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   BFH, 09.02.1978 - IV R 85/77   

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https://dejure.org/1978,1011
BFH, 09.02.1978 - IV R 85/77 (https://dejure.org/1978,1011)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1978 - IV R 85/77 (https://dejure.org/1978,1011)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1978 - IV R 85/77 (https://dejure.org/1978,1011)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vergütung - Mitunternehmer - Personengesellschaft - Gewerbebetrieb - Sonderbetriebseinnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Nr. 2, § 5

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 126, 142
  • DB 1979, 47
  • BStBl II 1979, 111
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.05.1973 - IV R 74/67

    Personengesellschaft - Errichtung von Wohnungen - Veräußerung von Wohnungen -

    Auszug aus BFH, 09.02.1978 - IV R 85/77
    Andererseits ist es in der Rechtsprechung und im Schrifttum nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ernstlich zweifelhaft, daß die Vorschriften des § 15 Nr. 2 EStG die Annahme einer eigengewerblichen Tätigkeit eines Mitunternehmers an einer Personengesellschaft nicht schlechthin ausschließen und demgemäß nicht nur Zahlungen, die der Mitunternehmer von der Personengesellschaft erhält, Betriebseinnahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens (und damit keine Sonderbetriebseinnahmen des Mitunternehmers) sein können (s. insbesondere BFH-Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67, BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630), sondern erst recht Zahlungen, die der Mitunternehmer von dritter Seite erhält, auch wenn diese Zahlungen Vergütungen für eine Tätigkeit sind, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung der Personengesellschaft steht.

    Vergütungen, die die Personengesellschaft einem Mitunternehmer gewährt, sind dann keine Sonderbetriebseinnahmen, sondern Betriebseinnahmen eines gewerblichen Einzelunternehmens, wenn der Mitunternehmer ein gewerbliches Einzelunternehmen unabhängig von der Tätigkeit der Personengesellschaft betreibt, also auch mit anderen Personen als der Personengesellschaft und deren Geschäftspartnern in einem eigenständigen Geschäftsverkehr steht und die Vergütung für eine im Rahmen dieses gewerblichen Einzelunternehmens übliche Leistung (z. B. Warenlieferung) gewährt wird (s. BFH-Urteil IV R 74/67).

  • BFH, 09.03.1977 - I R 165/76

    Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes - Ablehnende

    Auszug aus BFH, 09.02.1978 - IV R 85/77
    Sinn und Zweck des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs können eine analoge Anwendung nicht rechtfertigen, da das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs die Entlastungsmaßnahmen abschließend regelt, also keine Lücke enthält (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. März 1977 I R 165/76, BFHE 122, 222, BStBl II 1977, 647).

    Lehnt das FA die Aussetzung der Vollziehung ab, so kann der Steuerpflichtige entweder nach erfolgloser Beschwerde eine Verpflichtungsklage beim FG nach § 40 FGO erheben und damit ein Urteilsverfahren einleiten oder beim FG einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO stellen und damit den Weg des Beschlußverfahrens beschreiten (s. BFH-Beschluß vom 4. Dezember 1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; BFH-Urteil I R 165/76).

  • BFH, 15.10.1975 - I R 16/73

    Anteil des Kommanditisten - Geschäftsführende Komplementär-GmbH -

    Auszug aus BFH, 09.02.1978 - IV R 85/77
    Es entspricht der herrschenden Auffassung, daß zu den im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung für eine Personengesellschaft zu erfassenden gewerblichen Einkünften eines Gesellschafters nicht nur der Anteil am Steuerbilanzgewinn und die von der Gesellschaft dem Gesellschafter für bestimmte Leistungen gezahlten Vergütungen, sondern auch Sonderbetriebseinnahmen gehören, die dem Gesellschafter von dritter Seite zufließen (s. z. B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1975 I R 16/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188) und daß zu diesen Sonderbetriebseinnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auch die von dritter Seite einem Gesellschafter gezahlten Provisionen, Schmiergelder u. ä. zu rechnen sein können (s. Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, Rdnr. 39 a, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 04.12.1967 - GrS 4/67

    Aussetzung der Vollziehung - Ablehnende Beschwerdeentscheidung - Klage -

    Auszug aus BFH, 09.02.1978 - IV R 85/77
    Lehnt das FA die Aussetzung der Vollziehung ab, so kann der Steuerpflichtige entweder nach erfolgloser Beschwerde eine Verpflichtungsklage beim FG nach § 40 FGO erheben und damit ein Urteilsverfahren einleiten oder beim FG einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO stellen und damit den Weg des Beschlußverfahrens beschreiten (s. BFH-Beschluß vom 4. Dezember 1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; BFH-Urteil I R 165/76).
  • BFH, 06.08.1985 - VIII R 280/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - GmbH & Co. KG - Geschäftsführende GmbH - Verkauf

    Es ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Februar 1978 IV R 85/77 (BFHE 126, 142, BStBl II 1979, 111) nach wie vor der Auffassung, daß das Ergebnis der liechtensteinischen Basisgesellschaft Sonderbetriebseinnahmen des Z darstellt.
  • BFH, 14.03.2012 - X R 24/10

    Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen

    Hierzu hat der BFH --bezogen auf einen Sachverhalt, in dem es ebenfalls um Provisionseinnahmen eines Vermittlers und zugleich Gesellschafters von Schiffsfonds ging-- bereits entschieden, dass Vergütungen, die ein Gesellschafter, der zugleich ein Einzelunternehmen betreibt, von dritter Seite erhält --wenn auch für eine Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung der Personengesellschaft steht--, als Betriebseinnahmen des Einzelunternehmens anzusehen sind, sofern dieses auch Geschäftsbeziehungen zu anderen Personen als der Personengesellschaft und deren Geschäftspartnern unterhält (Urteil vom 9. Februar 1978 IV R 85/77, BFHE 126, 142, BStBl II 1979, 111).
  • FG Münster, 13.04.2018 - 14 K 3906/14

    Einkommensteuer: Steuerliche Behandlung von EXIST-Gründerstipendium an

    Vielmehr sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die steuerliche Behandlung des Mitunternehmers mit der des Einzelunternehmers anzunähern, zu den Sonderbetriebseinnahmen auch Zahlungen von dritter Seite zu rechnen, wenn sie durch die Mitunternehmerschaft veranlasst sind (BFH-Urteil vom 09.02.1978 - IV R 85/77, BStBl II 1979, 111).
  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 147/08

    Einkommensteuergesetz: Zu den Voraussetzungen für eine Option zur Tonnagesteuer

    Das von dem Beklagten zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Urteil des BFH vom 09.02.1978 (IV R 85/77) treffe nicht auf den in diesem Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt zu.

    Sonderbetriebseinnahmen liegen dann nicht vor, wenn ein Gesellschafter für eine im Rahmen seines Betriebs übliche Leistung von dritter Seite eine Vergütung erhält, auch wenn die Leistung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht (BFH, Urteil vom 09.02.1978 - IV R 85/77, BStBl II 1979, 111; Wacker in Schmidt, EStG 28. Auflage 2009, § 15 Rn. 649).

  • BFH, 24.06.1985 - GrS 1/84

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis

    Im gleichen Sinn hat sich der IV. Senat bereits im Urteil vom 9. Februar 1978 IV R 85/77 (BFHE 126, 142, BStBl II 1979, 111) geäußert.
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6064/14

    Umfang des Sonderbetriebsvermögens II: Entgelt für Verzicht auf

    vermietet hat (BFH-Urteil vom 7. April 1994 - IV R 11/92, BFHE 174, 407, BStBl. II 1994, 796), bei Schmiergeldern, die ein Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Gesellschaft erhält (BFH-Urteile vom 9. Februar 1978 - IV R 85/77, BFHE 126, 142, BStBl. II 1979, 111; vom 22. Juni 2006 - IV R 56/04, BStBl. II 2006, 838) oder bei der Veruntreuung von bei der Gesellschaft nicht gebuchten Einnahmen (BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 - IV R 56/04, BFHE 214, 226, BStBl. II 2006, 838; eine Zusammenstellung der Einzelfälle findet sich z.B. bei Schmidt/Wacker, 35. Aufl. 2016, § 15 Rn. 648 f., und in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, EStG/KStG, § 15 Anm. 543 f.).
  • BFH, 15.01.1981 - IV R 76/77

    Vermietung - Personengesellschaft - Betriebliche Nutzung - Sonderbetriebsvermögen

    Bei einer solchen Verknüpfung müssen auch Einnahmen, die dem Gesellschafter von dritter Seite zufließen, als Sonderbetriebseinnahmen behandelt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1975 I R 16/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188; vom 9. Februar 1978 IV R 85/77, BFHE 126, 142, BStBl II 1979, 111).
  • BFH, 24.01.1985 - IV R 123/82

    Einkommenssteuerrechtliche Beurteilung eines Termingeschäfts eines

    Eine derartige Verknüpfung kann angenommen werden, wenn der Gesellschafter aus einem Geschäft der Gesellschaft zusätzlich persönliche Vorteile zieht (BFH-Urteil vom 9. Februar 1978 IV R 85/77, BFHE 126, 142, BStBl II 1979, 111), möglicherweise auch, wenn der Gesellschafter ein sonst in den Bereich der Gesellschaft fallendes Geschäft für sich selbst tätigt.
  • FG Sachsen, 16.03.2009 - 8 V 179/07

    Existenzgründungszuschüsse nicht steuerfrei

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die steuerliche Behandlung des Mitunternehmers der des Einzelunternehmers anzunähern, sind zu den Sonderbetriebseinnahmen auch Zahlungen von dritter Seite zu rechnen, wenn sie durch die Mitunternehmerschaft veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 09. Februar 1978 IV R 85/77, BStBl. II 1979, 111, m.w.N.).
  • BFH, 25.08.1982 - I R 60/82
    NV: AdV-Verfahren: Ist der BFH zu eigenen tatsächlichen Feststellungen mangels substantiierter Sachverhaltsrüge nicht befugt (vgl. BFH-Urteil vom 9.2.1978 IV R 85/77) und sind die vom FG gezogenen Schlußfolgerungen möglich, so ist es nicht erforderlich, daß sie durch den festgestellten Sachverhalt zwingend geboten waren.
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