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   BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74   

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BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74 (https://dejure.org/1977,396)
BFH, Entscheidung vom 10.02.1977 - IV R 87/74 (https://dejure.org/1977,396)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 1977 - IV R 87/74 (https://dejure.org/1977,396)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungen - Ehescheidung - Regelung der Vermögensverhältnisse - Kosten der Lebensführung - Betriebsausgaben - Beeinträchtigung der beruflichen Sphäre - Folgekosten - Außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 § 33

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Folgekosten einer Ehescheidung zur Regelung der Vermögensverhältnisse sind weder Betriebsausgaben noch außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 440
  • NJW 1977, 1551
  • DB 1977, 1229
  • BStBl II 1977, 462
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.02.1968 - VI R 239/67

    Ehescheidungskosten - Zwangsläufiges Entstehen - Verschulden

    Auszug aus BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. März 1958 VI 14/54 U, BFHE 67, 146, BStBl III 1958, 329, und vom 23. Februar 1968 VI R 239/67, BFHE 91, 534, BStBl II 1968, 407) kämen zwar die Kosten eines Ehescheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung in Betracht; dies gelte aber nur für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Ehescheidung selbst.

    Der VI. Senat des BFH hat zwar anerkannt, daß Ehescheidungskosten einem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwangsläufig i. S. des § 33 EStG entstehen, weil eine Ehe zu Lebzeiten nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden kann (Urteile VI R 239/67 und vom 8. November 1974 VI R 22/72, BFHE 114, 90, BStBl II 1975, 111).

  • BFH, 19.10.1962 - VI 159/61
    Auszug aus BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74
    Vielmehr deute der BFH in dem auch vom FG zitierten Urteil vom 19. Oktober 1962 VI 159/61 (StRK, Einkommensteuergesetz, § 33, Rechtsspruch 164, HFR 1963, 137) an, daß er auch die weiteren Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anerkenne.

    Dem BFH-Urteil VI 159/61 kann nichts anderes entnommen werden.

  • BFH, 08.11.1974 - VI R 22/72

    Ehescheidungskosten - Außergewöhnliche Belastung - Detektiv - Kosten der

    Auszug aus BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74
    Der VI. Senat des BFH hat zwar anerkannt, daß Ehescheidungskosten einem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwangsläufig i. S. des § 33 EStG entstehen, weil eine Ehe zu Lebzeiten nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden kann (Urteile VI R 239/67 und vom 8. November 1974 VI R 22/72, BFHE 114, 90, BStBl II 1975, 111).

    Jedenfalls kann nach Auffassung des erkennenden Senats (insoweit übereinstimmend mit dem Urteil des VI. Senats VI R 22/72) eine "Zwangsläufigkeit" i. S. des § 33 EStG nur hinsichtlich solcher Kosten der Ehescheidung bejaht werden, die unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Ehescheidungsverfahrens entstehen.

  • BFH, 22.09.1959 - I 55/59
    Auszug aus BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74
    Der BFH hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit anerkannt, daß Aufwendungen, die ein Kaufmann zur Wahrung seines geschäftlichen guten Rufs als Kaufmann macht, Betriebsausgaben bilden können (vgl. Urteile vom 22. September 1959 I 55/59, StRK, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 292, und vom 18. April 1972 VIII R 12/66, BFHE 106, 187, BStBl II 1972, 757, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 18.04.1972 - VIII R 12/66

    Ehefrau eines Gemeinschuldners - Betrieblicher Rechtsnachfolger - Tilgung von

    Auszug aus BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74
    Der BFH hat zwar grundsätzlich die Möglichkeit anerkannt, daß Aufwendungen, die ein Kaufmann zur Wahrung seines geschäftlichen guten Rufs als Kaufmann macht, Betriebsausgaben bilden können (vgl. Urteile vom 22. September 1959 I 55/59, StRK, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 292, und vom 18. April 1972 VIII R 12/66, BFHE 106, 187, BStBl II 1972, 757, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 21.03.1958 - VI 14/54 U

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von durch das Getrenntleben vom Ehegatten

    Auszug aus BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. März 1958 VI 14/54 U, BFHE 67, 146, BStBl III 1958, 329, und vom 23. Februar 1968 VI R 239/67, BFHE 91, 534, BStBl II 1968, 407) kämen zwar die Kosten eines Ehescheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung in Betracht; dies gelte aber nur für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Ehescheidung selbst.
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Denn sie bezieht sich nur auf die infolge der prozessualen Durchführung des Ehescheidungsverfahrens unmittelbar und unvermeidbar entstehenden Kosten, also im Regelfall auf die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses (BFH-Urteile in BFHE 114, 90, BStBl II 1975, 111, und vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Kosten eines Rechtsstreits, bei dem es an der Zwangsläufigkeit aus solchen prozeßrechtlichen Gründen fehlt, hat der BFH aber auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie mit einer Ehescheidung in Zusammenhang stehen (z. B. BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der

    Deshalb hat er Aufwendungen für die außergerichtliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Folge der Ehescheidung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (BFH-Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Aufwendungen für die außergerichtliche vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Folge der Ehescheidung hat der BFH dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, weil sie nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Ehescheidungsverfahrens entstanden seien (BFH-Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462).
  • FG Köln, 30.04.2003 - 7 K 7400/99

    Außergewöhnliche Belastung: Ehescheidungsfolgesachen

    Der Höhe nach sind nach der Rechtsprechung jedenfalls die infolge der prozessualen Durchführung des Ehescheidungsverfahrens unmittelbar und unvermeidbar entstehenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, also insbesondere die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses (BFH-Urteile vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440 und vom 21. Februar 1992 III 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795).

    Demgegenüber sollten nach der älteren Rechtsprechung des BFH die Aufwendungen für die Durchführung der auf eine Ehescheidung folgenden Regelung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten nicht mehr als zwangsläufig entstanden anzusehen sein, weil diese Regelungen auch ohne Zivilprozess getroffen werden könnten (BFH-Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462).

  • FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02

    Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung;

    Bei einem Streit um die Erfüllung einer freiwillig begründeten Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit einer (einvernehmlichen) Scheidung habe der BFH hingegen - trotz des Zusammenhangs mit der Scheidung - eine außergewöhnliche Belastung ebenso verneint (BFH-Urteil in BStBl II 1986, 745 ), wie er die Kosten einer außergerichtlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung bereits in dem Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74 (BStBl II 1977, 462 ) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt habe, weil die notwendigen vermögensrechtlichen Regelungen ohne Zivilprozeß hätten getroffen werden könnten.

    Kosten eines Rechtsstreits, bei dem es an der Zwangsläufigkeit aus solchen prozeßrechtlichen Gründen fehlt, hat der BFH aber auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie mit einer Ehescheidung in Zusammenhang stehen (z.B. BFH Urteile vom 18. Juli 1986, III R 178/80, BStBl II 1986, 745 und vom 10. Februar 1977, IV R 87/74, BStBl II 1977, 462 ).

  • FG Köln, 17.03.2004 - 14 K 5315/01

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB

    Bei einem Streit um die Erfüllung einer freiwillig begründeten Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung hat der BFH hingegen - trotz des Zusammenhangs mit der Scheidung - eine außergewöhnliche Belastung ebenso verneint (BFH-Urteil in BFHE 147, 171 , BStBl II 1986, 745 ), wie er die Kosten einer außergerichtlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung bereits in dem Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74 (BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462 ) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, weil die notwendigen vermögensrechtlichen Regelungen ohne Zivilprozess getroffen werden könnten.
  • BFH, 21.02.1992 - III R 88/90

    Detektivkosten im Unterhaltsstreit als außergewöhnliche Belastung

    Denn sie bezieht sich nur auf die infolge der prozessualen Durchführung des Ehescheidungsverfahrens unmittelbar und unvermeidbar entstehenden Kosten, also im Regelfall die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses (Urteile in BFHE 114, 90, BStBl II 1975, 111, und vom 10. Februar 1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462).
  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

    Der BFH hat dabei zwar in den Urteilen vom 8. November 1974 VI R 22/72 (BFHE 114, 90, BStBl II 1975, 111) und vom 10. Februar 1977 IV R 87/74 (BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462) ausdrücklich nur auf die unmittelbare Ursache der Zahlungsverpflichtungen abgestellt, indem er betont hat, Ehescheidungskosten seien aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, weil eine Ehe zu Lebzeiten nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden könne.
  • BFH, 22.03.2002 - III B 158/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung

    Im Übrigen hat der BFH die Kosten einer außergerichtlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung bereits in dem Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74 (BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil die notwendigen vermögensrechtlichen Regelungen ohne Zivilprozess getroffen werden könnten.
  • BFH, 09.05.1996 - III B 180/95

    Prozeßkosten für vermögensrechtliche Auseinandersetzung

  • BFH, 22.03.2002 - III B 145/01

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Scheidungskosten als außergewöhnliche

  • OLG Bamberg, 27.06.2000 - 7 UF 29/00

    Anforderungen an die gerichtliche Geltendmachung des Nachscheidungsunterhalts;

  • FG Berlin, 15.01.2001 - 9 K 9469/00

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 21.02.1992 - III R 2/91

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Saarland, 09.08.2002 - 1 K 111/01

    Kosten eines Zivilprozesses wegen des Zugewinnausgleiches nach der Ehescheidung

  • FG Hamburg, 19.01.1996 - V 213/94

    Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Voraussetzung für die

  • BFH, 11.03.1983 - VIII B 121/82
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