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   BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88   

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https://dejure.org/1990,2164
BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88 (https://dejure.org/1990,2164)
BFH, Entscheidung vom 15.03.1990 - IV R 90/88 (https://dejure.org/1990,2164)
BFH, Entscheidung vom 15. März 1990 - IV R 90/88 (https://dejure.org/1990,2164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6c, § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 8; AO 1977 § 180

  • Wolters Kluwer

    Veräußerungsgewinn - Begünstigung - Zuschlag - Einwendung - Richtlinienregelung - Land- und Forstwirtschaft - Freibetrag - Gesonderte und einheitliche Feststellung - Einspruch - Einkommensteuerveranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 160, 317
  • BB 1990, 1455
  • BStBl II 1990, 689
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.09.1987 - IV R 8/86

    Zur Anwendung des § 6 c Abs. 1 EStG i. V. m. § 6 b Abs. 3 EStG bei der Ermittlung

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88
    Nach dem Urteil des Senats vom 17. September 1987 IV R 8/86, (BFHE 151, 139, BStBl II 1988, 55) ist die Betriebseinnahme, die sich aus der Auflösung einer Rücklage nach § 6c EStG ergibt, nur dann in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen, wenn die Gewinne i.S. von § 13a Abs. 8 EStG insgesamt den Freibetrag von 3.000 DM übersteigen.

    Der Gewinn des Wirtschaftsjahres 1983/84 ist unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 6c i.V.m. § 6b Abs. 6 EStG für vier Jahre, andererseits aber auch, wie das FG unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats in BFHE 151, 139, BStBl II 1988, 55 zutreffend entschieden hat, unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 3.000 DM (§ 13a Abs. 8 EStG) wie folgt festzustellen:.

  • BFH, 10.11.1987 - VII R 171/84

    Der Steuerpflichtige hat bei Angabe eines falschen Kontos die Verlustgefahr für

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88
    Die Kläger setzen sich zu diesem ihrem früheren Verhalten in Widerspruch und verstoßen so gegen den auch sie bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Urteil des BFH vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41), wenn sie nunmehr geltend machen, der sie begünstigenden Regelung fehle die rechtliche Grundlage.
  • BFH, 05.07.1984 - IV R 36/81

    Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88
    Auf diesen Zusammenhang hat der Senat zu § 6b EStG bereits im Urteil vom 5. Juli 1984 IV R 36/81 (BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711) hingewiesen.
  • BFH, 19.07.1984 - IV R 87/82

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Feststellungszeitraum - Kalenderjahr -

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88
    Das Finanzgericht (FG) stellte den Gewinn 1983 auf 18.081 DM fest, wobei es entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1984 IV R 87/82 (BFHE 142, 6, BStBl II 1985, 148) die Gewinne der Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 je zur Hälfte berücksichtigte.
  • BFH, 25.02.1988 - IV R 32/86

    Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind alle Einkünfte aus Land- und

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88
    Der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Einkünfte, somit nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 32/86, BFHE 153, 397, BStBl II 1988, 827).
  • BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83

    Verzicht auf die gsonderte Feststellung des Gewinns von Landwirts-Eheleuten

    Auszug aus BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88
    Das FA hätte deshalb, auch wenn im übrigen bei den Klägern die Voraussetzungen für ein Absehen von der gesonderten und einheitlichen Feststellung vorgelegen haben dürften (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1985 IV R 136/83, BFHE 144, 141, BStBl II 1985, 576, m.w.N.), von vornherein ein Verfahren der gesonderten Feststellung durchführen dürfen.
  • BFH, 29.03.2017 - VI R 82/14

    Treu und Glauben bei rechtsfehlerhafter Übertragung einer § 6c-Rücklage

    b) Das BFH-Urteil vom 15. März 1990 IV R 90/88 (BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689) steht diesem Ergebnis schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger in jenem Fall unstreitig einen Gewinn aus der Auflösung einer Rücklage nach § 6c EStG erzielt hatte und die Beteiligten nur darüber stritten, in welchem Wirtschaftsjahr der Gewinn zu erfassen war.

    Ungeachtet der Frage, ob dieses widersprüchliche Verhalten nicht mittels § 174 Abs. 4 AO (s. dazu zuletzt BFH-Urteil vom 25. Oktober 2016 X R 31/14, BFHE 255, 399, BStBl II 2017, 287, m.w.N.) hätte aufgelöst werden können, liegt dem BFH-Urteil in BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689 jedenfalls nicht die Meinung zugrunde, Treu und Glaube könnten materiell-rechtlich nicht bestehende Steueransprüche begründen.

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 30/04

    Zur Auflösung einer überhöht gebildeten Ansparabschreibung

    Der Kläger setzt sich damit zu diesem seinem früheren Verhalten in Widerspruch und verstößt so gegen den auch ihn bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl II 1988, 41), wenn er nunmehr geltend macht, der ihn begünstigenden Ansparabschreibung fehle insoweit die rechtliche Grundlage, als sie überhöht anerkannt worden sei (s. auch Senatsurteil vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689, unter I. Nr. 3 der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 14.02.2008 - IV R 44/05

    Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten - Aussetzung des Verfahrens - Fall

    Zwar ist die Einkünfteverteilung auf die zusammenveranlagten Kläger nicht streitig, auch ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Klägern ausgeschlossen; ein Fall von geringer Bedeutung kann aber deshalb nicht angenommen werden, weil die Höhe der Einkünfte nicht feststeht, sondern von einer zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Rechtsfrage --hier dem Vorliegen eines Entnahmegewinns-- abhängt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689).
  • BFH, 12.12.2013 - IV R 33/10

    Feststellungsverjährung bei Abgabe einer formal "unrichtigen"

    aa) Dabei kann zunächst offenbleiben, ob es sich vorliegend --wie das FG erörtert hat und woran unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689; vom 14. Februar 2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156) vertretenen Maßstäbe schon im Hinblick u.a. auf die Frage, ob im Streitjahr (noch) ein landwirtschaftlicher Betrieb der Ehegatten vorgelegen hat und von diesen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt worden sind, Zweifel bestehen-- um einen Fall von geringer Bedeutung i.S. von § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO handelt, der im Streitfall ein Absehen von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung erlauben würde.
  • FG Hessen, 24.03.2014 - 13 K 2635/12

    Betriebsvermögen beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch Erben

    Der Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die BFH-Urteile vom 10.11.1987 VII R 171/84, BFHE 151, 123, BStBl. II 1988, 41 und vom 15.03.1990 IV R 90/88, BStBl. II 1990, 689.

    Insoweit setzen sie sich mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch und verstoße gegen den auch im Steuerrecht geltenden und auch sie bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.1990 IV R 90/88 BStBl II 1990, 689, 691 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BFH, 26.03.1991 - IX R 104/86

    Zuschüsse nach § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG mindern stets die Herstellungskosten

    Entgegen der Ansicht des FA ist damit die Sach- und Rechtslage des Streitfalls mit der dem BFH-Urteil vom 15. März 1990 IV R 90/88 (BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689) zugrunde liegenden nicht vergleichbar.
  • BFH, 10.04.1997 - IV R 47/96

    Anforderungenan die Änderung eines Einkommensteuerbescheides

    Er hat mit besonderer Gewissenhaftigkeit bei der Gewinnermittlung und Abgabe der Steuererklärung dafür Sorge zu tragen, daß die erfolgsneutrale Übertragung der Veräußerungsgewinne oder deren Besteuerung einschließlich der in § 6 c Abs. 7 EStG vorgesehenen Zuschläge sichergestellt wird (Senatsurteil vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689 zu 3.).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 31/91

    Zeitlicher Bezug von § 52 Abs. 6 S. 3 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG

    Der Tatbestand, an den die Zuschlagsberechnung anknüpft, liegt zwar in der Vergangenheit, die Rechtsfolgen, nämlich die Gewinnerhöhung bei Auflösung der Rücklage, treten dagegen erst zu einem Zeitpunkt ein, der nach dem Zeitpunkt liegt, in dem § 6 b Abs. 6 EStG 1981 i. d. F. des 2. HStruktG gültig geworden ist (so im Ergebnis auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689, unter II; s. a. BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 I R 46/85, BFHE 158, 224, BStBl II 1990, 113, unter 5. zu § 20 Abs. 3, jetzt § 21 Abs. 3 des Außensteuergesetzes (AStG).
  • BFH, 23.09.2003 - IV B 48/02

    Fall von geringer Bedeutung bei Streit um die Höhe eines Entnahmegewinns

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 15. März 1990 IV R 90/88 (BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689 zu I.1.) entschieden, dass ein Fall von geringer Bedeutung schon dann nicht vorliegt, wenn die Höhe des Gewinns nicht feststeht, sondern von einer "zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage abhängig" ist.
  • BFH, 26.08.1998 - IV B 136/97

    Veräußerungsgewinne bei negativem Kapitalkonto

    Die Klägerin könnte in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren daher nicht mehr mit Erfolg geltend machen, der Übergangsregelung fehle die gesetzliche Grundlage (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1990 IV R 90/88, BFHE 160, 317, BStBl II 1990, 689; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO 1977 Tz. 66 d).
  • FG Hessen, 13.05.2003 - 1 K 3451/99

    Bodenschatz; Kiesvorkommen; Grund und Boden; Veräußerung; Steuerfrei -

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 75/92

    Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6 b Abs. 6 EStG

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