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   BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02   

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https://dejure.org/2004,1157
BFH, 04.11.2004 - IV R 63/02 (https://dejure.org/2004,1157)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2004 - IV R 63/02 (https://dejure.org/2004,1157)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2004 - IV R 63/02 (https://dejure.org/2004,1157)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 3; ; EStG § 18; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wann ist die Tätigkeit eines Restaurators freiberuflich? ? Anforderungen für die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit ? Anforderungen für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit ? Im Regelfall ist eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1, 3, 18; GewStG § 2 Abs. 1
    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Annahme einer schriftstellerischen Tätigkeit; Abfärberegelung

  • datenbank.nwb.de

    Restauratorentätigkeit als wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiberufliche Tätigkeit einer aus Angehörigen freier Berufe zusammengesetzten Personengesellschaft; Voraussetzungen für das Vorliegen freiberuflicher Tätigkeit nach einer Definition des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und nach deutschem Steuerrecht; ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1
    Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb; Restaurator

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 116
  • NJW 2005, 1454
  • BB 2005, 705
  • DB 2005, 1362
  • BStBl II 2005, 362
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • LAG Hessen, 10.05.2019 - 10 Sa 275/18

    1. Restaurationsarbeiten an Steinwerken unterfallen grundsätzlich § 1 Ziff. 2.1

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454) .

    Die Restaurierung eines - möglicherweise historisch bedeutsamen - Gebrauchsgegenstandes führe keinesfalls zu einer künstlerischen Tätigkeit, auch wenn die gutachtliche oder fachschriftstellerische Beschäftigung mit einem solchen Gegenstand wissenschaftlich sein mag (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 27, NJW 2005, 1454) .

    Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rspr. nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454) .

    Ohne ein solches individuelles Gestalten könne eine künstlerische Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454) .

  • BFH, 08.10.2008 - VIII R 53/07

    Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte bei gleichartiger

    c) Sollte das FG dessen ungeachtet zu dem Ergebnis gelangen, eine Aufteilung der dem Kläger zuzurechnenden gemischten Tätigkeit sei, auch soweit eine Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der vom Kläger selbst durchgeführten Projekte zu bejahen ist, nicht durchführbar, so wird es ebenfalls aufgrund einer Würdigung aller Umstände die Entscheidung nachzuholen haben, ob die Gesamttätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, d.h. durch welche Elemente sie maßgeblich geprägt worden ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, 122, BStBl II 2005, 362, 364; HHR/Brandt, § 18 EStG Rz 77, m.w.N.).
  • BFH, 18.10.2006 - XI R 9/06

    Als Treuhänder für Immobilienfonds tätige Wirtschaftsprüfer sind

    Ist sie teils freiberuflich und teils gewerblich tätig, gilt ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als gewerbliche (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

    Bilden die Tätigkeiten einer GbR ein nicht aufteilbares Konglomerat gewerblicher und freiberuflicher Leistungsbestandteile, so muss die Gesamttätigkeit danach beurteilt werden, welcher Teil ihr das Gepräge gibt (BFH-Urteil in BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 5/12

    Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen

    aa) Eine künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des BFH --neben weiteren Voraussetzungen-- nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen (BFH-Urteile vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).
  • BFH, 18.04.2007 - XI R 21/06

    Einkünfte aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (BFH-Urteile vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460, und vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).
  • BFH, 09.02.2006 - IV R 27/05

    Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist Voraussetzung für die Annahme einer derartigen wissenschaftlichen Tätigkeit, dass eine hochstehende, besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen (BFH-Urteile vom 23. November 2000 IV R 48/99, BFHE 193, 482, BStBl II 2001, 241, und --aus jüngerer Zeit-- vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

    der Gründe, und in BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

  • OLG Schleswig, 16.02.2007 - 4 U 151/06

    Werkvertrag; Schadensersatz: Beweislast bei einer Pflichtverletzung unter

    Die Organisationsform eines Outsourcings hat der Schuldner hinzunehmen (BGH NJW 2005, 1454).
  • LAG Hessen, 17.09.2021 - 10 Sa 1088/20
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH) ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454) .

    Die Restaurierung eines - möglicherweise historisch bedeutsamen - Gebrauchsgegenstandes führe keinesfalls zu einer künstlerischen Tätigkeit, auch wenn die gutachtliche oder fachschriftstellerische Beschäftigung mit einem solchen Gegenstand wissenschaftlich sein mag (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 27, NJW 2005, 1454) .

    Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rechtsprechung nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454) .

    Ohne ein solches individuelles Gestalten könne eine künstlerische Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454) .

  • LAG Hessen, 22.01.2016 - 10 Sa 804/15

    Die Tätigkeit eines Restaurators ist als baugewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs (BFH) ist eine künstlerische Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (vgl. BFH 18. Juli 2007 - VIII B 204/06 - Rn. 8, Juris; BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 15, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 23, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

    Die Restaurierung eines - möglicherweise historisch bedeutsamen - Gebrauchsgegenstandes führe keinesfalls zu einer künstlerischen Tätigkeit, auch wenn die gutachtliche oder fachschriftstellerische Beschäftigung mit einem solchen Gegenstand wissenschaftlich sein mag (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 27, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

    Aber auch dann, wenn es sich bei dem restaurierten Gegenstand um ein Kunstwerk handelt, ist der Restaurator nach dieser Rechtsprechung nicht künstlerisch tätig, soweit sich seine Arbeit auf Bereiche wie etwa die Festigung, die Sicherung von Bausubstanz oder die Reinigung von Bildern beschränke (vgl. BFH 26. April 2006 - XI R 9/05 - Rn. 17, Juris; BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

    Ohne ein solches individuelles Gestalten könne eine künstlerische Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. BFH 4. November 2004 - IV R 63/02 - Rn. 28, NJW 2005, 1454 [BFH 04.11.2004 - IV R 63/02] ).

  • BFH, 26.04.2006 - XI R 9/05

    Restaurator: Abgrenzung freiberufliche/gewerbliche Einkünfte

    Eine künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steuerpflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des BFH --neben weiteren Voraussetzungen-- nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft klar zum Ausdruck kommen (BFH-Urteile vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460; vom 4. November 2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

    Die Restaurierung eines --möglicherweise historisch bedeutsamen-- Gebrauchsgegenstandes führt nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit (BFH-Urteil in BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362).

    Seine eigene individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft kann ein Restaurator nur dort zum Ausdruck bringen, wo infolge der Beschädigung des Kunstwerks eine Lücke entstanden ist, die er durch seine Arbeit füllt (BFH-Urteil in BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362; Kempermann, Finanz-Rundschau 2005, 497).

  • FG Köln, 25.04.2018 - 3 K 265/15

    Vorliegen einer gewerblichen bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit bei einer

  • BFH, 24.07.2008 - VIII B 181/07

    Zur Trennbarkeit von Tätigkeiten, wenn der Steuerpflichtige gegenüber seinem

  • FG München, 28.07.2011 - 5 K 2263/08

    Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen im Fernsehen für einen

  • BFH, 18.07.2007 - VIII B 204/06

    NZB: Restaurator: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 09.02.2006 - IV B 27/05

    Begriff der "freiberuflichen Tätigkeit" im Sinne des Einkommensteuergesetzes

  • FG München, 18.10.2006 - 9 K 961/05

    Ein Kirchenrestaurator übt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr.

  • FG Sachsen, 06.03.2006 - 3 K 370/04

    Freibetrag für "nebenberufliche künstlerische Tätigkeit" eines nebenberuflich an

  • FG Köln, 13.06.2017 - 2 K 1865/15

    Freistellung vom Steuerabzug, DBA-Schweiz - Klage auf Erteilung einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.04.2013 - 5 K 1967/10

    Schätzungsrahmen bei erheblichen Schwankungen nachweisbarer Jahresumsätze über

  • BFH, 11.02.2021 - VIII B 30/20

    Unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Streit um die

  • FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05

    Gewerblichkeit der Tätigkeit eines bilanzierenden, selbständigen

  • FG München, 23.09.2011 - 1 K 3200/09

    Casting-Direktor ist freiberuflich tätig

  • FG Münster, 15.12.2006 - 12 K 5349/04

    Beurteilung einer freiberuflichen Tätigkeit in der Rechtsform einer Einzelfirma

  • FG München, 10.07.2014 - 15 K 2275/11

    (Gebrauchs-) Kunst

  • FG München, 19.11.2009 - 5 K 1299/05

    Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit eines Gebäude elektrotechnisch

  • FG Nürnberg, 06.03.2013 - 3 K 1469/11

    Keine Beiladung des Vergütungsgläubigers bei Anfechtung des Haftungsbescheides

  • FG Köln, 27.04.2022 - 2 K 553/18

    Streit um die rechtliche Qualifizierung der Einkünfte aus einer selbstständigen

  • FG Sachsen, 14.05.2009 - 6 K 1764/08

    Anerkennung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich i.S.v. § 18

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