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   BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96   

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https://dejure.org/1997,2977
BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96 (https://dejure.org/1997,2977)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1997 - IV R 92/96 (https://dejure.org/1997,2977)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - IV R 92/96 (https://dejure.org/1997,2977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit bestehender Darlehensforderungen zwischen Schwestergesellschaften zum Betriebsvermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Refinanzierungskredit bei Darlehen an Schwestergesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1
    Darlehen; Dauerschuldzinsen; Kommandit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96
    Ebenso wie ein dem Gesellschafter selbst gewährtes Darlehen würde es dann zum Privatvermögen aller Gesellschafter der darlehensgewährenden Gesellschaft gehören (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).

    Erbringt die Personengesellschaft dem Gesellschafter eine Leistung, so findet § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG keine Anwendung, denn die Vorschrift regelt nur den umgekehrten Fall, in dem die Gesellschaft eine Leistung des Gesellschafters vergütet (Senatsurteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).

  • BFH, 24.01.1996 - I R 160/94

    Konzern - Dauerkredite

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96
    Nimmt ein Unternehmen einen Kredit auf, um die Kreditmittel an einen Dritten weiterzuleiten, so dient die Kreditaufnahme dann nicht der Verstärkung des eigenen Betriebskapitals, wenn mit dem Vorgang lediglich ein außerbetrieblicher Zweck verfolgt wird (BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 I R 160/94, BFHE 180, 160, BStBl II 1996, 328, m.w.N.).
  • BFH, 19.07.1984 - IV R 207/83

    Teilwertabschreibung - Darlehnsforderung - Vermögenseinbuße - Geltendmachung

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 1984 IV R 207/83 (BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6) entschieden hat, kann ein im Interesse eines an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafters gewährtes Darlehen auch außerbetrieblich veranlaßt sein.
  • BFH, 28.07.1976 - I R 12/75

    Nach der Zinsstaffelmethode errechnete Zinsen bei Kontokorrentkrediten als

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96
    Der Hinzurechnungsbetrag bestimmt sich danach, welche Zinsen tatsächlich den Gewinn gemindert haben (BFH-Urteil vom 28. Juli 1976 I R 12/75, BFHE 120, 57, BStBl II 1976, 792), also die dem Gläubiger gezahlten bzw. zu zahlenden und passivierten Zinsen.
  • BFH, 23.11.1983 - I R 147/78

    Abführungsverpflichtung Dauerschuld; bei Pensionsgeschäften über

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96
    Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Zinslast durch einen anderen Zufluß unmittelbar vermindert wird, was eine ursächliche Beziehung zu den tatsächlich für einen bestimmten Kredit aufgewandten Zinsen voraussetzt (BFH-Urteile vom 4. Mai 1965 I 134/63 U, BFHE 82, 468, BStBl III 1965, 417; vom 4. Februar 1976 I R 203/73, BFHE 119, 168, BStBl II 1976, 551; vom 23. November 1983 I R 147/78, BFHE 140, 102, BStBl II 1084, 217 unter 3.).
  • BFH, 04.05.1965 - I 134/63 U

    Hinzurechnung von Zinsen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb, denen

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96
    Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Zinslast durch einen anderen Zufluß unmittelbar vermindert wird, was eine ursächliche Beziehung zu den tatsächlich für einen bestimmten Kredit aufgewandten Zinsen voraussetzt (BFH-Urteile vom 4. Mai 1965 I 134/63 U, BFHE 82, 468, BStBl III 1965, 417; vom 4. Februar 1976 I R 203/73, BFHE 119, 168, BStBl II 1976, 551; vom 23. November 1983 I R 147/78, BFHE 140, 102, BStBl II 1084, 217 unter 3.).
  • BFH, 04.02.1976 - I R 203/73

    Einspruchsverfahren - Erledigung - Änderung des Bescheides durch FA - Lagerung

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96
    Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Zinslast durch einen anderen Zufluß unmittelbar vermindert wird, was eine ursächliche Beziehung zu den tatsächlich für einen bestimmten Kredit aufgewandten Zinsen voraussetzt (BFH-Urteile vom 4. Mai 1965 I 134/63 U, BFHE 82, 468, BStBl III 1965, 417; vom 4. Februar 1976 I R 203/73, BFHE 119, 168, BStBl II 1976, 551; vom 23. November 1983 I R 147/78, BFHE 140, 102, BStBl II 1084, 217 unter 3.).
  • BFH, 19.01.1990 - III R 31/87

    Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - IV R 92/96
    Denn verfahrensrechtlich ist der Gewinnfeststellungsbescheid kein Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuer-Meßbescheid und materiell-rechtlich wird der Gewerbeertrag -- zwar unter entsprechender Anwendung einkommensteuerlicher Vorschriften (§ 7 GewStG) -- eigenständig ermittelt (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).
  • BFH, 30.07.2020 - III R 24/18

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen, die zu den

    Der betreffende Aufwand muss bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung eine Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 - IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222, Rz 13, 19).
  • FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10

    Darlehensgewährung unter Schwestergesellschaften; Abgrenzung der betrieblichen

    Auch wenn es sich um Forderungen / Verbindlichkeiten zwischen Schwestergesellschaften gehandelt habe, an denen jeweils zwei Gesellschafter gleichzeitig beteiligt gewesen seien, und es denkbar sei, dass im Verhältnis zwischen den Schwestergesellschaften bestehende Forderungen ungeachtet ihrer gesamthänderischen Bindung nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen gehörten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Dezember 1997 IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222) sei davon auszugehen, dass keine außerbetriebliche Veranlassung bestanden habe.

    Die verbundenen Unternehmen (KG, GbR) und die Klägerin sind Schwestergesellschaften, d.h. Personengesellschaften mit Gesellschaftern, die an allen drei Gesellschaften beteiligt sind (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 1222).

    Eine verdeckte Einlage kann nicht nur bei einer Kapitalgesellschaft, sondern auch bei einer Personengesellschaft vorliegen (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 1222, unter 4 a, und BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 12/08 in BFH/NV 2011, 768, m.w.N.).

    Außerbetrieblich veranlasst ist eine Darlehensforderung dann, wenn bereits bei ihrer Begründung feststeht, dass sie der Gesellschaft keinen Nutzen bringen kann (BFH in BFH/NV 1998, 1222).

    Die Darlehensforderung gehört dann nicht zum Betriebsvermögen der Gläubiger-Personengesellschaften, wenn ein Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen (z.B. unverzinslich, niedrig verzinslich, ohne Sicherheit, ohne Rückzahlungsverpflichtung usw.) gewährt wird, und ohne dass dies durch andere betriebliche Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BFH in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, und in BFH/NV 1998, 1222 ).

    Anderweitige Geschäftsbeziehungen oder Verflechtungen zwischen den Schwestergesellschaften und der Klägerin haben aufgrund der jeweiligen betrieblichen Betätigung der Gesellschaften unstreitig nicht bestanden (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 1222).

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 65/03

    Dauerschuldzinsen bei Kreditgewährung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Das ist nicht der Fall, wenn das weiterleitende Unternehmen keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen aus der Weitergabe der Kreditmittel ziehen kann (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222), wenn also z.B. der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem außerhalb seines Betriebs liegenden Zweck an einen Dritten weiterleitet (BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 I R 160/94, BFHE 180, 160, BStBl II 1996, 328, m.w.N.).

    Auch eine Saldierung ist nicht geboten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1222).

  • FG Hamburg, 15.04.2016 - 3 K 145/15

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei durchlaufenden Krediten

    a) aa) Unter Geltung des GewStG a. F. hat die Rechtsprechung - und ihr folgend auch die Finanzverwaltung (vgl. Abschnitt 45 Abs. 2 Satz 1 GewStR a. F.) - sog. durchlaufende Kredite nicht zu den Dauerschulden gerechnet, weil diese nicht der Verstärkung des eigenen Betriebskapitals dienten (BFH-Urteile vom 16.12.2008 I R 82/07, BFH/NV 2009, 1143; vom 15.05.2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767; vom 11.12.1997 IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222).

    Auch eine denkbare Saldierung mit den von der Tochtergesellschaft erhaltenen Zinserträgen, die aus der Weitergabe der Darlehen resultieren, ist nicht geboten (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222).

  • BFH, 07.10.2021 - III R 15/18

    Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens - Die Entscheidung wurde

    Der betreffende Aufwand muss bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung eine Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen (BFH-Urteil vom 11.12.1997 - IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222, Rz 13 und 19, betreffend Refinanzierungskredit für Darlehen an Schwestergesellschaft).
  • BFH, 12.10.2023 - III R 39/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mieten für Standflächen bei

    Der betreffende Aufwand muss deshalb bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung eine Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 - IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222, unter 1. und 2.).
  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 42/98

    Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben

    a) Nimmt man --wovon offenbar die Vorinstanz ausging-- an, daß die KG ihrem Kommanditisten (P) ein durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlaßtes Darlehen (hier: Darlehen II) gewährt hat, so hätte der Rückgewähranspruch zwar in der Steuerbilanz der KG ausgewiesen werden müssen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642; vom 11. Dezember 1997 IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222); beim Darlehensnehmer (hier: P) wäre jedoch die ertragsteuerrechtliche Zuordnung der Darlehensschuld sowie der hierauf entfallenden Zinsbelastung nach der Verwendung der Darlehensvaluta und damit danach zu bestimmen gewesen, ob er mit den erhaltenen Kreditmitteln private oder der Einkunftserzielung dienende Aufwendungen finanziert hat.
  • BFH, 15.05.2008 - IV R 77/05

    Von Getränkegroßhändlern an Gastwirte weitergereichte Brauereidarlehen sind

    Das ist dann der Fall, wenn das weiterleitende Unternehmen keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen aus der Weitergabe der Kreditmittel ziehen kann (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222), wenn also z.B. der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem ausschließlich außerhalb seines Betriebs liegenden Zweck an einen Dritten weiterleitet (BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 I R 160/94, BFHE 180, 160, BStBl II 1996, 328, m.w.N.).
  • BFH, 03.06.2005 - XI S 7/04

    Erfinder; Gewinnerzielungsabsicht

    Im Übrigen wäre der erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO auch diesbezüglich an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12179/09

    Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht

    Von einer Aufnahme im fremden Interesse kann gesprochen werden, wenn das weiterleitende Unternehmen keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen aus der Weitergabe der Kreditmittel ziehen kann (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1997 IV R 92/96, BFH/NV 1998, 1222 ; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BStBl II 2008, 767 ), wenn also z. B. der Kreditnehmer die Kreditmittel zu einem ausschließlich außerhalb seines Betriebs liegenden Zweck an einen Dritten weiterleitet (BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 I R 160/94, BStBl II 1996, 328 m. w. N.).
  • BFH, 09.09.2010 - IV R 12/08

    Verdeckte Einlage bei einer Personengesellschaft

  • BFH, 16.12.2008 - I R 82/07

    Hinzurechnung bei Dauerschulden/Dauerschuldzinsen

  • FG Hamburg, 13.12.2002 - III 124/01

    Schlussbesprechung, Gewinnfeststellung, Nachprüfungsvorbehalt:

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 3 K 173/07

    Qualitativer Umschlag eines Finanzierungstypus zur Dauerschuld aufgrund langer

  • BFH, 20.02.2001 - IV B 75/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Grundsätzliche Bedeutung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.10.2007 - 12 K 6461/99

    Zurechnung von Verbindlichkeiten bei Treuhandverhältnis - durchlaufender Kredit -

  • FG Hamburg, 28.08.2003 - I 84/02

    Dauerschuldzinsen bei Kreditweitergabe (Durchlaufkredit) im Rahmen einer

  • BFH, 27.02.2002 - IV B 41/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Einkommensteuer - GmbH -

  • FG Köln, 25.11.2021 - 13 K 703/17

    Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Finanzierung von

  • FG Hamburg, 13.12.2002 - III 300/02

    Gewinnfeststellung: Unzulässigkeit der Klage wegen Einkünftequalifizierung /

  • FG Nürnberg, 24.10.2008 - 7 K 318/07

    Beurteilung eines aktivisch geführten Gesellschafterkontos als Kapitalkonto oder

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