitalkonto gemachten Einlage

    Auszug aus BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78
    Deswegen muß auch ein stiller Gesellschafter, der als Mitunternehmer angesehen werden soll, bei Beendigung der Gesellschaft einen Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluß der stillen Reserven und eines Geschäftswerts haben (vgl. bereits BFH-Urteile vom 9. September 1954 IV 574/53 U, BFHE 59, 275, BStBl III 1954, 317; vom 19. Januar 1960 I 202/59 U, BFHE 70, 612, BStBl III 1960, 229; vom 21. März 1961 I 249/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 15, Rechtsspruch 246).

    Durch eine solche Abrede wird das Unternehmerrisiko eines Gesellschafters wesentlich vermindert; sie hindert zumindest in Verbindung mit anderen Umständen die Annahme einer Mitunternehmerschaft (BFH-Urteile in BFHE 59, 275, BStBl III 1954, 317; BFHE 98, 21, BStBl II 1970, 320; vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644).

  • BFH, 09.10.1969 - IV 294/64

    Arbeitsverhältnisses - Geschäftliche Beziehungen - Gesellschaftsverhältnis -

    Auszug aus BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78
    Als Mitunternehmer wird angesehen, wer Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1969 IV 294/64, BFHE 98, 21, BStBl II 1970, 320; vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, BStBl II 1975, 498; vom 9. Dezember 1976 IV R 47/72, BFHE 120, 534, BStBl II 1977, 155, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Durch eine solche Abrede wird das Unternehmerrisiko eines Gesellschafters wesentlich vermindert; sie hindert zumindest in Verbindung mit anderen Umständen die Annahme einer Mitunternehmerschaft (BFH-Urteile in BFHE 59, 275, BStBl III 1954, 317; BFHE 98, 21, BStBl II 1970, 320; vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644).

  • BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei unentgeltich begründeten

    Auszug aus BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78
    Ihm müssen schuldrechtlich die Vermögensrechte eingeräumt sein, die ein Kommanditist erlangen muß, um als Mitunternehmer angesehen zu werden (BFH-Urteil vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515).
  • BFH, 28.11.1974 - I R 232/72

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Beteiligung mehrerer - Gewerbliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78
    Als Mitunternehmer wird angesehen, wer Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1969 IV 294/64, BFHE 98, 21, BStBl II 1970, 320; vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, BStBl II 1975, 498; vom 9. Dezember 1976 IV R 47/72, BFHE 120, 534, BStBl II 1977, 155, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 03.11.1976 - VIII R 170/74

    Einkommensteuerrechtliche Zurechnung der von den Eltern im Namen ihrer

    Auszug aus BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78
    Verträge zwischen Eltern und Kindern, die diesen eigene Vermögensrechte einräumen, werden nur dann verwirklicht, wenn die Eltern die Vermögensrechte der Kinder achten; verfügen sie hierüber wie über eigenes Vermögen, so ist anzunehmen, daß der Vertrag nicht ernsthaft gewollt war (BFH-Urteil vom 3. November 1976 VIII R 170/74, BFHE 120, 393, BStBl II 1977, 206).
  • BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76

    Zur Mitunternehmereigenschaft von schenkweise als Kommanditisten aufgenommenen

    Auszug aus BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78
    Ein Kommanditist ist Mitunternehmer, wenn er annähernd die Rechte besitzt, die ein Kommanditist nach der Regelung des HGB hat (BFH-Urteile vom 8. Februar 1979 IV R 163/76, BFHE 127, 188, BStBl II 1979, 405; vom 6. April 1979 I R 116/77, BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620).
  • BFH, 30.07.1975 - I R 174/73

    Mitunternehmer - Stellung des Kommanditisten - Gesellschaftsvertrag -

    Auszug aus BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78
    Seine Beteiligung kann allerdings für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; davon bleibt seine Beteiligung im Falle der Beendigung der Gesellschaft jedoch unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 1975 I R 174/73, BFHE 116, 497, BStBl II 1975, 818).
  • BFH, 05.07.1978 - I R 22/75

    Atypischer stiller Gesellschafter - GmbH & Co. KG - Umwandlung der Beteiligung -

    Auszug aus BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78
    Durch eine solche Abrede wird das Unternehmerrisiko eines Gesellschafters wesentlich vermindert; sie hindert zumindest in Verbindung mit anderen Umständen die Annahme einer Mitunternehmerschaft (BFH-Urteile in BFHE 59, 275, BStBl III 1954, 317; BFHE 98, 21, BStBl II 1970, 320; vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644).
  • BFH, 09.12.1976 - IV R 47/72

    Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft - Mitunternehmer - Kapitaleinlage -

    Auszug aus BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78
    Als Mitunternehmer wird angesehen, wer Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 1969 IV 294/64, BFHE 98, 21, BStBl II 1970, 320; vom 28. November 1974 I R 232/72, BFHE 114, 418, BStBl II 1975, 498; vom 9. Dezember 1976 IV R 47/72, BFHE 120, 534, BStBl II 1977, 155, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 24.04.1980 - IV R 61/77

    Zusammenfassung von Unternehmen - Geschäftswert des Gesamtunternehmens -

    Auszug aus BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78
    Für die Ermittlung des Geschäftswerts bestehen Berechnungsmöglichkeiten, die auch im Geschäftsverkehr bei der Bewertung von Unternehmen gebraucht werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1980 IV R 61/77, BFHE 131, 220, BStBl II 1980, 690, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • BFH, 19.01.1960 - I 202/59 U

    Unterbeteiligung an der Einlage eines Kommanditisten - Typische stille

  • BFH, 06.04.1979 - I R 116/77

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Mitunternehmerschaft von Kindern (Enkeln) an

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 20/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerschaft

    Der Stille muss daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein; darüber hinaus müssen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags die Gewähr dafür bieten, dass er (grundsätzlich) im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem --nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten-- Firmenwert hat (BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700).

    Es erlangt darüber hinaus aber auch für die Abgrenzung von typischer und atypischer (d.h. mitunternehmerischer Beteiligung) stiller Gesellschaft deshalb besondere Bedeutung, weil zum einen die Mitunternehmerinitiative des Stillen in beiden Fällen nach den §§ 230 ff. HGB im Wesentlichen auf Kontrollrechte beschränkt ist (BFH-Urteil in BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25. September 1963 V ZR 133/61, Betriebs-Berater --BB-- 1963, 1277) sowie zum anderen auch das Vorliegen eines typisch stillen Gesellschaftsverhältnisses zwingend an die Teilhabe am Gewinn gebunden ist (§ 231 Abs. 2, Halbsatz 2 HGB) und auch für den typisch stillen Gesellschafter die Teilhabe am Verlust des Unternehmens vereinbart werden kann (§ 231 Abs. 1 HGB; § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG; BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).

    Dies steht der Annahme des vollen Mitunternehmerrisikos ungeachtet dessen entgegen, dass die stillen Reserven des übrigen Anlagevermögens sowie des Umlaufvermögens das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers erhöhten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; in BFH/NV 1993, 647) und möglicherweise bei Abschluss des stillen Gesellschaftsvertrags (24. Januar 1997) ein Geschäftswert nicht vorhanden war (BFH-Urteil vom 13. Juni 1989 VIII R 47/85, BFHE 157, 192, BStBl II 1989, 720).

    Diese (temporäre) Rechtsstellung ist jedenfalls dann, wenn --wovon der Senat nach den Feststellungen der Vorinstanz auszugehen hat (s. vorstehend zu Abschn. aa)-- die Gesellschafter die Gesundung der GmbH und --was im Jahre 1999 geschehen ist-- somit auch die Freigabe des Warenlagers durch die kreditgewährende Bank erwarten konnten, nicht geeignet, das erforderliche Mitunternehmerrisiko, d.h. die Teilhabe am Geschäftswert bei längerer Dauer der (stillen) Gesellschaft und zunehmenden Geschäftsgewinnen, zu begründen (dazu BFH-Urteil in BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 364/83

    Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der

    Um als Mitunternehmer angesehen werden zu können, müssen ihm schuldrechtlich die Vermögensrechte eingeräumt sein, die ein Kommanditist erlangen muß, um als Mitunternehmer angesehen zu werden (BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59).

    Ein Kommanditist ist Mitunternehmer, wenn er annähernd die Rechte besitzt, die ein Kommanditist nach der Regelung des HGB hat (BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59).

  • BFH, 17.07.2014 - IV R 52/11

    Vollzug einer Schenkung bei unentgeltlicher Zuwendung einer atypisch stillen

    Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom tätigen Teilhaber betriebenen Unternehmens teilhat, sondern im Innenverhältnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, dass er bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses nach Maßgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsvermögens erhalten soll (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; in BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700; vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080).
  • BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06

    Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb -

    Da die Innengesellschafter für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an allen stillen Reserven, insbesondere also nicht am Geschäftswert des Betriebs beteiligt waren (BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 343, m.w.N.), konnten die Innen-GV nur dann auf die Begründung von Mitunternehmerschaften gerichtet sein, wenn entweder ein Geschäftswert bei Abschluss der Innen-GV nicht vorhanden war und auch zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstehen konnte (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, 649), oder die Initiativrechte des (einzelnen) Innengesellschafters in dem Sinne besonders ausgeprägt waren, dass ihm --sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter-- Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen wurden (BFH-Urteile vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 344).
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 42/90

    Mitunternehmerschaft als atypische stille Gesellschaft

    Soweit die Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78 (BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59) die Annahme einer atypischen stillen Gesellschaft zwingend von der Beteiligung des Stillen an den stillen Reserven und am Geschäftswert abhängig machen wollen, kann dem nicht gefolgt werden; das Urteil ist insoweit im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung einschränkend zu interpretieren.
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 114/91

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Rückfallklausel bei einer schenkweise

    Die rechtswirksam geschlossenen UBV erfüllen auch nach ihrem Inhalt die Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung an die einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen oder atypischen stillen Beteiligungen zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind (vgl. z. B. Senats-Urteile vom 3. Mai 1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538, BStBl II 1979, 515; vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 24. Juli 1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54).

    a) Daß die Beteiligten zu 2 bis 5 Mitunternehmerrisiko trugen, kommt im Streitfall deutlich in ihrer (mittelbaren) Beteiligung an Gewinn und Verlust der KG (§ 7 UBV) und im Falle der Liquidation der KG sowie des Ausscheidens des Klägers aus der KG am Vermögen der KG bzw. dem Abfindungsanspruch des Klägers zum Ausdruck (vgl. BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59, und BFHE 147, 495, BStBl II 1987, 54).

  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 6/93

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den

    Der Gesellschafter der Innengesellschaft muss daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg (Gewinn und Verlust) beteiligt sein; die Regelungen des Gesellschaftsvertrags müssen darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass er grundsätzlich im Fall der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem --nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten-- Firmenwert hat (BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700; vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36; in BFH/NV 2003, 601).
  • FG Hessen, 05.09.2006 - 11 K 2034/03

    Zur Frage der steuerrechtlichen Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft

    Der Stille muss daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein; darüber hinaus müssen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags die Gewähr dafür bieten, dass er (grundsätzlich) im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem - nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten - Firmenwert hat (BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 , BFHE 171, 510 , BStBl II 1994, 700).

    Es erlangt darüber hinaus aber auch für die Abgrenzung von typischer und atypischer (d.h. mitunternehmerischer Beteiligung) stiller Gesellschaft deshalb besondere Bedeutung, weil zum einen die Mitunternehmerinitiative des Stillen in beiden Fällen nach den §§ 230 ff. HGB im Wesentlichen auf Kontrollrechte beschränkt ist (BFH-Urteil in BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59 ; vgl. auch BGH-Urteil vom 25. September 1963 V ZR 133/61, BB 1963, 1277) sowie zum anderen auch das Vorliegen eines typisch stillen Gesellschaftsverhältnisses zwingend an die Teilhabe am Gewinn gebunden ist (§ 231 Abs. 2, Halbsatz 2 HGB) und auch für den typisch stillen Gesellschafter die Teilhabe - 18 - am Verlust des Unternehmens vereinbart werden kann (§ 231 Abs. 1 HGB; § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ; BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647).

    Der Gesellschafter der Innengesellschaft muss daher nicht nur - wie im Streitfall nach § 7 des Vertrages vom 01.01.1992 - am laufenden Unternehmenserfolg (Gewinn und Verlust) beteiligt sein; die Regelungen des Gesellschaftsvertrags müssen darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass er grundsätzlich im Fall der Beendigung des - 19 - Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem - nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten - Firmenwert hat (BFH-Urteile vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700; vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36; in BFH/NV 2003, 601).

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als

    Der formgültig abgeschlossene Unterbeteiligungsvertrag erfüllt auch seinem Inhalt nach die Anforderungen, die in ständiger Rechtsprechung des BFH an die einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen oder atypisch stillen Beteiligungen zwischen Familienangehörigen gestellt werden (vgl. zuletzt Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59, m. w. N.).

    a) Das FG hat danach in der Beteiligung der Kläger zu 2 und 3 am laufenden Gewinn und - wenn auch beschränkt auf ihre Einlage - am Verlust sowie im Falle der Liquidation am Vermögen der KG (§§ 155, 161 Abs. 2 HGB, 738 ff. BGB) zu Recht eine Teilhabe am Unternehmerrisiko des Hauptbeteiligten gesehen (vgl. BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59, m. w. N.).

  • BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92

    Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den

    Die gebotene Beteiligung am Geschäftswert kann regelmäßig nur angenommen werden, wenn der Geschäftswert nach einer bei der Unternehmensbewertung üblichen Methode ermittelt werden soll; die Vereinbarung einer hiervon abweichenden Globalabfindung genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59).
  • FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02

    Abgrenzung von atypischer und typischer stiller Gesellschaft

  • BFH, 13.06.1989 - VIII R 47/85

    Gewerbebetrieb - Mitunternehmer

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerstellung

  • BFH, 27.07.2009 - IV B 124/08

    Atypisch stiller Gesellschafter - Mitunternehmerrisiko - vereinfachte Ermittlung

  • FG München, 21.01.2003 - 13 K 4478/98

    Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Gesellschaft; Vercharterung

  • FG München, 26.04.2016 - 12 K 1204/15

    Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79

    Vermächtnisnehmer - Unterbeteiligung - Kommanditanteil - Erbauseinandersetzung

  • BFH, 26.08.1982 - IV R 207/79

    Vollkaufmännische Betätigung - GmbH - Kapitalgesellschaft -

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2006 - 4 K 369/01

    Mittelbare Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters einer

  • FG Köln, 08.06.2006 - 3 K 4744/02

    Zivilrechtliche Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft bei Tragung eines

  • BFH, 15.10.1981 - IV R 52/79

    Zur Bedeutung einer etwaigen Abfindung für die Frage der Mitunternehmerschaft von

  • FG Köln, 26.08.2008 - 1 K 38/04

    Mitunternehmerrisiko bei der atypisch stillen Gesellschaft

  • BFH, 23.02.1984 - IV R 138/81

    Zusammenveranlagte Eheleute - Einheitliche Gewinnfeststellung - Streitwert -

  • BFH, 29.04.1991 - IV B 165/90

    Begehren von Prozesskostenhilfe nach Ergehen der Sachentscheidung in der

  • BFH, 23.08.1990 - IV R 58/89

    Abgrenzung zwischen Mitunternehmerschaft und stiller Gesellschaft

  • FG Münster, 25.01.2001 - 1 K 1560/99

    Vorliegen einer atypischen stillen Gesellschaft; Einheitliche und gesonderten

  • BFH, 21.01.1982 - IV B 72/81
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