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   BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06   

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BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06 (https://dejure.org/2009,1380)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2009 - IV R 73/06 (https://dejure.org/2009,1380)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2009 - IV R 73/06 (https://dejure.org/2009,1380)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 15; GewStG §§ 2, 5, 11; FGO § 68

  • openjur.de

    Innengesellschaft; Mitunternehmerschaft; eigenständiger Gewerbebetrieb; Abfärberegelung; Dienstleistungsverpflichtung allein begründet keine stille Gesellschaft; Gewinnverteilung und Gewerbeertrag; Ersetzung des Messbescheids für Vorauszahlungszwecke durch den ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15; GewStG §§ 2, 5, 11; FGO § 68

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; ; KStG a.F. § 8 Abs. 2; ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; ; GewStG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; ; FGO a.F. § 68; ; BGB §§ 705 ff.; ; HGB § 230

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgen einer Beteiligung einer Person oder Personenmehrheit an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin; Verhältnis von Vorauszahlungsbescheid und endgültiger Steuerfestsetzung sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer; ...

  • datenbank.nwb.de

    Innengesellschaft; Mitunternehmerschaft; Dienstleistungsverpflichtung allein begründet keine stille Gesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GewSt-Jahresmessbescheid kann den entsprechenden Vorauszahlungsbescheid i. S. des § 68 FGO ersetzen ? Atypisch stille Gesellschafter, die nur am Gewinn einer KG aus bestimmten und jeweils anderen Tätigkeiten beteiligt sind ? Dennoch einheitlicher Gewerbebetrieb ? Keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstleistungsverpflichtung als stille Gesellschaft?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Folgen einer Beteiligung einer Person oder Personenmehrheit an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin; Verhältnis von Vorauszahlungsbescheid und endgültiger Steuerfestsetzung sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer; ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein § 11- GewStG -Freibetrag für Innengesellschaften

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerfreibetrag kann durch Gründung von mehreren stillen Gesellschaften nicht ohne hinreichende sachliche Abgrenzung vervielfältigt werden

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 11 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Freibetrag; Geschäftsbereich; Partiell atypisch stille Beteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 343
  • DB 2009, 2298
  • BStBl II 2010, 40
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (34)

  • BFH, 13.05.1998 - VIII R 81/96

    Gewerbebetrieb; Arbeitsgemeinschaft - Innengesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
    Unberührt hiervon bleibt aber, dass die Innengesellschafter --gleich Kommanditisten-- sachlich gewerbesteuerpflichtig sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Juli 1995 VIII R 54/93, BFHE 178, 448, BStBl II 1995, 794; vom 13. Mai 1998 VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355, 358, m.w.N.).

    Er ist hiervon nicht nur im Falle der gemeinsamen Finanzierung sämtlicher zur "Herausbringung eines Films" angefallenen Kosten sowie der anschließenden Verwertung der erworbenen Lizenzrechte (BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 IV R 152/76, BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602; ebenso BFH-Urteil vom 28. Oktober 1981 I R 25/79, BFHE 134, 421, BStBl II 1982, 186: Auswertung einer Lizenz für zwei Spielfilme) und der Herstellung eines Films (Auftragsproduktion; BFH-Urteil vom 4. August 1988 IV R 60/86, BFH/NV 1990, 19), sondern auch für den Fall der gemeinsamen Durchführung und Vermarktung eines Ferienappartementprojekts ausgegangen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 355).

    Hiernach hat der BFH die Mitunternehmerstellung des an einem solchen (sachlich selbständigen) Geschäftsbereich beteiligten Innengesellschafters auch dann bejaht, wenn er von der Teilhabe an den in den übrigen Geschäftsfeldern des (Gesamt-)Betriebs entstandenen stillen Reserven sowie dem Geschäftswert des Gesamtunternehmens ausgeschlossen war (BFH-Urteile in BFHE 134, 421, BStBl II 1982, 186; in BFH/NV 1999, 355; ebenso --implizit-- Senatsurteil in BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602; zustimmend Woerner, Betriebs-Berater 1982, 477).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob Letzteres bereits daran scheitert, dass sich die Gewinnansprüche der Innengesellschafter im Kern lediglich auf die Teilhabe an den aus einzelnen Geschäftsvorfällen (hier: individuell wahrgenommene Aufträge) erzielten Ergebnissen beschränkte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 355).

    Er vermag deshalb auch nicht die Rechtswidrigkeit der verfügenden Sätze des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheids zu begründen (gl.A. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 355, 359).

  • BFH, 06.12.1995 - I R 109/94

    Atypischer Gesellschafter - Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
    Demgemäß sei nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Dezember 1995 I R 109/94, BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685 der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG auch für jede stille Gesellschaft (Innengesellschaft) zu gewähren.

    Zum anderen begründet die gewerbliche Tätigkeit solcher Gesellschaften auch nur einen Gewerbebetrieb und damit lediglich einen Steuergegenstand i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG (BFH-Urteil in BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685).

    Hieran anknüpfend hat der I. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685 (betreffend Erwerb und Verwertung von Filmrechten; Medienfonds) für den Steuergegenstand gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG entschieden, dass dann, wenn die den einzelnen Innengesellschaften (atypisch stille Gesellschaften) und dem nach außen auftretenden Gesellschafter (z.B. GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts) steuerrechtlich zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten nicht identisch sind, z.B. weil die atypisch stillen Gesellschafter "nur an bestimmten Geschäften oder -wie im Streitfall- jeweils nur an einem bestimmten Geschäftsbereich" des Handelsgewerbes beteiligt sind, die den jeweiligen Innengesellschaften und die dem Inhaber des Handelsgeschäfts allein zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten als jeweils getrennte Gewerbebetriebe beurteilt werden müssen.

    Anderes vermag der erkennende Senat auch nicht den Ausführungen des I. Senats des BFH in seinem Urteil in BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685 zu entnehmen.

    Demgemäß ist auch im Schrifttum darauf hingewiesen worden, dass die Geltung der Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685 an das Vorliegen eigenständiger und unterschiedlicher Gesellschaftszwecke gebunden sei (Blümich/ Gosch, § 11 GewStG Rz 9, m.w.N.).

  • BFH, 08.02.1995 - I R 127/93

    Meßbescheid - Fehlbetrag - Gewerbesteuerbescheid - Änderungsantrag

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
    Ebenso wie nach § 7 GewStG der Gewerbeertrag für den jeweiligen --d.h. einzelnen-- Gewerbebetrieb (Steuergegenstand i.S. von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG) zu ermitteln ist, ist auch der --vom Gewerbeertrag abzuziehende-- Freibetrag nach Wortlaut und systematischer Stellung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG betriebsbezogen zu gewähren (ganz h.M.; BFH-Urteil vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 11 Rz 3a; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 11 Rz 13, jeweils m.w.N.).

    Obgleich der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in typisierender Weise darauf zielt, natürliche Personen sowie Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften durch Ansatz eines fiktiven Unternehmerlohns gleichzustellen (vgl. i.E. Senatsurteil vom 30. August 2007 IV R 47/05, BFHE 219, 180, BStBl II 2008, 200), ist er nicht entsprechend der Zahl der --für die Personengesellschaft tätigen-- Mitunternehmer zu vervielfachen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764; zur Reformdiskussion s. Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 11 Rz 9).

    Folge hiervon ist des Weiteren, dass --wiederum im Einklang mit den zu Außengesellschaften dargelegten Grundsätzen-- für das von einer KG (oder einer Kapitalgesellschaft) betriebene Unternehmen selbst dann der hierfür ermittelte Gewerbeertrag nur einmal um den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu kürzen ist, wenn der Beteiligung der stillen Gesellschafter (oder anderen Innengesellschafter) am (gesamten) Betrieb der KG --mehrere-- zweigliedrige Gesellschaftsverträge zugrunde liegen (BFH-Urteil in BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764; Ruban, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1995, 637, 644; Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 11 Rz 3a; a.A. Lindwurm, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 53, 59).

    Vielmehr hat der I. Senat unter Verweis auf das Urteil in BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764 ausdrücklich betont, dass dann, wenn die gesamten (identischen) Tätigkeiten gemeinsam im mitunternehmerschaftlichen Verbund ausgeübt würden, nur ein Gewerbebetrieb gegeben sei.

  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
    Er ist hiernach, wenn eine natürliche Person mehrere (eigenständige) Betriebe unterhält, entsprechend dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer jeweils in voller Höhe von den für die einzelnen Betriebe ermittelten Gewerbeerträgen abzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1960 IV 353/60 U, BFHE 72, 173, BStBl III 1961, 65; vom 9. August 1989 X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 11 Rz 12).

    Im Falle der (originär oder fingiert) gewerblichen Tätigkeit einer Personengesellschaft ist hingegen zu beachten, dass diese nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG (grundsätzlich) nur einen Gewerbebetrieb unterhalten kann (BFH-Urteile in BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901; vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684, 686; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 194) und deshalb auch der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nur einmal zu berücksichtigen ist.

  • BFH, 19.02.1981 - IV R 152/76

    Zur Frage der Behandlung einer sog. Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft i.

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
    Er ist hiervon nicht nur im Falle der gemeinsamen Finanzierung sämtlicher zur "Herausbringung eines Films" angefallenen Kosten sowie der anschließenden Verwertung der erworbenen Lizenzrechte (BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 IV R 152/76, BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602; ebenso BFH-Urteil vom 28. Oktober 1981 I R 25/79, BFHE 134, 421, BStBl II 1982, 186: Auswertung einer Lizenz für zwei Spielfilme) und der Herstellung eines Films (Auftragsproduktion; BFH-Urteil vom 4. August 1988 IV R 60/86, BFH/NV 1990, 19), sondern auch für den Fall der gemeinsamen Durchführung und Vermarktung eines Ferienappartementprojekts ausgegangen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 355).

    Hiernach hat der BFH die Mitunternehmerstellung des an einem solchen (sachlich selbständigen) Geschäftsbereich beteiligten Innengesellschafters auch dann bejaht, wenn er von der Teilhabe an den in den übrigen Geschäftsfeldern des (Gesamt-)Betriebs entstandenen stillen Reserven sowie dem Geschäftswert des Gesamtunternehmens ausgeschlossen war (BFH-Urteile in BFHE 134, 421, BStBl II 1982, 186; in BFH/NV 1999, 355; ebenso --implizit-- Senatsurteil in BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602; zustimmend Woerner, Betriebs-Berater 1982, 477).

  • BFH, 28.10.1981 - I R 25/79

    Zu den Voraussetzungen der Behandlung einer sog. Innengesellschaft als

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
    Er ist hiervon nicht nur im Falle der gemeinsamen Finanzierung sämtlicher zur "Herausbringung eines Films" angefallenen Kosten sowie der anschließenden Verwertung der erworbenen Lizenzrechte (BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 IV R 152/76, BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602; ebenso BFH-Urteil vom 28. Oktober 1981 I R 25/79, BFHE 134, 421, BStBl II 1982, 186: Auswertung einer Lizenz für zwei Spielfilme) und der Herstellung eines Films (Auftragsproduktion; BFH-Urteil vom 4. August 1988 IV R 60/86, BFH/NV 1990, 19), sondern auch für den Fall der gemeinsamen Durchführung und Vermarktung eines Ferienappartementprojekts ausgegangen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 355).

    Hiernach hat der BFH die Mitunternehmerstellung des an einem solchen (sachlich selbständigen) Geschäftsbereich beteiligten Innengesellschafters auch dann bejaht, wenn er von der Teilhabe an den in den übrigen Geschäftsfeldern des (Gesamt-)Betriebs entstandenen stillen Reserven sowie dem Geschäftswert des Gesamtunternehmens ausgeschlossen war (BFH-Urteile in BFHE 134, 421, BStBl II 1982, 186; in BFH/NV 1999, 355; ebenso --implizit-- Senatsurteil in BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602; zustimmend Woerner, Betriebs-Berater 1982, 477).

  • BFH, 04.08.1988 - IV R 60/86

    Einheitliche Feststellung des Gewinns und der Einheitswerte des Betriebsvermögens

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
    Er ist hiervon nicht nur im Falle der gemeinsamen Finanzierung sämtlicher zur "Herausbringung eines Films" angefallenen Kosten sowie der anschließenden Verwertung der erworbenen Lizenzrechte (BFH-Urteil vom 19. Februar 1981 IV R 152/76, BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602; ebenso BFH-Urteil vom 28. Oktober 1981 I R 25/79, BFHE 134, 421, BStBl II 1982, 186: Auswertung einer Lizenz für zwei Spielfilme) und der Herstellung eines Films (Auftragsproduktion; BFH-Urteil vom 4. August 1988 IV R 60/86, BFH/NV 1990, 19), sondern auch für den Fall der gemeinsamen Durchführung und Vermarktung eines Ferienappartementprojekts ausgegangen (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 355).

    Darüber hinaus ist geklärt, dass sich bei Vorliegen einer auf bestimmte Unternehmensteile (Geschäftsbereiche) begrenzten Mitunternehmerschaft auch die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) nur auf diesen Bereich erstreckt (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 19, m.w.N.).

  • BFH, 25.06.1981 - IV R 61/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von stillen Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
    Da die Innengesellschafter für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an allen stillen Reserven, insbesondere also nicht am Geschäftswert des Betriebs beteiligt waren (BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 343, m.w.N.), konnten die Innen-GV nur dann auf die Begründung von Mitunternehmerschaften gerichtet sein, wenn entweder ein Geschäftswert bei Abschluss der Innen-GV nicht vorhanden war und auch zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstehen konnte (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, 649), oder die Initiativrechte des (einzelnen) Innengesellschafters in dem Sinne besonders ausgeprägt waren, dass ihm --sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter-- Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen wurden (BFH-Urteile vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 344).
  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerstellung

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
    Da die Innengesellschafter für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an allen stillen Reserven, insbesondere also nicht am Geschäftswert des Betriebs beteiligt waren (BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 343, m.w.N.), konnten die Innen-GV nur dann auf die Begründung von Mitunternehmerschaften gerichtet sein, wenn entweder ein Geschäftswert bei Abschluss der Innen-GV nicht vorhanden war und auch zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstehen konnte (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, 649), oder die Initiativrechte des (einzelnen) Innengesellschafters in dem Sinne besonders ausgeprägt waren, dass ihm --sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter-- Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen wurden (BFH-Urteile vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 344).
  • BFH, 16.12.2003 - VIII R 6/93

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerschaft bei fehlender Beteiligung an den

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06
    Da die Innengesellschafter für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an allen stillen Reserven, insbesondere also nicht am Geschäftswert des Betriebs beteiligt waren (BFH-Urteil vom 25. Juni 1981 IV R 61/78, BFHE 134, 261, BStBl II 1982, 59; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 343, m.w.N.), konnten die Innen-GV nur dann auf die Begründung von Mitunternehmerschaften gerichtet sein, wenn entweder ein Geschäftswert bei Abschluss der Innen-GV nicht vorhanden war und auch zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstehen konnte (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, 649), oder die Initiativrechte des (einzelnen) Innengesellschafters in dem Sinne besonders ausgeprägt waren, dass ihm --sei es als Geschäftsführer, sei es als Prokurist oder leitender Angestellter-- Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum und damit auch ein Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbständigen Ausübung übertragen wurden (BFH-Urteile vom 7. November 2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906; vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 344).
  • BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05

    Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft -

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91

    Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft

  • FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 263/02

    Einkommensteuerrecht: Freiberufliche Tätigkeit eines Video-Editors (Cutter)

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 52/91

    Schlüssigkeit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - Änderung des

  • BFH, 09.04.1987 - VIII B 94/86

    Freiberufliche Tätigkeit einer Personengesellschaft

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 198/84

    1. Zur Frage der tatsächlichen Beherrschung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 74/03

    Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 22.10.2003 - V B 103/02

    Verhältnis USt-Jahresbescheid - USt-Vorauszahlungsbescheid

  • BFH, 26.01.1995 - IV R 73/93

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

  • BFH, 03.12.2003 - IV B 192/03

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform

  • BFH, 05.07.2002 - IV B 42/02

    Stille Gesellschaft; mehrere stille Gesellschafter; Gewinnermittlung

  • BFH, 19.05.2005 - V R 31/03

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft - Gegenstand des Klageverfahrens

  • BFH, 25.07.1995 - VIII R 54/93

    GmbH - Atypisch stille Gesellschaft - Andere Personengesellschaft -

  • BFH, 23.11.2000 - IV R 48/99

    Freiberufler-GbR mit berufsfremder Person

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 47/05

    Der GmbH und atypisch Still steht der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77

    Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

  • BFH, 03.12.2002 - IX R 71/00

    Anschaffungskosten; Standarderhöhung

  • BFH, 01.12.1960 - IV 353/60 U

    Voraussetzung für die Geltendmachung des Gewerbeverlustes - Vorliegen einer

  • BFH, 21.02.1980 - I R 95/76

    Keine Unternehmenseinheit zwischen Personengesellschaften bei der Gewerbesteuer

  • BFH, 26.05.1993 - X R 108/91

    Sonstige Einkünfte - Gesellschafterbeitrag

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 18/98

    Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH und atypisch Still

  • BFH, 10.08.1994 - I R 133/93

    Übt der Inhaber einer Steuerberaterpraxis neben seiner freiberuflichen auch eine

  • BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten

    b) Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2013 ist das Urteil des FG zwar unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefrage bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der während des Revisionsverfahrens ergangene Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 5. Dezember 2014 an die Stelle des im FG-Verfahren angegriffenen Bescheids für Zwecke der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für 2013 vom 5. Oktober 2012 getreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40).
  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 42/10

    Abgrenzung gewerbliche Einkünfte - freiberufliche Einkünfte -

    Da eine GmbH als juristische Person des Privatrechts ein eigenständiges Rechtssubjekt ist, kann bei der Besteuerung einer GmbH als solcher durch die GmbH nicht hindurchgegriffen werden; ebenso scheidet ein derartiger Durchgriff bei der Beurteilung der Tätigkeit einer Personengesellschaft aus, an der eine GmbH mitunternehmerisch beteiligt ist (Senatsurteile in BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681; vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639; vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272; BFH-Urteile vom 18. März 2004 III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787; vom 23. April 2009 IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40; Senatsbeschluss vom 9. April 1987 VIII B 94/86, BFH/NV 1987, 509).
  • BFH, 08.12.2016 - IV R 8/14

    Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe

    Ebenso wenig betraf das BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 73/06 (BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40) die hier streitige Frage, für wie viele Gewerbebetriebe eine Gewerbesteuererklärung abzugeben ist, wenn sich am gesamten Handelsgewerbe einer Personengesellschaft Einzelne atypisch still beteiligen.
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