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   BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99   

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https://dejure.org/2001,1631
BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99 (https://dejure.org/2001,1631)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2001 - IV R 67/99 (https://dejure.org/2001,1631)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2001 - IV R 67/99 (https://dejure.org/2001,1631)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Schätzungslandwirt - Richtsatzschätzung - Gewinnermittlung - Landwirt - Buchführungspflicht

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; AO 1977 § 162

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 3; AO (1977) § 162
    Gewinnschätzung bei Landwirten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, AO 1977 § 162
    Gewinn; Landwirtschaft; Schätzung; Schweinemastbetrieb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 261
  • BB 2001, 1241
  • DB 2001, 1343
  • BStBl II 2001, 484
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.10.1983 - VIII R 190/82

    Unterschreiten des untersten Rohgewinnsatzes - Richtsatzsammlung - Buchführung -

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99
    Insofern hat die Richtsatzschätzung zur Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine andere Funktion als die Richtsatzschätzung bei den gewerblichen Einkünften, die in erster Linie einen Vergleich mit vorhandenen Buchführungsergebnissen ermöglichen soll (dazu etwa BFH-Urteile vom 18. September 1974 I R 94/72, BFHE 114, 1, BStBl II 1975, 217, und vom 18. Oktober 1983 VIII R 190/82, BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88).

    Diese jährlich aufs Neue ermittelten Richtsätze unterliegen zwar tatsachenrichterlicher Prüfungskompetenz (s. auch BFH-Urteil in BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88); im Streitfall hat das FG diese Richtsätze jedoch ausdrücklich anerkannt, zu Unrecht dann aber eine fehlende Differenzierung nach der Anzahl der verkauften Mastschweine gerügt und insoweit die Richtsatzschätzung durch Elemente einer Deckungsbeitragsrechnung ergänzt.

  • BFH, 08.11.1984 - IV R 33/82

    Landwirt - Buchführungspflicht - Gewinnermittlung - Schätzung - Hektarertrag -

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Schätzung nach den bei einer Vielzahl buchführender Vergleichsbetriebe ermittelten Richtsätzen in der Regel die brauchbarste Methode, den Gewinn buchführungspflichtiger Landwirte zu schätzen, die weder Bücher noch Aufzeichnungen führen (Senatsurteil vom 8. November 1984 IV R 33/82, BFHE 142, 366, BStBl II 1985, 352).
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99
    c) Erweist sich eine Schätzung nach der Rechtsprechung des Senats erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, und wird die Schätzung --wie im Streitfall-- wegen Verletzung der Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten erforderlich, so kann sich das FA an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259, m.w.N., und zuletzt Beschluss vom 13. Juli 2000 IV R 55/99, BFH/NV 2001, 3, 5).
  • BFH, 18.09.1974 - I R 94/72

    Gewinnschätzung - Umsatzschätzung - Buchführungsergebnis - Formelle

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99
    Insofern hat die Richtsatzschätzung zur Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine andere Funktion als die Richtsatzschätzung bei den gewerblichen Einkünften, die in erster Linie einen Vergleich mit vorhandenen Buchführungsergebnissen ermöglichen soll (dazu etwa BFH-Urteile vom 18. September 1974 I R 94/72, BFHE 114, 1, BStBl II 1975, 217, und vom 18. Oktober 1983 VIII R 190/82, BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88).
  • BFH, 24.10.1985 - IV R 185/84

    Buchführungspflicht von Land- und Forstwirten - Verpflichtung von Land- und

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99
    Schätzungslandwirte hingegen beabsichtigen durch ihr pflichtwidriges Verhalten in der Regel sogar die ausschließliche Anwendung der von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Richtsätze, die in den weitaus meisten Fällen zu einer günstigen Besteuerung führen (Senatsurteile vom 24. Oktober 1985 IV R 75/84, BFHE 145, 302, BStBl II 1986, 233; vom 24. Oktober 1985 IV R 185/84, BFH/NV 1987, 547, und vom 26. Juni 1986 IV R 10/84, BFH/NV 1987, 682).
  • BFH, 13.07.2000 - IV R 55/99

    Land- und Forstwirtschaft; Gewinnschätzung

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99
    c) Erweist sich eine Schätzung nach der Rechtsprechung des Senats erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, und wird die Schätzung --wie im Streitfall-- wegen Verletzung der Buchführungs- oder Aufzeichnungspflichten erforderlich, so kann sich das FA an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259, m.w.N., und zuletzt Beschluss vom 13. Juli 2000 IV R 55/99, BFH/NV 2001, 3, 5).
  • BFH, 26.06.1986 - IV R 10/84

    Berechtigung des Finanzamtes zur Änderung eines Einkommensteuerbescheides -

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99
    Schätzungslandwirte hingegen beabsichtigen durch ihr pflichtwidriges Verhalten in der Regel sogar die ausschließliche Anwendung der von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Richtsätze, die in den weitaus meisten Fällen zu einer günstigen Besteuerung führen (Senatsurteile vom 24. Oktober 1985 IV R 75/84, BFHE 145, 302, BStBl II 1986, 233; vom 24. Oktober 1985 IV R 185/84, BFH/NV 1987, 547, und vom 26. Juni 1986 IV R 10/84, BFH/NV 1987, 682).
  • BFH, 24.10.1985 - IV R 75/84

    Änderung der bestandskräftigen Veranlagung - Landwirt - Buchführungspflicht -

    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99
    Schätzungslandwirte hingegen beabsichtigen durch ihr pflichtwidriges Verhalten in der Regel sogar die ausschließliche Anwendung der von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Richtsätze, die in den weitaus meisten Fällen zu einer günstigen Besteuerung führen (Senatsurteile vom 24. Oktober 1985 IV R 75/84, BFHE 145, 302, BStBl II 1986, 233; vom 24. Oktober 1985 IV R 185/84, BFH/NV 1987, 547, und vom 26. Juni 1986 IV R 10/84, BFH/NV 1987, 682).
  • BFH, 22.11.1963 - V 293/60
    Auszug aus BFH, 29.03.2001 - IV R 67/99
    Daher sind die Verwerfung der Buchführungsergebnisse und die Schätzung nach Richtsätzen erst die letzten Möglichkeiten, die Besteuerungsgrundlagen eines Gewerbebetriebs zu ermitteln (so BFH-Urteil vom 22. November 1963 V 293/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Umsatzsteuergesetz, § 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 302, zur Schätzung von Umsätzen eines Gewerbebetriebs).
  • FG Münster, 18.07.2016 - 14 K 1370/12

    Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte

    Liegen danach im Streitfall die Voraussetzungen für eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten durch den Kläger vor, ist die Finanzbehörde bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) das FG im Allgemeinen nicht nur berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2001 - IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484), sondern je nach dem Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, bei der von ihr bzw. ihm vorzunehmenden Schätzung in dem gegebenen Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.1967 - IV 184/63, BFHE 88, 212, BStBl III 1967, 349; BFH-Beschluss vom 25.01.1990 - IV B 140/88, BFH/NV 1990, 484), d. h. die Besteuerungsgrundlagen sind von der Finanzbehörde nach dem für den Kläger ungünstigsten, aber noch möglichen Sachverhalt festzustellen.
  • FG Münster, 12.10.2018 - 14 K 799/11

    Qualifizierung der Teilnahme an Pokerturnieren, Internet-Pokerveranstaltungen und

    Denn liegen - wie im Streitfall - die Voraussetzungen für eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten durch einen Kläger vor, ist die Finanzbehörde bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Finanzgericht im allgemeinen nicht nur berechtigt (vgl. Urteil des BFH vom 29.03.2001 - IV R 67/99, BStBl. II 2001, 484), sondern je nach den Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, bei der von ihr bzw. ihm vorzunehmenden Schätzung in dem gegebenen Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen (vgl. Urteil des BFH vom 09.03.1967 - IV 184/63, BStBl. III 1967, 349; Beschluss des BFH vom 25.01.1990 - IV B 140/88, BFH/NV 1990, 484), d. h. die Besteuerungsgrundlagen sind von der Finanzbehörde bzw. dem Finanzgericht nach dem für den Kläger ungünstigsten, aber noch möglichen Sachverhalt festzustellen.
  • FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1124/10

    Zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3

    Bei groben Pflichtverletzungen (z.B. keine Abgabe der Steuerklärung, gravierende Aufzeichnungsverstöße), die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht werden sollen, kann sich das Finanzamt im Gegenteil an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (BFH vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl II 2001, 381; vom 29. März 2001 IV R 67/99, BStBl II 2001, 484).
  • FG Köln, 06.06.2018 - 15 V 754/18

    Ausschluss einer Sicherheitsleistung für geänderte Festsetzungen von

    Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, es vielmehr hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1983 VIII R 38/82, BStBl II 1983, 618) gegen ihn ausschlägt und das Finanzamt im Rahmen seines Schätzungsspielraums je nach Einzelfall bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen an der oberen, bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen an der unteren Grenze bleibt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 67/99, BStBl II 2001, 484).
  • FG Hamburg, 07.09.2010 - 3 K 13/09

    Ein Taxifahrer verschätzt sich

    Gibt es eine Bandbreite, innerhalb derer die geschätzte Größe sich realistischerweise bewegt, so ist grundsätzlich zuungunsten des Steuerpflichtigen zu schätzen, d. h. auf der Betriebseinnahmenseite (Umsätze) am oberen Ende der Spanne, auf der Betriebsausgabenseite am unteren Ende, denn der "Beweisverderber" darf aus seinem Verhalten keinen Vorteil ziehen (vgl. BFH Urteil vom 29. März 2001, IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484, Juris Rn. 17 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rn. 44: Verbot der Prämierung von Mitwirkungspflichtverletzungen).

    Aufgrund des gewählten Ansatzes von Durchschnittswerten (statt vom oberen Ende der Spanne bei den Einnahmen und dem unteren Ende bei den Ausgaben) handelt es sich dem Charakter nach tendenziell um eine Durchschnittsgewinnermittlung, die sich einer weiter gehenden Differenzierung entzieht, so dass für die Berücksichtigung individueller Besonderheiten grundsätzlich kein Raum bleibt (BFH Urteil vom 29. März 2001, IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484, Juris Rn. 17 m. w. N.).

  • FG Münster, 16.05.2013 - 2 K 3030/11

    Frage der Rechtmäßigkeit von Zuschätzungen nach Steuerfahndungsprüfung

    Bei einer Schätzung besteht daher naturgemäß ein sogenannter Schätzungsrahmen, dessen obere Grenze im Einzelfall ausgeschöpft werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 01.10.1992 IV R 34/90, BStBl. II 1993, 259 und vom 29.03.2001 IV R 67/99, BStBl. II 2001, 484).
  • FG Saarland, 13.01.2010 - 1 K 1101/05

    Abgrenzung zwischen Betriebsverlegung und Betriebsaufgabe bei Neueröffnung eines

    Bei groben Pflichtverletzungen (z.B. keine Abgabe der Steuerklärung), die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht werden sollen, kann sich das Finanzamt im Gegenteil an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (BFH v. 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl. II 2001, 381; v. 29. März 2001 IV R 67/99, BStBl. II 2001, 484).
  • FG Münster, 19.06.2015 - 14 K 3865/12

    Steuerliche Bewertung der Veräußerung eines wiederholt über bestimmte

    Liegen danach im Streitfall die Voraussetzungen für eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten durch den Kläger vor, ist die Finanzbehörde bzw. im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO das Finanzgericht im Allgemeinen nicht nur berechtigt (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2001 - IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484), sondern je nach dem Umständen des Einzelfalls sogar verpflichtet, bei der von ihr bzw. ihm vorzunehmenden Schätzung in dem gegebenen Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.1967 - IV 184/63, BFHE 88, 212, BStBl III 1967, 349; BFH-Beschluss vom 25.01.1990 - IV B 140/88, BFH/NV 1990, 484), d. h. die Besteuerungsgrundlagen sind von der Finanzbehörde nach dem für den Kläger ungünstigsten, aber noch möglichen Sachverhalt festzustellen.

    a) Dabei kann sich die Finanzbehörde unter anderem auch der Werte der amtlichen Richtsatzsammlung bedienen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484).

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 13/00

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Zwar muss der Gewinn eines Landwirts grundsätzlich nach der Gewinnermittlungsart geschätzt werden, die er selbst gewählt hat (Senatsurteil vom 29. März 2001 IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484); das hindert aber das FA nicht, im Streitfall, in dem schon die Voraussetzungen für die vom Kläger gewählte Gewinnermittlungsart nicht erfüllt waren, den wahrscheinlichen Gewinn mit Hilfe der amtlich aufgestellten Richtsätze zu schätzen (vgl. auch das Senatsurteil vom 15. April 1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481).
  • FG Hamburg, 18.12.2015 - 2 K 281/14

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen

    Gibt es eine Bandbreite, innerhalb derer die geschätzte Größe sich realistischer Weise bewegt, so ist grundsätzlich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu schätzen, d. h. auf der Betriebseinnahmenseite (Umsätze) am oberen Ende der Spanne, auf der Betriebsausgabenseite am unteren Ende, denn derjenige, der seine Buchführungspflichten nicht erfüllt, darf aus seinem Verhalten keinen Vorteil ziehen (FG Hamburg, Urteil vom 07.09.2010, 3 K 13/09, EFG 2010, 2057; BFH-Urteil vom 29.03.2001 IV R 67/99, BStBl II 2001, 484).
  • FG Saarland, 21.01.2004 - 1 K 144/03

    Säumniszuschläge bei überzogener Schätzung des Finanzamts (§§ 162, 240 AO)

  • FG München, 04.05.2010 - 13 V 540/10

    Nachkalkulation anerkannte Schätzungsmethode - Anforderungen an die Kassenführung

  • FG Köln, 09.05.2017 - 5 K 727/15

    Einkommensteuer: Hinzuschätzung bei Einnahmeüberschussrechnung

  • FG Münster, 07.01.2015 - 8 V 1774/14

    Buchführungsmängel, Hinzuschätzung

  • FG Saarland, 29.02.2012 - 1 K 1342/09

    Veruntreute Fremdgelder erhöhen die Betriebseinnahmen (und damit den Gewinn)

  • FG Niedersachsen, 13.04.2021 - 12 K 93/18

    Schätzungsbefugnis bei Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen

  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 238/16

    Einkommensteuer: Hinzuschätzung bei einem Taxibetrieb

  • FG Saarland, 14.02.2007 - 1 K 1391/03

    Einkommensteuer; Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Auslandsanlage

  • FG Saarland, 13.09.2006 - 1 K 269/02

    Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im Klageverfahren gegen den

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2019 - 1 K 1423/17

    Umsatzsteuer: Rechtmäßige Schätzung für nicht erklärte bzw. zu niedrig erklärte

  • FG München, 30.08.2011 - 10 V 735/11

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Verstoß gegen mathematische oder

  • FG Niedersachsen, 25.03.2014 - 12 K 38/10

    Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei einem Land und

  • BFH, 06.11.2003 - IV R 27/02

    Buchführungspflicht bei Hofübergabe

  • FG Saarland, 17.02.2011 - 1 K 1468/08

    Schätzung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei ungewöhnlich hohen

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 1 K 1423/17

    Umsatzsteuer: Rechtmäßige Schätzung für nicht erklärte bzw. zu niedrig erklärte

  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 244/06

    Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Rechtsverletzung bei überhöhter

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2014 - 6 K 1169/12

    Lohnsteuerhaftung und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei illegaler

  • FG Hamburg, 11.07.2008 - 8 K 44/08

    Prozessrecht: Kostenentscheidung in Schätzungsfällen bei nachgereichter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2013 - 14 A 1903/13

    Festsetzung der Vergnügungssteuer für aufgestellte Geldspielgeräte in einer

  • FG Saarland, 17.01.2013 - 1 K 1362/11

    Umsatzsteuerliche Rechnungsberichtigung - Schätzungsbefugnis wegen fehlerhafter

  • FG Saarland, 01.02.2007 - 1 V 1273/06

    Einkünfte von Bordellbetreibern, Status der Prostituierten

  • FG Saarland, 20.04.2012 - 1 K 1156/10

    Schätzungsmethoden - Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Begünstigung

  • FG München, 17.05.2011 - 13 V 357/11

    Gewinnzuschätzungen bei einem die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe

  • FG Niedersachsen, 13.04.2021 - 12 K 93/18 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Hinzuschätzung anhand durchschnittlicher Tagesumsätze

  • FG Saarland, 25.10.2006 - 1 V 185/06

    Zuschätzung bei Kassenfehlbeträgen nach Rohgewinnsätzen (§ 162 AO)

  • FG Hessen, 23.06.2023 - 10 K 98/17

    Revisionszulassung durch Einzelrichter bei Schätzung nach BMF-Richtsatzsammlung

  • FG Saarland, 26.01.2010 - 1 K 1184/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen unüblich niedriger Entgelte für Bauleistungen

  • FG Niedersachsen, 10.03.2008 - 4 K 10004/03

    Berücksichtigung von nachgereichten Schriftsätzen und Wiedereröffnung einer

  • FG Saarland, 23.05.2006 - 1 K 107/05

    Jahresabschluss des Steuerpflichtigen und Schätzung des Finanzamts (§§ 150 Abs.

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.2008 - 8 K 59/04

    Steuerhinterziehung durch Verlagerung von Wertpapieren nach Luxemburg - Schätzung

  • FG Hessen, 31.01.2005 - 6 V 3493/04

    Steuerhinterziehung bei Nichterklären von wiederangelegten Zinsen

  • FG Saarland, 23.05.2006 - 1 K 476/02

    Schätzung und Teilwertabschreibung bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung (§ 6

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