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   BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83   

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https://dejure.org/1985,390
BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83 (https://dejure.org/1985,390)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1985 - IV R 83/83 (https://dejure.org/1985,390)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1985 - IV R 83/83 (https://dejure.org/1985,390)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 144, 25
  • BB 1985, 1584
  • BStBl II 1986, 350
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.07.1980 - IV R 136/77

    Entgeltliche Übertragung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, daß § 6b EStG eine "personenbezogene" Steuerbegünstigung beinhaltet und somit denjenigen begünstigt, der einen Veräußerungsgewinn zu versteuern hätte (z. B. BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 136/77, BFHE 131, 313, 320, BStBl II 1981, 84), daß der Mitunternehmer bei der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 16 EStG in wesentlicher Beziehung einem Einzelunternehmer, der einen Betrieb veräußert, gleichgestellt ist, und daß demgemäß bilanzsteuerrechtlich bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als Gegenstand der Veräußerung nicht der Personengesellschaftsanteil als besonderes (immaterielles) Wirtschaftsgut, vergleichbar der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, zu werten ist, sondern vielmehr die dem Veräußerer zuzurechnenden Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens (Gesamthandsvermögen), für die insoweit "eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist" (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - s. auch BFH-Urteil vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, 519, BStBl II 1978, 368).

    Die bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann der Veräußerer - in gleicher Weise wie eine bei Veräußerung eines Einzelunternehmens gebildete Rücklage - nicht nur auf Wirtschaftsgüter (durch entsprechende Kürzung ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten) übertragen, die in seinem Alleineigentum stehen und z. B. einem neueröffneten Einzelunternehmen dienen, sondern auch auf Wirtschaftsgüter, die zum Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) einer anderen Personengesellschaft gehören, an der er als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit diese Wirtschaftsgüter ihm anteilig zuzurechnen sind (BFHE 131, 313, 323, BStBl II 1981, 84).

  • BFH, 26.01.1978 - IV R 97/76

    Handelsschiff - Anteile an Handelsschiffen - Kommanditanteil -

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, daß § 6b EStG eine "personenbezogene" Steuerbegünstigung beinhaltet und somit denjenigen begünstigt, der einen Veräußerungsgewinn zu versteuern hätte (z. B. BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 136/77, BFHE 131, 313, 320, BStBl II 1981, 84), daß der Mitunternehmer bei der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift des § 16 EStG in wesentlicher Beziehung einem Einzelunternehmer, der einen Betrieb veräußert, gleichgestellt ist, und daß demgemäß bilanzsteuerrechtlich bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils als Gegenstand der Veräußerung nicht der Personengesellschaftsanteil als besonderes (immaterielles) Wirtschaftsgut, vergleichbar der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, zu werten ist, sondern vielmehr die dem Veräußerer zuzurechnenden Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens (Gesamthandsvermögen), für die insoweit "eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist" (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 - s. auch BFH-Urteil vom 26. Januar 1978 IV R 97/76, BFHE 124, 516, 519, BStBl II 1978, 368).

    Die bilanztechnische Konsequenz dieser Wertung ist, daß z. B. Aufwendungen des neuen Gesellschafters, soweit diese den Buchwert seines Kapitalkontos in der Bilanz der Gesellschaft übersteigen, in einer Ergänzungsbilanz als Anschaffungskosten für die erworbenen Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu aktivieren sind (z. B. Urteil in BFHE 124, 516, 519, BStBl II 1978, 368) und daß umgekehrt die anteilige Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens durch Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG seitens eines von mehreren Mitunternehmern einer Personengesellschaft in gleicher Weise durch entsprechende Wertberichtigungen in einer Ergänzungsbilanz zu den Ansätzen in der Bilanz der Gesellschaft auszuweisen ist.

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 51/79

    Zur Gewerbesteuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung oder Entnahme

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83
    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Senats vom 29. April 1982 IV R 51/79 (BFHE 136, 129, BStBl II 1982, 738).
  • BFH, 25.07.1979 - I R 175/76

    Zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV R 83/83
    Eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch gebildet werden, wenn ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) veräußert und hierbei einen Veräußerungsgewinn erzielt; der Mitunternehmer steht insoweit einem Einzelunternehmer, der seinen ganzen Gewerbebetrieb veräußert, gleich (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1979 I R 175/76, BFHE 129, 17, 19, BStBl II 1980, 43).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07

    Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog.

    Der BFH hat hierzu in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass das Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer rechtliche Wirkungen nur insoweit entfalten kann, als die ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften hierfür Raum lassen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteile in BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358; vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350).
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Das Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer kann rechtliche Wirkungen nur insoweit entfalten, als die ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften dafür Raum lassen (BFH-Urteile vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350; vom 24. Oktober 1990 X R 64/89, BFHE 163, 42, BStBl II 1991, 358).
  • BFH, 20.11.2019 - XI R 46/17

    Zur Bewertung ungewisser Verbindlichkeiten; Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für

    Der Steuerpflichtige ist nicht nur an die abstrakten Normen des EStG über die Gewinnermittlung, sondern grundsätzlich auch an den im Einzelfall gewählten handelsrechtlichen Bilanzansatz gebunden (BFH-Urteile vom 25.04.1985 - IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350, unter 4.; vom 24.01.1990 - I R 17/89, BFHE 160, 155, BStBl II 1990, 681, unter 2.2., m.w.N.; vom 21.10.1993 - IV R 87/92, BFHE 172, 462, BStBl II 1994, 176, unter I.4.; vom 13.06.2006 - I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.3.b aa).
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