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   BFH, 10.05.2007 - IV R 69/04   

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https://dejure.org/2007,2210
BFH, 10.05.2007 - IV R 69/04 (https://dejure.org/2007,2210)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2007 - IV R 69/04 (https://dejure.org/2007,2210)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - IV R 69/04 (https://dejure.org/2007,2210)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GewStG § 7; EStG § 16

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufteilung des Entgelts für die Veräußerung von Anteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft auf Wirtschaftsgüter der Gesellschaft im Rahmen der Gewerbesteuer

  • Judicialis

    GewStG § 7; ; EStG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 7; EStG § 16
    Gewerblicher Grundstückshandel: laufender Gewinn bei Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung des Entgelts für die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft; Veräußerung oder Aufgabe von Mitunternehmeranteilen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel ? Entgelt für die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer ? BFH bestätigt sein Urteil vom 14. 12. 2006 ? IV R 3/05 ? Auseinandersetzung mit Gegenargumenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel in einer Personengesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerblicher Grundstückshandel in einer Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufteilung des Entgeltes für die Veräußerung von Anteilen an einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft; Gewerbesteuerpflichtigkeit des auf die Grundstücke im Umlaufvermögen entfallenden Gewinns ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verkauf von Mitunternehmeranteilen im gewerblichen Grundstückshandel

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Personengesellschaft ist gewerbesteuerpflichtig

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht einer Anteilsveräußerung einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Personengesellschaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerung von Anteilen an einer "Grundstücks-GbR" gewerbesteuerpflichtig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Gewinn aus Aufgabe eines Anteils gewerbesteuerpflichtig! (IBR 2007, 1343)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 7, EStG § 16, AO § 39 Abs 2 Nr 2
    Anteilsveräußerung; GbR; Gewerbeertrag; Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 217, 147
  • BB 2007, 2106
  • DB 2007, 2071
  • DB 2007, 309
  • BStBl II 2010, 973
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IV R 69/04
    Das Entgelt für die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die den gewerblichen Grundstückshandel betreibt, ist auf die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft aufzuteilen mit der Folge, dass der auf die Grundstücke im Umlaufvermögen entfallende Gewinn als laufender Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt; Entsprechendes gilt bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (Anschluss an Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601).

    Tragend hierfür ist, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unter den beschriebenen Voraussetzungen nicht anders behandelt werden kann, als der Gewinn, den ein Einzelunternehmer (oder eine Personengesellschaft) bei der Aufgabe oder Veräußerung seines (ihres) gewerblichen Grundstückshandelsunternehmens aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke erzielt (vgl. zu Einzelheiten der Begründung Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601; gl.A. Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 342; a.A. Küspert, Deutsches Steuerrecht 2007, 746).

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 10.05.2007 - IV R 69/04
    Abweichendes ergibt sich ferner nicht daraus, dass die W-KG ihren Mitunternehmeranteil nicht veräußert, sondern aufgrund entgeltlicher Teilübertragungen an zwei Erwerber (I-GmbH; G-GmbH) aufgegeben hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474, unter II.2.a und II.3.b der Gründe; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 438; vgl. jetzt auch § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).
  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147).

    Der VIII. und der IV. Senat des BFH haben die vorstehenden Grundsätze auf die Veräußerung und Aufgabe von Anteilen an (vermögensverwaltenden und gewerblich geprägten) grundstückshandelnden Personengesellschaften übertragen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023, und vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751).

    Als laufender Gewerbeertrag ist aber nur der auf die Grundstücke im Umlaufvermögen entfallende Teil des Einbringungsgewinns zu erfassen; ggf. ist der Teilgewinn im Wege der Schätzung zu sondern (vgl. hierzu das BFH-Urteil in BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 6 K 2428/04

    Aufwendungen für die Grundsteinlegung sind Herstellungskosten - Abfindung an

    Diese Grundsätze gelten nicht nur bei der Veräußerung, sondern auch bei der Aufgabe des Mitunternehmeranteils (BFH, Urteil vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFH/NV 2007, 2023).
  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2010 - 4 K 379/09

    Aussetzung des Verfahrens zur materiell-rechtlich eigenständigen

    Nachdem der Vertreter des Bekl im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 02. März 2010 zur Untermauerung seines Rechtsstandpunkts auf die Urteile des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (BStBl II 2007, 777) und 10. Mai 2007 IV R 69/04 (BFH/NV 2007, 2023) hingewiesen hatte, trug die Vertreterin des Kl mit Schriftsatz vom 01. April 2010 vor, sie halte nach Durchsicht der vom Bekl angeführten BFH-Urteile aus folgenden Gründen an ihrer Auffassung fest, dass eine Umqualifizierung im Streitfall nicht zulässig sei:.

    Die vom Bekl vorgenommene Umqualifizierung lässt sich weder auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02 (a.a.O.) noch auf die Urteile des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (a.a.O.) und 10. Mai 2007 IV R 69/04, BStBl II 2010, 973 stützen.

    Die Umqualifizierung des streitbefangenen Veräußerungsgewinns lässt sich deshalb auch nicht auf die Urteile des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (a.a.O.), 10. Mai 2007 IV R 69/04 (a.a.O.) und 05. Juni 2008 IV R 81/06 (a.a.O.) stützen.

  • BFH, 19.12.2007 - IX R 11/06

    Verfall einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft

    Die Sache ist entscheidungsreif, da sich --wie dem Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren zweifelsfrei zu entnehmen ist-- durch den Erlass des Änderungsbescheids vom 12. November 2007 der Streitstoff nicht geändert hat und weitere tatsächliche Feststellungen zur abschließenden Beurteilung des Klagebegehrens nicht erforderlich sind (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 123 Rz 3, § 127 Rz 1 und 2).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 34/10

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden

    Da beim Steuerpflichtigen selbst der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe seines (gesamten) gewerblichen Grundstückshandels nicht tarifbegünstigt wäre (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BStBl II 2010, 973, unter II.3., m.w.N.), kann er die Tarifbegünstigung auch nicht dadurch erlangen, dass er einen Teil seiner Geschäfte über eine Mitunternehmerschaft tätigt und diese ihren Betrieb veräußert oder aufgibt bzw. --wie im Streitfall-- der Steuerpflichtige seinen Mitunternehmeranteil und damit die darin verkörperten Grundstücke veräußert.
  • BFH, 06.03.2009 - IV B 71/08

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen

    Da das Grundstück Z-Straße der einzige Vermögensgegenstand der Klägerin gewesen sei, sei auch --so die Vorinstanz weiter-- der Gewinn aus dem Verkauf des Gesellschaftsanteils als laufender Gewinn zu erfassen (Hinweis auf BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147).

    Die Ausführungen verkennen die tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils, das im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen ist, dass ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen sind, als laufender (gewerblicher) Gewinn zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; in BFHE 217, 147).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05

    Betroffensein der Insolvenzmasse im Fall des gerichtlichen Streits über die

    b) Mit Urteil vom 10. Mai 2007 IV R 69/04 (BFH/NV 2007, 2023 zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) hat der Senat zu dem Fall, dass zum Vermögen der Personengesellschaft nicht nur im Umlaufvermögen ausgewiesene Grundstücke, sondern auch andere Wirtschaftsgüter (z.B. Forderungen, Geldbestände) gehören, seine Rechtsprechung dahin fortentwickelt, dass die den Grundstücken zuzuordnenden Gewinnanteile (ggf. im Wege der Schätzung) zu sondern und als laufende Gewinne der Gewerbesteuer zu unterwerfen seien.
  • BFH, 25.08.2010 - I R 21/10

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des

    Dieser Grundsatz sei vom VIII. und vom IV. Senat des BFH zu Recht auf die Veräußerung und Aufgabe von Anteilen an (vermögensverwaltenden und gewerblich geprägten) grundstückshandelnden Personengesellschaften übertragen worden (BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147; vom 26. Juni 2007 IV R 75/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 341; vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751; BFH-Beschluss vom 6. März 2009 IV B 71/08, BFH/NV 2009, 930; aus der Literatur zustimmend z.B. Wacker in Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 15 Rz 78 und § 16 Rz 342; Reiß in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 16 Rz 263; Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 7 Rz 14a; ablehnend Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 Rz 324; Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044, 1046; Küspert, DStR 2007, 746, 748 ff.; Günters, Finanz-Rundschau --FR-- 2008, 867, 869).
  • FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07

    Umwandlungssteuerrecht: Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer

    Nach der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des BFH gilt dies auch bei einer Veräußerung von Anteilen an Grundstückshandelsgesellschaften unabhängig von einer Betriebsaufgabe (BFH Urteile vom 14.12.2006, IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14.12.2006, IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10.05.2007, IV R 69/04, BFHE 217, 147, DStR 2007, 1676; vom 26.06.2007, IV R 75/05, DStRE 2008, 341).
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