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   BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14   

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https://dejure.org/2014,17748
BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14 (https://dejure.org/2014,17748)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2014 - IV S 11/14 (https://dejure.org/2014,17748)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - IV S 11/14 (https://dejure.org/2014,17748)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge

  • openjur.de

    Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 133a
    Kein Rechtsbehelf gegen Entscheidung über Anhörungsrüge

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.02.2012 - IV S 1/12

    Beschwerde: Kein Rechtsbehelf gegen Beschluss des BFH mit dem unzulässige

    Auszug aus BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
    Auch kann gegen den Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, weder wiederum Anhörungsrüge noch Gegenvorstellung noch außerordentliche Beschwerde erhoben werden (Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 23; zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung und außerordentlichen Beschwerde gegen eine andere nicht abänderbare Entscheidung des BFH vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967).
  • BVerfG, 25.01.2014 - 1 BvR 1126/11

    Auslegung einer Gegenvorstellung als Anhörungsrüge iSd § 133a FGO

    Auszug aus BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
    b) Soweit die Rüge --bei Achtung des Gebots rechtsschutzgewährender Auslegung von Prozesserklärungen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2014  1 BvR 1126/11, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 991)-- als gegen den BFH-Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14 gerichtet zu verstehen sein sollte, ist sie unstatthaft und schon deshalb unzulässig.
  • BFH, 02.06.2008 - VII S 19/08

    Keine Wiederholung einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 22.05.2014 - IV S 11/14
    Schließlich ist die Rüge auch deshalb unzulässig, weil gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2008 VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687).
  • BFH, 27.07.2016 - V S 23/16

    Gegenvorstellung

    Gegen eine nicht abänderbare Entscheidung --wie nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO eine Anhörungsrüge-- ist eine Gegenvorstellung somit nicht mehr statthaft (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2014 IV S 11/14, BFH/NV 2014, 1391).
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