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   BFH, 15.02.1990 - IV R 87/89   

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https://dejure.org/1990,3155
BFH, 15.02.1990 - IV R 87/89 (https://dejure.org/1990,3155)
BFH, Entscheidung vom 15.02.1990 - IV R 87/89 (https://dejure.org/1990,3155)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 1990 - IV R 87/89 (https://dejure.org/1990,3155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 3 Nr. 26, § 3 Nr. 9

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Einnahmen in einem Jahr - Tätigkeit über mehrere Jahre - Steuerfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 26, §.3 Nr. 9

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter u.a. - Nur bis 2400 DM je Jahr ohne Prüfung steuerfrei - Ausnahmen weder bei mehreren Tätigkeiten noch bei Entlohnung für mehrere Jahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 307
  • BB 1990, 1548
  • BB 1990, 2095
  • DB 1990, 1747
  • BStBl II 1990, 686
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 23.06.1988 - IV R 21/86

    Steuerfreiheit - Aufwandsentschädigung

    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 87/89
    Auch wenn der Steuerpflichtige in einem Jahr Einnahmen aus einer in mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 EStG bezieht, ist die Steuerfreiheit auf einen einmaligen Jahresbetrag von 2.400 DM begrenzt (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Juni 1988 IV R 21/86, BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890).

    Daher können - zusätzlich - Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn sie den Betrag von 2.400 DM übersteigen und in vollem Umfang nachgewiesen werden (vgl. zum Vorstehenden Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1986 IV R 247/84, BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401, und vom 23. Juni 1988 IV R 21/86, BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890).

    In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze hat der Senat im Urteil in BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890 bereits entschieden, es könne nichts anderes gelten, wenn der Steuerpflichtige Einnahmen aus mehreren oder verschiedenen nebenberuflichen Tätigkeiten i.S. von § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG beziehe.

    Demgegenüber bezieht sich die Regelung des § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG nach der Entscheidung in BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890 nicht auf Bezüge aus einem bestimmten Dienstverhältnis, sondern auf die Summe der im Veranlagungszeitraum aus Tätigkeiten i.S. des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG bezogenen Einnahmen.

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 247/84

    Vermutung - Nebenberufliche Tätigkeit - Aufwandsentschädigung - Selbständige

    Auszug aus BFH, 15.02.1990 - IV R 87/89
    Daher können - zusätzlich - Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn sie den Betrag von 2.400 DM übersteigen und in vollem Umfang nachgewiesen werden (vgl. zum Vorstehenden Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1986 IV R 247/84, BFHE 146, 65, BStBl II 1986, 401, und vom 23. Juni 1988 IV R 21/86, BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890).
  • BFH, 03.07.2018 - VIII R 28/15

    Entschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberater und

    b) Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass es sich bei dem Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG um einen Jahresbetrag handelt, der auch dann nur einmal zu gewähren ist, wenn der Steuerpflichtige verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten ausübt (R 3.26 Abs. 8 LStR; HHR/Bergkemper, § 3 Nr. 26a EStG Rz 2; Blümich/Erhard, § 3 Nr. 26a EStG Rz 5; Ross in Frotscher/Geurts, EStG, § 3 Nr. 26a EStG Rz 4; Schmidt/ Levedag, a.a.O., § 3 Rz 96; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 3 Rz 1058 i.V.m. 1030a; Tormöhlen in Korn, § 3 Nr. 26a EStG Rz 8; vgl. auch BFH-Urteile vom 23. Juni 1988 IV R 21/86, BFHE 154, 81, BStBl II 1988, 890, und vom 15. Februar 1990 IV R 87/89, BFHE 160, 307, BStBl II 1990, 686, zu § 3 Nr. 26 EStG a.F.).
  • BFH, 21.08.2012 - VIII R 33/09

    Keine erhöhte Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung für rechnerisch

    cc) Im Übrigen hat das FG zu Recht darauf hingewiesen, dass das FA dem Kläger zu Unrecht für mehrere seiner freiberuflichen Tätigkeiten den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt hat, obwohl ihm dieser für das Streitjahr lediglich einmal in Höhe von 2.400 DM zusteht (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1990 IV R 87/89, BFHE 160, 307, BStBl II 1990, 686).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.09.2005 - 1 K 1102/04

    Mehrfache Gewährung des Abfindungsfreibetrages

    Ist ein Arbeitnehmer als solcher gleichzeitig bei mehreren Gesellschaften tätig, z. B. als Vorstandsmitglied der Muttergesellschaft und als Geschäftsführer bei einer Tochter-GmbH, und scheidet er gleichzeitig auf Veranlassung des Arbeitgebers - weil die Konzernspitze eine weitere Zusammenarbeit für untunlich hält - aus beiden Dienstverhältnissen jeweils gegen eine Abfindung aus, können zwei - oder ggf. mehrere - Abfindungsfälle vorliegen, so dass der Arbeitnehmer auch in den mehrfachen Genuss des Abfindungsfreibetrages kommen kann (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 1996, 3 K 1798/94, EFG 1997, 390; vgl. auch BFH, Urteil vom 15. Februar 1990, BStBl II 1990, 686 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.1996 - 1 K 2506/95

    Lohnsteuer; Übungsleiterfreibetrag

    Bis zur Einnahmenhöhe von 2.400,-; DM besteht eine unwiderlegliche Vermutung, daß die vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bereits abgegolten worden sind ( BFH-Urteile vom 15. Februar 1990 IV R 87/89 ,BStBl II 1990, 686; vom 23. Juni 1988 IV R 21/86 ,BStBl II 1988, 890; jeweils rechte Spalte unter 1.).
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