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   BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05   

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https://dejure.org/2007,9563
BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05 (https://dejure.org/2007,9563)
BFH, Entscheidung vom 29.11.2007 - IV R 83/05 (https://dejure.org/2007,9563)
BFH, Entscheidung vom 29. November 2007 - IV R 83/05 (https://dejure.org/2007,9563)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung

  • Judicialis

    EStG § 6b Abs. 4 Nr. 5; ; EStG § 7g Abs. 3; ; EStG § 7g Abs. 3 Nr. 3; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 1; ; EStG § 7g Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Ansparrücklage durch Bilanzänderung

  • datenbank.nwb.de

    Bilanzierungswahlrecht zur Bildung einer im Wege der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommenen Ansparrücklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der Bildung einer Ansparabschreibung für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes; Notwendigkeit der Verfolgung der Bildung und Auflösung einer den Gewinn mindernden Rücklage in der Buchführung; Ausübung eines (Bilanz-)Ansatzwahlrechts ...

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3 S 3 Nr 3
    Ansparrücklage; Außenprüfung; Konkretisierung; Nachverfolgbarkeit

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 3 S 3 Nr 3
    Ansparrücklage; Außenprüfung; Konkretisierung; Nachverfolgbarkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 1147/05

    Zulässigkeit einer Bilanzänderung zur Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs.

    Auszug aus BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05
    Die Forderung der Rechtsprechung nach einem Finanzierungszusammenhang ist im Schrifttum teilweise kritisiert worden (vgl. etwa die Nachweise im Urteil des FG Köln vom 7. September 2005 13 K 1147/05, EFG 2005, 1922).

    bb) Am Finanzierungszusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn die Bildung der Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächlich Investitionen durchgeführt worden sind (BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, unter II.2. der Gründe; Urteil des FG Köln in EFG 2005, 1922; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04, BStBl I 2004, 337, Rz 10; Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 38).

  • FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04

    Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich

    Auszug aus BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 13. April 2005 2 K 24/04 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 36 abgedruckt.
  • BFH, 16.02.1989 - IV R 307/84

    Anforderungen an die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05
    Der Ausweis in den Konten der Buchführung ist demgegenüber lediglich eine die Ausübung des Wahlrechts vorbereitende Maßnahme (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1989 IV R 307/84, BFH/NV 1990, 632, unter 2. der Gründe, betreffend die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 4a Abs. 1 EStG).
  • BFH, 21.09.2005 - X R 32/03

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05
    bb) Am Finanzierungszusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn die Bildung der Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächlich Investitionen durchgeführt worden sind (BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, unter II.2. der Gründe; Urteil des FG Köln in EFG 2005, 1922; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2004 IV A 6 -S 2183b- 1/04, BStBl I 2004, 337, Rz 10; Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7g Rz 38).
  • BFH, 08.11.2006 - I R 89/05

    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

    Auszug aus BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05
    Der Senat schließt sich dem aus den im BFH-Urteil vom 8. November 2006 I R 89/05 (BFH/NV 2007, 671) genannten Gründen an.
  • BFH, 06.12.2005 - XI B 34/04

    Voraussetzung für die Anerkennung einer Ansparrücklage

    Auszug aus BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05
    Vielmehr trifft er seine verbindliche Wahl insoweit erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in seiner (Handels- und Steuer-)Bilanz (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.b der Gründe a.E., unter Bezugnahme auf Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz D 7, m.w.N.; zustimmend BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2005 XI B 34/04, Zeitschrift für Immobilienrecht --ZfIR-- 2006, 384).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05
    aa) Das in § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG enthaltene Merkmal "voraussichtlich" erfordert, dass die Investition im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage noch durchführbar und objektiv möglich ist (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a der Gründe).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05
    Vielmehr trifft er seine verbindliche Wahl insoweit erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in seiner (Handels- und Steuer-)Bilanz (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.b der Gründe a.E., unter Bezugnahme auf Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz D 7, m.w.N.; zustimmend BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2005 XI B 34/04, Zeitschrift für Immobilienrecht --ZfIR-- 2006, 384).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05
    Dazu bedarf es eines Finanzierungszusammenhangs zwischen Investition und Rücklagenbildung (BFH-Urteil vom 18. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181).
  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2005 - 10 K 396/04

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Behinderten: keine Kombination

    Auszug aus BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 13. April 2005 2 K 24/04 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 36 abgedruckt.
  • BFH, 24.01.1990 - I R 152/85

    Bilanzierungswahlrecht - Ausweis einer Rücklage - Bilanz - Bilanzierung

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Nur für künftige Investitionen, die im Zeitpunkt der Rücklagenbildung nicht mehr durchführbar oder objektiv unmöglich sind, darf keine Rücklage mehr gebildet werden (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a; vom 29. November 2007 IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130).

    Der Senat schließt sich dem aus den im BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 671 genannten Gründen an (ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1130).

    e) Das dem Steuerpflichtigen durch § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. eingeräumte (Bilanz-)Ansatzwahlrecht wird nicht bereits durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder durch eine Mitteilung an die Steuerverwaltung ausgeübt, sondern durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der (Handels- und Steuer-)Bilanz (BFH-Urteile vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.b a.E.; in BFH/NV 2008, 1130; in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).

    Zudem bindet nur die Passivierung der Rücklage in der Bilanz den Steuerpflichtigen aufgrund des Bilanzenzusammenhangs für die Folgejahre (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1130, unter Bezug auf das zu § 6b Abs. 4 Nr. 5 EStG ergangene BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 152-153/85, BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 426).

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Dies sei der Fall, wenn sie erstmals zu einem Zeitpunkt geltend gemacht werde, der nach dem Zeitpunkt liege, zu dem die Rücklage --mangels erfolgter Investition-- bereits wieder aufzulösen gewesen wäre (z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, unter 4., Rz 19, und vom 29. November 2007 IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130), oder wenn die Ansparabschreibung so kurzfristig vor dem Ende des Investitionszeitraums geltend gemacht werde, dass der Steuerpflichtige selbst nicht mehr damit rechne, die Investition noch rechtzeitig vornehmen zu können (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1130, unter II.1.b bb, Rz 24).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Gleiches gilt, wenn die Ansparabschreibung erstmals zu einem Zeitpunkt geltend gemacht wird, der nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Rücklage --mangels erfolgter Investition-- bereits wieder aufzulösen gewesen wäre (BFH-Urteil in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, unter 4.), bzw. wenn die Geltendmachung so kurzfristig vor diesem Zeitpunkt erfolgt, dass auch der Steuerpflichtige selbst nicht mehr damit rechnet, die Investition noch rechtzeitig vornehmen zu können (BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130, unter II.1.b bb).
  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten

    Das Gleiche gilt, wenn der Abzug so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wird, dass auch der Steuerpflichtige nicht damit rechnen kann, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (zu § 7g EStG a.F. s. BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471, BFH/NV 2008, 1130, unter II.1.b bb).
  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei bereits erfolgter

    Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, in denen der BFH das Vorliegen des Finanzierungszusammenhangs in der Vergangenheit verneint hat, im Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage die Nichtdurchführung der Investition feststand, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert war (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400), der auf die Betriebsveräußerung oder -aufgabe gerichtete Entschluss bereits gefasst war (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl. II 2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 635, BFH/NV 2005, 848), der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wurde, ohne dass die Investition erfolgt war (BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl. II 2004, 187, in BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl. II 2006, 903, unter II. 3.), oder die Bildung der Rücklage so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums erfolgte, dass der Steuerpflichtige nicht mehr damit rechnen konnte, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl. II 2008, 471, und IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130, unter II. 1. b bb).
  • FG Niedersachsen, 25.03.2009 - 2 K 273/06

    Fortführung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Rücklage nach

    Vielmehr trifft er seine verbindliche Wahl insoweit erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in seiner (Handels- und Steuer-)Bilanz, weil erst der Ausweis der Rücklage in der vom Steuerpflichtigen für das Jahr der Rücklagenbildung aufgestellten Bilanz mit der für die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts notwendigen Klarheit erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zugunsten der Bildung einer Rücklage ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2007, IV R 83/05 BFH/NV 2008, 1130).

    Am erforderlichen Finanzierungszusammenhang fehlt es daher, wenn die Bildung der Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht wird, ohne dass tatsächlich Investitionen durchgeführt worden sind sowie ebenfalls, wenn der Investitionszeitraum zwar noch nicht abgelaufen ist, sein Ende jedoch so kurz bevorsteht, dass auch der Steuerpflichtige selbst nicht mehr damit rechnet, die fraglichen Wirtschaftsgüter noch rechtzeitig anschaffen oder herstellen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2007, IV R 83/05 BFH/NV 2008, 1130).

  • FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 13 K 5851/03

    Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im

    Für künftige Investitionen, die im Zeitpunkt der Rücklagenbildung nicht mehr durchführbar oder objektiv unmöglich sind, darf keine Rücklage mehr gebildet werden (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; vom 29.11.2007 IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130).
  • FG Köln, 20.02.2014 - 3 K 2164/12

    Keine Auflösung der Ansparabschreibung einer GbR bei Betriebsübernahme durch

    Zwar ist es durchaus zweifelhaft, ob die Rücklage nach § 7g Abs. 3, 6 EStG a.F. unabhängig von der Frage der Praxisfortführung durch den Kläger im Gesamthandsvermögen der A/B GbR noch mit Abgabe der Feststellungserklärung 2005 im November 2007 wegen des erforderlichen Finanzierungszusammenhangs hätte gebildet werden dürfen (vgl. dazu BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; BFH, Urteil vom 29.11.2007, IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130).
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