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   BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00   

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https://dejure.org/2003,8144
BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00 (https://dejure.org/2003,8144)
BFH, Entscheidung vom 13.02.2003 - IV R 72/00 (https://dejure.org/2003,8144)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 2003 - IV R 72/00 (https://dejure.org/2003,8144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 141; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 13a; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 4 Abs. 2 Satz 2; ; HGB § 240 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewertung von Vieh, Durchschnittswerte der FinVerw

  • datenbank.nwb.de

    Bewertung von Vieh mit den Gruppenwerten der FinVerw; Bewertung von Feldinventar und Vorräten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wahlrecht, den Viehbestand beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich statt mit den seinerzeit von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Durchschnittswerten mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 a, EStG § 4 Abs 1
    Bewertung; Durchschnittswert; Feldinventar; Gewinnermittlung; Vieh; Wechsel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.08.1998 - IV R 67/97

    Bewertung von Vieh bei Land- und Forstwirten

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00
    Auch sei eine erfolgsneutrale Korrektur durch eine "Quasi-Einlage", wie sie der IV. Senat des BFH im Urteil vom 6. August 1998 IV R 67/97 (BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14) für die beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich vorhandenen Tiere zugelassen habe, für die später angeschafften Tiere nicht möglich.

    Die alten Durchschnittswerte der Finanzverwaltung habe der IV. Senat des BFH selbst als rechtswidrig bezeichnet (Senatsurteil in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14).

    Für die Minderung des Gewinns durch eine "Quasi-Einlage" i.S. des BFH-Urteils in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14 bestehe kein Anlass.

    Zwar waren die damals von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Durchschnittswerte deutlich zu niedrig und damit unrichtig (vgl. z.B. Senatsurteile in BFH/NV 1997, 394, und in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14).

    Denn eine solche Berichtigung eines falschen Bilanzansatzes ist grundsätzlich erst in der Schlussbilanz des Jahres zulässig, für das die Veranlagung noch geändert werden kann (Senatsurteil in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14; vgl. R 15 Abs. 1 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2001; Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 29 Rz. 76; Pape in Felsmann, a.a.O., B 1222; Märkle/Hiller, a.a.O., Rdnr. 120 a).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14 entschieden hat, ist eine erfolgsneutrale Korrektur nur für das seinerzeit bewertete Vieh möglich; d.h. dieses Vieh hätte im Streitfall noch zum Korrekturzeitpunkt im Betriebsvermögen vorhanden sein müssen, also noch am 30. Juni 1988.

    Bereits das FG hat die Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass der Kläger die nach dem 1. Juli 1982 angeschafften Tiere nach Maßgabe des Senatsurteils in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14 (insbesondere Nr. 4 der Gründe) nicht "gewinnneutral" mit einem höheren Wert ansetzen kann, und zwar auch nicht mit der Begründung, die seinerzeit von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Durchschnittswerte seien deutlich zu niedrig gewesen.

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 73/98

    Bilanzenzusammenhang und rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00
    Wie der BFH in seinem Urteil vom 19. August 1999 IV R 73/98 (BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18) entschieden habe, stelle die Korrektur eines Wertansatzes in einer Schlußbilanz ein Ereignis mit Rückwirkung (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) auch für die Veranlagung des Folgejahres dar.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 für das Folgejahr ist (s. das Senatsurteil in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf sein Urteil in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18, sowie seinen Beschluss in BFH/NV 2001, 308 Bezug.

  • BFH, 12.11.1992 - IV R 59/91

    Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00
    Denn auch in einem solchen Fall bleibt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs gewahrt (Senatsurteil vom 12. November 1992 IV R 59/91, BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392, Nr. 3 b der Gründe).

    Zudem waren die gewählten Bilanzansätze im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht fehlerhaft, weil sie sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtsprechung ergaben (vgl. Senatsurteil in BFHE 170, 217, BStBl II 1993, 392).

  • BFH, 08.08.1991 - IV R 56/90

    1. Übergang von der Schätzung nach Richtsätzen zur Gewinnermittlung durch

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8. August 1991 IV R 56/90 (BFHE 166, 120, BStBl II 1993, 272, m.w.N.) entschieden hat, kann der Landwirt das ihm grundsätzlich zustehende Wahlrecht, den Viehbestand beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich statt mit den seinerzeit von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Durchschnittswerten mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber mit anderen Werten anzusetzen, nur für die noch nicht von der Bestandskraft erfassten Einkommensteuerveranlagungen ausüben.

    Der Kläger konnte seine Bilanzen aber bereits deshalb nicht rückwirkend auf die zum 1. Juli 1982 aufgestellte Anfangs-(Übergangs-)bilanz ändern (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.), weil sich die gewählten Bilanzansätze bereits steuerlich ausgewirkt haben --der Kläger hatte den Viehzugang als Aufwand behandelt-- und die Einkommensteuerveranlagungen, in die die so ermittelten Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft eingegangen sind, einschließlich der für das Jahr 1987 bestandskräftig geworden sind (vgl. Senatsurteile in BFHE 166, 120, BStBl II 1993, 272, und vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89, BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356, m.w.N.; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29 Rz. 93; Pape in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B 1229; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 8. Aufl., Rdnr. 120 b).

  • BFH, 25.08.2000 - IV B 150/99

    Bilanzberichtigung; abweichendes Wirtschaftsjahr

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00
    Aus dieser sog. Zweischneidigkeit der Bilanzen folgt, dass ein Fehlerausgleich erst beim Endvermögen für ein noch nicht bestandskräftig veranlagtes Wirtschaftsjahr möglich ist (Senatsbeschluss vom 25. August 2000 IV B 150/99, BFH/NV 2001, 308).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf sein Urteil in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18, sowie seinen Beschluss in BFH/NV 2001, 308 Bezug.

  • BFH, 05.12.1996 - IV R 81/95

    Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00
    Zwar hindere der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit den Kläger nicht, die Anschaffungs- und Herstellungskosten der nach dem Übergang zum Bestandsvergleich angeschafften und hergestellten Tiere in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 81/95, BFH/NV 1997, 394).

    Zwar waren die damals von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Durchschnittswerte deutlich zu niedrig und damit unrichtig (vgl. z.B. Senatsurteile in BFH/NV 1997, 394, und in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14).

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 38/99

    Aktivierung von Feldbeständen

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00
    Dabei ist der Revision insoweit zuzustimmen, dass die Vorinstanz in dieser Frage das Senatsurteil vom 6. April 2000 IV R 38/99 (BFHE 191, 527, BStBl II 2000, 422) noch nicht berücksichtigen konnte.
  • BFH, 12.12.1985 - IV R 225/83

    Maßgeblichkeit der amtlichen AfA-Tabellen bei Übergang von der Gewinnermittlung

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00
    Eine Schlussbilanz auf den 30. Juni 1982 musste er daher nicht erstellen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12. Dezember 1985 IV R 225/83, BFHE 145, 533, BStBl II 1986, 392, sowie Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Vor §§ 4 bis 7 EStG Anm. 50 ff.).
  • BFH, 06.12.1990 - IV R 129/89

    Bei Betriebsvermögensvergleich von Land- und Forstwirten keine Bindung an den

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00
    Der Kläger konnte seine Bilanzen aber bereits deshalb nicht rückwirkend auf die zum 1. Juli 1982 aufgestellte Anfangs-(Übergangs-)bilanz ändern (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.), weil sich die gewählten Bilanzansätze bereits steuerlich ausgewirkt haben --der Kläger hatte den Viehzugang als Aufwand behandelt-- und die Einkommensteuerveranlagungen, in die die so ermittelten Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft eingegangen sind, einschließlich der für das Jahr 1987 bestandskräftig geworden sind (vgl. Senatsurteile in BFHE 166, 120, BStBl II 1993, 272, und vom 6. Dezember 1990 IV R 129/89, BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356, m.w.N.; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29 Rz. 93; Pape in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B 1229; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 8. Aufl., Rdnr. 120 b).
  • BFH, 28.04.1998 - VIII R 46/96

    Formeller Bilanzenzusammenhang

    Auszug aus BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00
    Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, die Korrektur sei in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich sei (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443).
  • BFH, 29.11.1965 - GrS 1/65

    Nachträgliche Berichtigung eines unrichtigen Bilanzsatzes in einer Anfangsbilanz

  • BFH, 25.04.1990 - I R 78/85

    Steuerliche Behandlung einer Pensionszusage - Festsetzung von

  • BFH, 03.11.2011 - V R 32/10

    Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn während des Verfahrens über den

    Die Möglichkeit, aus Gründen der Praktikabilität bei der Bewertung von Tierbeständen von einer Gruppenbewertung gemäß § 240 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen zu können, führt nicht zu einer Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einem Wirtschaftsgut, sondern lediglich zu einem einheitlichen Wertansatz für mehrere Wirtschaftsgüter (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 6. August 1998 IV R 67/97, BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14; vom 13. Februar 2003 IV R 72/00, BFH/NV 2003, 1155, unter II.2.d; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29a Rz 191).
  • BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04

    Korrektur eines Wertansatzes des Vorjahresendvermögens als rückwirkendes Ereignis

    An dieser Auffassung, die auch der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vertritt (BFH-Urteil vom 15. März 2000 VIII R 34/96, BFH/NV 2001, 297 unter 3.), hält der erkennende Senat fest (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Februar 2003 IV R 72/00, BFH/NV 2003, 1155 unter 2.b).
  • BFH, 16.12.2009 - IV R 18/07

    Ehegatten in Gütergemeinschaft als Mitunternehmer der Landwirtschaft und

    Sie ist für solche Jahre nicht mehr zulässig, für die bereits eine bestandskräftige Veranlagung vorliegt (u. a. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 72/00, BFH/NV 2003, 1155, unter 2. b der Gründe, m. w. N.).
  • FG München, 28.04.2005 - 15 K 1207/04

    Bilanzberichtigung; Ansatzwahlrecht

    Die Bilanzen waren daher insoweit objektiv richtig (BFH-Urteil in BFHE 170, 217 , BStBl II 1993, 392 , BFH-Urteil vom 13.02.2003 IV R 72/00, BFH/NV 2003, 1155 ).

    Die Aktivierung dieser Posten wurde auch zu Recht als gewinnerhöhend behandelt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1155 ).

  • FG Niedersachsen, 17.11.2009 - 12 K 185/09

    Zeitlicher Anwendungsbereich einer Bilanzberichtigung i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 Hs.

    Nur insoweit ist noch eine Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze möglich (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 72/00, BFH/NV 2003, 1155 m.w.N.).
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