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   BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17   

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https://dejure.org/2019,54138
BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17 (https://dejure.org/2019,54138)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2019 - IV R 8/17 (https://dejure.org/2019,54138)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - IV R 8/17 (https://dejure.org/2019,54138)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 2 Abs 5, GewStG § 10a, GewStG § 14, GewStG VZ 2012
    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • Bundesfinanzhof

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 2 Abs 5 GewStG 2002, § 10a GewStG 2002, § 14 GewStG 2002, GewStG VZ 2012
    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • IWW

    § 10a Satz 1des Gewerbesteuergesetzes, § ... 10a Satz 2 GewStG, § 10a Satz 1 GewStG, § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 35 Abs. 2 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 14 Satz 1 GewStG, § 14 Satz 3 GewStG, § 2 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 2 Abs. 5 GewStG, § 10a GewStG, § 15 Abs. 2, Abs. 3 EStG, § 15 EStG, § 7 GewStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen ? Identität von ?bisherigem? und ?neuem? Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, § 10a, § 14
    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, § 10a, § 14
    Rechtsfolgen des Wegfalls der Unternehmensidentität und der sachlichen Gewerbesteuerpflicht hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

  • datenbank.nwb.de

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Nutzung von Gewerbeverlusten und Wegfall der Unternehmensidentität

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; Identität von "bisherigem" und "neuem" Gewerbebetrieb

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bei Wegfall der Unternehmensidentität

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei partiellem unterjährigem Gesellschafterwechsel

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer: Wegfall der Unternehmensidentität bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Kriterien für die Bestimmung der Unternehmensidentität

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 10a, GewStG § 14, GewStG § 2 Abs 5, GewStG § 5 Abs 1 S 3
    Personengesellschaft, Gesellschafterwechsel, Gewerbeertrag, Zurechnung, Bilanz, Unternehmeridentität

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2020, 991
  • BStBl II 2020, 401
  • NZG 2020, 795
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19

    Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co.

    Schließlich habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.12.2019 - IV R 8/17 (BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401) entschieden, dass die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere von Wirtschaftsgütern mit erheblichen stillen Reserven, von dem "bisherigen" in den "neuen" Betrieb einer Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegenstehe.

    Ob diese die gleiche geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der Tätigkeit unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale wie insbesondere der Art der Betätigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Geschäftsleitung, der Betriebsstätten sowie der Zusammensetzung des Aktivvermögens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 34, m.w.N.; in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 27).

    Nach geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Weiternutzung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem "neuen" Betrieb, insbesondere einer solchen mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 28).

    a) Diese geänderte Auffassung hat der BFH zunächst in seinem Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401 zur Bestimmung der Unternehmensidentität i.S. des § 10a GewStG und der sachlichen Steuerpflicht vertreten.

    Mit dem Ende der sachlichen Steuerpflicht entfällt die Unternehmensidentität (BFH-Urteil in BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 33) und umgekehrt (BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 26).

    Vielmehr ist der Umstand, dass eine für den "bisherigen" Betrieb insbesondere quantitativ wesentliche Betriebsgrundlage in dem "neuen" Betrieb weiter genutzt wird, lediglich einer jener Umstände, die bei der erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 28).

    Sollte das FG bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung zu dem nicht fernliegenden Ergebnis kommen, dass die Klägerin ihren Betrieb mit der Veräußerung des Geschäftsbereichs "...-Herstellung" eingestellt und einen neuen Betrieb aufgenommen hat, wird es zu berücksichtigen haben, dass die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG bei Annahme zweier nacheinander bestehender Gewerbebetriebe zu einem anderen Ergebnis führt als bei Annahme eines während des gesamten Streitjahres bestehenden Gewerbebetriebs (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 30).

    Es läge ein abgekürzter Erhebungszeitraum vor, für den der Messbetrag festzusetzen wäre (§ 14 Satz 3 GewStG; vgl. BFH-Urteil in BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz 23).

  • FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20

    Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als

    Der Steuermessbetrag ist danach für das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht während des Kalenderjahrs fortbesteht; er ist für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht nur für diesen Zeitraum bestanden hat (BFH-Urteil vom 19.12.2019 IV R 8/17, BStBl II 2020, 401, juris Rz. 23).

    Ein partieller Unternehmerwechsel hat keinen Einfluss auf die sachliche Steuerpflicht einer Personengesellschaft (BFH-Urteile vom 19.12.2019 IV R 8/17, BStBl II 2020, 401, juris Rz. 24; vom 22.1.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843, juris Rz. 29).

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