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   BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08   

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https://dejure.org/2010,1573
BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08 (https://dejure.org/2010,1573)
BFH, Entscheidung vom 15.04.2010 - IV R 9/08 (https://dejure.org/2010,1573)
BFH, Entscheidung vom 15. April 2010 - IV R 9/08 (https://dejure.org/2010,1573)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens

  • openjur.de

    Gewinnfeststellung; beschränkter Streitgegenstand; Aussetzung des Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 60 Abs 3, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 74, EStG § 16, UmwStG § 2, UmwStG § 5, UmwStG § 14, FGO § 48 Abs 1 Nr 3, FGO § 48 Abs 1 Nr 5
    Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 60 Abs 3 FGO, § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 74 FGO, § 16 EStG 1997, § 2 UmwStG 1995
    Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    AdV bei Gewinnfeststellung

  • rewis.io

    Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens

  • ra.de
  • rewis.io

    Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides lediglich bezüglich der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils; Anfechtung des Ansatzes des Veräußerungsgewinns "dem Grunde nach" durch einen der früheren Mitgesellschafter innerhalb der Klagefrist

  • rechtsportal.de

    Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides lediglich bezüglich der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils; Anfechtung des Ansatzes des Veräußerungsgewinns "dem Grunde nach" durch einen der früheren Mitgesellschafter innerhalb der Klagefrist

  • datenbank.nwb.de

    Gewinnfeststellung - beschränkter Streitgegenstand - Aussetzung des Verfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewinnfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides lediglich bezüglich der Höhe des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils; Anfechtung des Ansatzes des Veräußerungsgewinns "dem Grunde nach" durch einen der früheren Mitgesellschafter innerhalb der Klagefrist

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    AdV bei Gewinnfeststellung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 42
  • BB 2010, 1949
  • DB 2010, 1685
  • BStBl II 2010, 929
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.01.2003 - VIII B 108/01

    Bindungswirkung eines Gewinnfeststellungsbescheides

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08
    c) Auszugehen ist hierbei davon, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Gewinnfeststellungsbescheid --wie insbesondere die Regelungen des § 352 der Abgabenordnung (AO) sowie des § 48 FGO zeigen-- eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthält, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2003 VIII B 108/01, BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335).

    Sollte dies für nur ein Klageverfahren zutreffen, so wäre Y. an diesem Rechtsstreit durch Beiladung zu beteiligen (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 FGO) und das Klageverfahren des Y. aussetzen (§ 74 FGO), da die Entscheidung über die ertragsteuerrechtliche Qualifikation der umstrittenen Veräußerungstatbestände nur gegenüber allen Feststellungsbeteiligten einheitlich getroffen werden kann und demgemäß selbst dann, wenn die Feststellung zur Verwirklichung des Veräußerungstatbestands nach § 16 EStG gegenüber einzelnen der ehemaligen Mitgesellschafter in Bestandskraft erwachsen ist (hier jedenfalls gegenüber Y., s. oben zu II.3.), der Feststellungsbescheid zu ihren Gunsten geändert werden könnte (hier: Aufhebung des Bescheids vom 5. August 2003; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335, m.w.N.).

  • BFH, 10.09.1997 - VIII B 55/96
    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08
    e) Folge hiervon ist zum einen, dass die gegenüber Y. getroffene Feststellung zum Vorliegen eines Veräußerungstatbestands i.S. von § 16 EStG ("dem Grunde nach") in Bestandskraft erwachsen und somit auch eine Erweiterung der Klage (§ 67 FGO) nach Ablauf der Klagefrist --hier: Aufhebung des Bescheids anstelle der bloßen Minderung des von Y. erzielten Veräußerungsgewinns-- ausgeschlossen war (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, zu C.II.3.; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282, zu 2.b; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 67 FGO Rz 44).

    Da in einem solchen Fall das FA den Gewinnfeststellungsbescheid vom 5. August 2003 in vollem Umfang und somit auch bezüglich der Beurteilung des Veräußerungstatbestands gemäß § 16 EStG ("dem Grunde nach", s. oben) ohne Bindung an den Antrag des Einspruchsführers zu überprüfen hätte (§ 367 Abs. 2 AO; z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 282, m.w.N.), wären zu dem Rechtsbehelfsverfahren nicht nur sämtliche anderen ehemaligen Mitgesellschafter (einschließlich Y.) hinzuzuziehen (§ 360 Abs. 3 i.V.m. § 352 AO) oder im Fall der Anhängigkeit mehrerer Einsprüche die Rechtsbehelfsverfahren zum Zwecke einer einheitlichen Entscheidung unter Beteiligung aller Betroffenen (Einspruchsführer und Hinzugezogenen) zu verbinden (Birkenfeld in HHSp, § 352 AO Rz 282 ff., m.w.N.).

  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08
    Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das FG die --nach Ausscheiden des Y. aus der X-KG-- verbliebenen Gesellschafter, die steuerrechtlich als Erwerber des von Y. übertragenen Gesellschaftsanteils (Mitunternehmeranteils) zu qualifizieren sind (BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180, zu 2.a; Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 16 Rz 412), nicht beigeladen hat.
  • BFH, 23.10.1989 - GrS 2/87

    Zur betragsmäßigen Erweiterung einer Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08
    e) Folge hiervon ist zum einen, dass die gegenüber Y. getroffene Feststellung zum Vorliegen eines Veräußerungstatbestands i.S. von § 16 EStG ("dem Grunde nach") in Bestandskraft erwachsen und somit auch eine Erweiterung der Klage (§ 67 FGO) nach Ablauf der Klagefrist --hier: Aufhebung des Bescheids anstelle der bloßen Minderung des von Y. erzielten Veräußerungsgewinns-- ausgeschlossen war (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, zu C.II.3.; BFH-Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282, zu 2.b; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 67 FGO Rz 44).
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08
    a) Die Klagebefugnis (Prozessstandschaft) einer Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO und damit das Erfordernis ihrer Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf streitige Feststellungen, die --wie vorliegend-- einen Mitunternehmer persönlich angehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO) oder einen ausgeschiedenen Gesellschafter betreffen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99, BFHE 194, 403, BStBl II 2001, 621; vom 30. März 1999 VIII R 15/97, BFH/NV 1999, 1468).
  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08
    Aufgrund dieses bindenden Stufenverhältnisses ist es u.a. ausgeschlossen, in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem lediglich über die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung (oder Aufgabe) eines Mitunternehmeranteils (oder Betriebs) gestritten wird, die nicht angefochtene und rechtlich vorrangige Feststellung des Bescheids dazu, dass überhaupt ein solcher Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erzielt worden ist, in Frage zu stellen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211, 458, BStBl II 2006, 307, mit umfangreichen Nachweisen).
  • BFH, 09.03.1988 - I R 262/83

    Zur Behandlung von Finanzierungsbeihilfen nach den Richtlinien für die Gewährung

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08
    Sie muss vorliegend jedoch hinter der gebotenen Beiladung zurücktreten, da Y. --wie dargelegt-- lediglich die Höhe des ihm gegenüber festgestellten Veräußerungsgewinns angefochten hat und er deshalb nicht i.S. von § 73 Abs. 2 FO "wegen" des Klage-, d.h. Streitgegenstands der von ihm erhobenen Klage (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1988 I R 262/83, BFHE 153, 38, BStBl II 1988, 592, a.E.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 73 Rz 13; anderer Ansicht Thürmer in HHSp, § 73 Rz 12, m.w.N.), sondern aufgrund des Gebots der Einheitlichkeit der Entscheidung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten an einem Rechtsstreit der ehemaligen Mitgesellschafter (betreffend die Feststellung eines Gewinns gemäß § 16 EStG "dem Grunde nach") zu beteiligen wäre.
  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 15/97

    Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft trotz fehlender Betroffenheit

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08
    a) Die Klagebefugnis (Prozessstandschaft) einer Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO und damit das Erfordernis ihrer Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf streitige Feststellungen, die --wie vorliegend-- einen Mitunternehmer persönlich angehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO) oder einen ausgeschiedenen Gesellschafter betreffen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2001 VIII R 30/99, BFHE 194, 403, BStBl II 2001, 621; vom 30. März 1999 VIII R 15/97, BFH/NV 1999, 1468).
  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Erwerber eines Mitunternehmeranteils nicht an einem Klageverfahren zu beteiligen, bei dem ausschließlich die Qualifikation oder --wie hier (s. nachfolgend zu II.3.)-- die Höhe des Veräußerungsgewinns im Streit ist (Senatsurteil vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182).
  • BFH, 29.10.1987 - X R 33/81

    Vollständiger Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften keine

    Auszug aus BFH, 15.04.2010 - IV R 9/08
    Zwar hat die Verfahrensverbindung grundsätzlich Vorrang vor der notwendigen Beiladung (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 X R 33-24/81, BFHE 151, 237, BStBl II 1988, 92; Thürmer in HHSp, § 73 FGO Rz. 24).
  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 12/16

    Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines

    Neben deren Anteilen am laufenden Gewinn umfasst die Feststellung des laufenden Gewinns aus der Gesamthand bei der Klägerin zu 1 auch die laufenden Veräußerungsgewinne für M und S. Nur die Feststellungen zu den laufenden Veräußerungsgewinnen des M und des S wurden mit der Klage angefochten und bilden den Gegenstand des Verfahrens (zur Anfechtbarkeit dieser Feststellung siehe z.B. BFH-Urteile in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 26 f.; in BFH/NV 2016, 41, Rz 19; vom 10.02.2016 - VIII R 38/12, BFH/NV 2016, 1256, Rz 30, sowie vom 15.04.2010 - IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, Rz 23).

    Hinsichtlich der festgestellten Veräußerungsgewinne für M und S sind neben der Klägerin zu 1 gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (zu deren Klagebefugnis siehe z.B. BFH-Urteil in BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, Rz 15) nur die Veräußerer M und S gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO jeweils persönlich klagebefugt (vgl. BFH-Urteile vom 16.05.2013 - IV R 21/10, BFH/NV 2013, 1586, Rz 15, und vom 28.09.2017 - IV R 51/15, BFH/NV 2018, 246, Rz 20), nicht aber A und F. Eine Klagebefugnis für A und F lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sie gemäß §§ 359 Nr. 2, 360 Abs. 1 und 4 AO zum Einspruchsverfahren hinzugezogen waren und ihnen die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist, in der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09

    Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen

    Die Klagebefugnis (Prozessstandschaft) der Personengesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf streitige Feststellungen, die --wie vorliegend-- einen Mitunternehmer persönlich angehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO; vgl. u.a. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, m.w.N.).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Die Revision ist zulässig, denn der Kläger ist --schon ungeachtet der Folgen der Einzelbekanntgabe des angefochtenen Feststellungsbescheids (näher dazu z.B. BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964)-- als ausgeschiedener Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) neben der --vom FG zutreffend notwendig beigeladenen (z.B. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929)-- KG klagebefugt.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid --wie insbesondere die Regelungen des § 352 AO sowie des § 48 FGO zeigen-- eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; aus jüngerer Zeit z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 83/06, BFHE 224, 340, BStBl II 2009, 798; vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62, BStBl II 2010, 182; vom 1. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246; in BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, m.w.N.).

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Wenngleich dieser Verfahrensfehler nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO im Revisionsverfahren geheilt werden kann, übt der Senat das ihm insoweit zustehende Ermessen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929; vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104) dahin aus, dass er die Sache an die Vorinstanz zurückverweist und dieser die Nachholung der unterbliebenen Beiladung überträgt.
  • FG Münster, 25.02.2011 - 4 K 2894/10

    Steuermindernder Abzug der Anschaffungskosten für den Erwerb der Beteiligung an

    Auf die Revision des Beklagten hob der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 15.04.2010 (Az. IV R 9/08) die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die BFH-Entscheidung vom 15.04.2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929.

    Hinsichtlich der Verwirklichung eines Veräußerungstatbestands dem Grunde nach gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist Teilbestandskraft eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929).

    Nach schriftlicher Auskunft des Beklagten vom 06.09.2010 sind sämtliche Bescheide der weiteren im Jahr 2000 ausgeschiedenen Gesellschafter bestandskräftig, so dass der Kläger über eine Hinzuziehung bzw. Beiladung zu einem Rechtsbehelfs-/Klageverfahren eines anderen Gesellschafters nicht von einer etwaigen unbeschränkten Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheides hätte partizipieren können (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15.04.2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929 unter II. 4. der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 12.07.2012 - IV R 12/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 07. 2012 IV R 39/09 - Ermittlung des

    Auf die Revision des FA hob der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 15. April 2010 IV R 9/08 (BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929) auf und verwies die Sache an das FG zurück.

    Zur Begründung führte es unter Verweis auf das Urteil des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang in BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929 im Wesentlichen aus, dass im Streitfall bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen davon auszugehen sei, dass eine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils vorliege.

  • BFH, 17.10.2013 - IV R 25/10

    Prozessuale Rechtsnachfolge der ehemaligen Gesellschafter einer erst im

    Denn nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Klagebefugnis auch auf streitige Feststellungen, die einen Mitunternehmer persönlich angehen (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO) oder --wie vorliegend-- einen ausgeschiedenen Gesellschafter betreffen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2023 - VIII R 10/19

    Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 15b EStG bei einer

    Die weiteren Feststellungen des Bescheids --auch zum Kreis der Feststellungsbeteiligten-- sind bestandskräftig geworden (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2017 - IV R 33/14, BFH/NV 2018, 428, Rz 22, und vom 15.04.2010 - IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929, Rz 23).
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 21/10

    Notwendige Beiladung eines Gesellschafters bei Streit um Veräußerungsgewinn -

    Wenngleich dieser Verfahrensfehler nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO im Revisionsverfahren geheilt werden kann, übt der Senat das ihm insoweit zustehende Ermessen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929; vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104) dahin aus, dass er die Sache an die Vorinstanz zurückverweist und dieser die Nachholung der unterbliebenen Beiladung überträgt.
  • BFH, 11.08.2011 - I B 179/10

    Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften - § 32c EStG 1996 - Organschaft -

    Letzteres gilt ungeachtet dessen, ob das Vorliegen der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaftsvoraussetzungen als eigenständiger Feststellungsgegenstand zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929) oder ob es sich hierbei nur um eine der Einkünftefeststellung zugrunde liegende rechtliche Wertung handelt (vgl. zur Bindungswirkung sog. vorgreiflicher Umstände BFH-Urteile vom 3. Februar 2010 IV R 61/07, BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253, m.w.N.).
  • BFH, 07.05.2014 - VIII B 110/13

    Keine steuerliche Korrektur einer vertraglichen Gesamtkaufpreisaufteilung nach §

  • FG Bremen, 21.03.2019 - 1 K 95/17

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Ausscheiden von Gesellschaftern aus der

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