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   BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05   

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https://dejure.org/2007,6845
BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05 (https://dejure.org/2007,6845)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2007 - IV R 75/05 (https://dejure.org/2007,6845)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - IV R 75/05 (https://dejure.org/2007,6845)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 16; ; EStG § ... 16 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 34; ; AO § 34; ; AO § 34 Abs. 1; ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; ; AO § 79 Abs. 1 Nr. 3; ; AO § 124 Abs. 1; ; AO § 171 Abs. 4; ; AO § 171 Abs. 4 Satz 1; ; AO § 181 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 184 Abs. 1 Satz 3; ; ZPO § 240; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 60 Abs. 3; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 155; ; GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Keine Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung einer GbR durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters; Adressierung einer Prüfungsanordnung; Gewinn aus der Veräußerung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15, EStG § 16 Abs 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, GewStG § 7, AO § 39 Abs 2 Nr 2, AO § 122 Abs 1 S 1, AO § 133
    Anteilsveräußerung; Außenprüfung; Bekanntgabe; Grundstückshandel; Tarif

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
    Tragend hierfür ist, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unter den beschriebenen Voraussetzungen nicht anders behandelt werden kann als der Gewinn, den ein Einzelunternehmer (oder eine Personengesellschaft) bei der Aufgabe oder Veräußerung seines (ihres) gewerblichen Grundstückshandelsunternehmens aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke erzielt (vgl. zu Einzelheiten der Begründung Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601).

    Wie der Senat mit Urteil in BFH/NV 2007, 601 ausgeführt hat, unterliegt der aus einer Teilanteilsveräußerung erzielte Gewinn jedoch in vollem Umfang --d.h., hinsichtlich aller stillen Reserven-- der Gewerbesteuer mit der weiteren Folge, dass lediglich der von Herrn K. erzielte tarifbegünstigte Veräußerungsgewinn (Anteil an den stillen Reserven des Anlagevermögens) von der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1989 auszunehmen ist.

  • BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
    Sie setzt damit nicht nur deren Bekanntgabe (§ 122 AO), sondern auch voraus, dass die Anordnung inhaltlich hinreichend bestimmt ist und damit zu erkennen gibt, welcher Steuerpflichtige die Außenprüfung zu dulden hat (§§ 197 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 AO; BFH-Urteile vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404; vom 25. April 2006 VIII R 46/02, BFH/NV 2006, 2037).

    Maßstab hierfür ist der sog. objektive Empfängerhorizont und damit der Inhalt, den der Empfänger dem Verwaltungsakt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben geben konnte (vgl. § 124 Abs. 1 AO; Senatsurteil in BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404).

  • BFH, 10.05.2007 - IV R 69/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: laufender Gewinn bei Veräußerung oder Aufgabe von

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
    b) Mit Urteil vom 10. Mai 2007 IV R 69/04 (BFH/NV 2007, 2023 zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) hat der Senat zu dem Fall, dass zum Vermögen der Personengesellschaft nicht nur im Umlaufvermögen ausgewiesene Grundstücke, sondern auch andere Wirtschaftsgüter (z.B. Forderungen, Geldbestände) gehören, seine Rechtsprechung dahin fortentwickelt, dass die den Grundstücken zuzuordnenden Gewinnanteile (ggf. im Wege der Schätzung) zu sondern und als laufende Gewinne der Gewerbesteuer zu unterwerfen seien.
  • BFH, 23.06.1988 - IV R 33/86

    Steuerbescheid - Bekanntgabe

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
    Ausreichend ist die Bekanntgabe an nur einen Geschäftsführer oder Gesellschafter (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1986 IV R 108/85, BFHE 146, 332, BStBl II 1986, 539; vom 23. Juni 1988 IV R 33/86, BFHE 154, 203, BStBl II 1988, 979, und vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256; Palandt/ Heinrichs/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 167 Rz 14 und § 714 Rz 4; vgl. auch § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--; § 170 Abs. 3 ZPO); auf die --zwischen den Beteiligten streitige-- Frage der Bekanntgabe gegenüber Frau K. ist somit nicht einzugehen.
  • BFH, 30.05.1990 - I R 115/86

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
    Ein solcher Hinweis entspricht zwar dem Anliegen größtmöglicher Klarheit; sein Fehlen hat jedoch (jedenfalls) dann keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe, wenn --wie dargelegt-- das Prüfungssubjekt aus dem sonstigen Inhalt der Verfügung mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 1990 I R 115/86, BFH/NV 1990, 757, m.w.N.; Klein/ Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 122 Rz 37; Boeker in HHSp, § 34 AO Rz 45 c).
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 60/91

    Außenprüfung bei beendigter KG

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
    In diesem Umfang ist die Außenprüfung auch dann bei der Personengesellschaft --und mithin auch bei einer (gewerblichen) GbR-- durchzuführen, wenn die Gesellschaft aufgrund ihrer Liquidation möglicherweise vollbeendet ist (Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91, BFHE 169, 294, BStBl II 1993, 82, m.w.N.; vgl. auch § 193 Abs. 1 AO).
  • BFH, 23.01.1986 - IV R 108/85

    Mitunternehmerschaft - Landwirtschaftlicher Betrieb - Ehegatten - Ehemann als

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
    Ausreichend ist die Bekanntgabe an nur einen Geschäftsführer oder Gesellschafter (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1986 IV R 108/85, BFHE 146, 332, BStBl II 1986, 539; vom 23. Juni 1988 IV R 33/86, BFHE 154, 203, BStBl II 1988, 979, und vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256; Palandt/ Heinrichs/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 167 Rz 14 und § 714 Rz 4; vgl. auch § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--; § 170 Abs. 3 ZPO); auf die --zwischen den Beteiligten streitige-- Frage der Bekanntgabe gegenüber Frau K. ist somit nicht einzugehen.
  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
    Diese Begrenzung des Streitgegenstands (Qualifikation eines der Höhe nach nicht angefochtenen Veräußerungsgewinns) führt nicht nur dazu, dass der K-GmbH --mangels Entscheidung über eine Frage, die sie i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich angeht-- keine Klagebefugnis zusteht; die Begrenzung des Streitgegenstands hat des Weiteren zur Folge, dass selbst eine einfache Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 FGO ausgeschlossen ist (vgl. ausführlich BFH-Urteil vom 6. Dezember 2000 VIII R 21/00, BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 11/97

    Gewerbesteuermeßbescheid im Konkursverfahren

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
    Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO setzt nicht nur voraus, dass die Insolvenzmasse von der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags betroffen ist (vgl. hierzu --betreffend Konkursordnung-- BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97, BFHE 183, 365, BStBl II 1998, 428); erforderlich ist darüber hinaus, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer "Partei" (vgl. § 240 ZPO), d.h. über das Vermögen einer formell am Rechtsstreit beteiligten Person, eröffnet wird (Zöller/Gerger, ZPO, 26. Aufl., § 240 Rz 8; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rz 6; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 32).
  • BFH, 08.11.1995 - V R 64/94

    Steuerbescheid für GbR in Liquidation: - Keine Nichtigkeit durch Bezeichnung der

    Auszug aus BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05
    Ausreichend ist die Bekanntgabe an nur einen Geschäftsführer oder Gesellschafter (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1986 IV R 108/85, BFHE 146, 332, BStBl II 1986, 539; vom 23. Juni 1988 IV R 33/86, BFHE 154, 203, BStBl II 1988, 979, und vom 8. November 1995 V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256; Palandt/ Heinrichs/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 167 Rz 14 und § 714 Rz 4; vgl. auch § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--; § 170 Abs. 3 ZPO); auf die --zwischen den Beteiligten streitige-- Frage der Bekanntgabe gegenüber Frau K. ist somit nicht einzugehen.
  • BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03

    GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen

  • BFH, 07.10.1987 - II R 187/80

    Personengesellschaft - Einheitswert des Betriebsvermögens - Feststellung -

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 32/99

    Fehlerhafte Bescheidaufhebung durch FG i.S.v. § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO

  • BFH, 03.11.2005 - V B 9/04

    Bekanntgabe von Bescheiden; Inhaltsadressat

  • BFH, 24.03.1998 - I R 83/97

    USA: Verluste aus stiller Beteiligung an einer US-limited partnership nach

  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 46/02

    Unterbrechung Einspruchsverfahren

  • BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20

    Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional

    Zwar ist die Insolvenzmasse bei einem (gerichtlichen) Streit über die Rechtmäßigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids auch dann im Sinne von § 240 ZPO "betroffen", wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person eröffnet wird, die zwar nicht selbst Rechtsbehelfsführer, aber als Feststellungsbeteiligte rechtsbehelfsbefugt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 75/05, unter B.I.1., zur Insolvenzeröffnung im gerichtlichen Verfahren).
  • BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10

    AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit

    Unterhält eine Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb (§ 193 Abs. 1 AO), ist sie selbst Prüfungssubjekt und damit Inhaltsadressatin der Prüfungsanordnung nicht nur für die Steuern, die sie persönlich schuldet (z.B. Gewerbesteuer und Umsatzsteuer), sondern gleichermaßen im Hinblick auf die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte ihrer Gesellschafter (BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 75/05, Deutsches Steuerrecht/ Entscheidungsdienst 2008, 341).
  • BFH, 12.02.2015 - IV R 63/11

    Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs - Adressat der

    Sie setzt damit nicht nur deren Bekanntgabe (§ 122 AO), sondern auch voraus, dass die Anordnung inhaltlich hinreichend bestimmt ist und damit zu erkennen gibt, welcher Steuerpflichtige die Außenprüfung zu dulden hat (§§ 197 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 AO; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2007 IV R 75/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2008, 341, m.w.N.).

    Da die Personengesellschaft --gleich einer juristischen Person-- nicht handlungsfähig ist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO), muss die Prüfungsanordnung --mit Wirkung für die Gesellschaft-- den Geschäftsführern, die nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der Personengesellschaft zu erfüllen haben, oder, sofern Geschäftsführer nicht vorhanden sind (§ 34 Abs. 2 AO), den Gesellschaftern bekannt gegeben werden (z.B. BFH-Urteil in DStRE 2008, 341).

  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 15 CS 19.1050

    Verfahren wegen bauaufsichtsrechtlicher Zwangsgeldandrohung

    Das gilt auch dann, wenn in der Verfügung nicht ausdrücklich auf die Stellung des Vertreters als bloßem Bekanntgabeempfänger hingewiesen wird (BFH, U.v. 26.6.2007 - IV R 75/05 - juris Rn. 32).
  • FG Niedersachsen, 23.11.2011 - 4 K 161/10

    Wirksame Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung und Aktivierung eines

    Selbst wenn man der Beurteilung in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juni 2007 IV R 75/05 (DStRE 2008, 341) folge, dass die Angabe des Vertretungsverhältnisses, die durch AEAO zu § 197 Nr. 2.2 Satz 3 bei der Bekanntgabe an einen Vertreter vorgeschrieben sei, keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstelle, ergebe sich keine andere Beurteilung, weil Z ausdrücklich als Vertreterin der B-GmbH angesprochen worden sei, in dieser Eigenschaft aber gerade nicht zur Entgegennahme der für sie - die Klägerin - bestimmten Prüfungsanordnung berufen gewesen sei.

    Da die Personengesellschaft als solche nicht handlungsfähig ist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO ), muss die Prüfungsanordnung - mit Wirkung für die Gesellschaft - den Geschäftsführern, die nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der Personengesellschaft zu erfüllen haben, oder, sofern Geschäftsführer nicht vorhanden sind ( § 34 Abs. 2 AO ), den Gesellschaftern bekannt gegeben werden (BFH-Urteil in DStRE 2008, 341 [BFH 26.06.2007 - IV R 75/05] ).

    Sein Fehlen hat aber jedenfalls dann keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe, wenn das Prüfungssubjekt aus dem sonstigen Inhalt der Verfügung mit einer jeden Zweifel ausschließenden Sicherheit entnommen werden kann (BFH-Urteil in DStRE 2008, 341, [BFH 26.06.2007 - IV R 75/05] unter II. 1 c bb am Ende, m.w.N.).

  • BFH, 27.11.2019 - IV R 46/16

    Subjektive Klagehäufung bei Klagen einer Personengesellschaft gegen

    Denn H wird durch den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid, soweit er hier angegriffen ist, nicht betroffen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2007 - IV R 75/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 341, unter B.I.).
  • BFH, 25.08.2010 - I R 21/10

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des

    Dieser Grundsatz sei vom VIII. und vom IV. Senat des BFH zu Recht auf die Veräußerung und Aufgabe von Anteilen an (vermögensverwaltenden und gewerblich geprägten) grundstückshandelnden Personengesellschaften übertragen worden (BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147; vom 26. Juni 2007 IV R 75/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 341; vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751; BFH-Beschluss vom 6. März 2009 IV B 71/08, BFH/NV 2009, 930; aus der Literatur zustimmend z.B. Wacker in Schmidt, EStG, 28. Aufl., § 15 Rz 78 und § 16 Rz 342; Reiß in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 16 Rz 263; Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 7 Rz 14a; ablehnend Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 7 Rz 324; Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044, 1046; Küspert, DStR 2007, 746, 748 ff.; Günters, Finanz-Rundschau --FR-- 2008, 867, 869).
  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 5 K 1181/10

    Aufteilung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 EStG bei

    Die steuerlichen Folgen der streitgegenständlichen anteiligen Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft das Vermögen der Klägerin nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. März 2007 IV R 52/04, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2007, 1332; Urteil des BFH vom 26. Juni 2007 IV R 75/05, nicht amtlich veröffentlicht, dokumentiert in juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9161/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

    Maßstab ist also der sogenannte objektive Empfängerhorizont und damit der Inhalt, den der Empfänger dem Verwaltungsakt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben geben konnte (BFH, Beschluss vom 17.11.1991 V B 161/91, BFH/NV 1992, 437; Urteile vom 08.11.1995 V R 64/94, BStBl. II 1996, 256; vom 13.10.2005 IV R 55/04, BStBl. II 2006, 404; vom 26.06.2007 IV R 75/05, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst -DStRE- 2008, 341).
  • FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07

    Umwandlungssteuerrecht: Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer

    Nach der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des BFH gilt dies auch bei einer Veräußerung von Anteilen an Grundstückshandelsgesellschaften unabhängig von einer Betriebsaufgabe (BFH Urteile vom 14.12.2006, IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14.12.2006, IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10.05.2007, IV R 69/04, BFHE 217, 147, DStR 2007, 1676; vom 26.06.2007, IV R 75/05, DStRE 2008, 341).
  • FG Münster, 22.08.2018 - 13 K 2941/15

    Entschädigungen - Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der

  • FG München, 04.02.2014 - 12 K 1340/11

    Keine passive Rechnungsabgrenzung eines Anspruchs auf eine Verkaufsgarantie bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2008 - 7 B 9160/05

    Aussetzung der Vollziehung: Bestimmtheit eines Haftungsbescheids wegen

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03

    Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenz der fehlerhaft notwendig beigeladenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2015 - 12 A 1946/14

    Am verfolgten Ziel orientierte Auslegung einer Erklärung (hier: Kündigung) bei

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