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   BFH, 20.01.1999 - IV S 3/98   

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https://dejure.org/1999,8758
BFH, 20.01.1999 - IV S 3/98 (https://dejure.org/1999,8758)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1999 - IV S 3/98 (https://dejure.org/1999,8758)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1999 - IV S 3/98 (https://dejure.org/1999,8758)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Witwenrente - Einkommensteuerfestsetzung - Betriebsausgaben - Landwirtschaftliches Grundstück - Prozeßkostenhilfe

  • Judicialis

    EStG § 22 Satz 3 Buchst. a; ; FGO § 142; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO § 114 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtbeachtung der Aufforderung des FG, Unterlagen und Urkunden vorzulegen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.12.1996 - IV S 5/94

    Begründetheit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV S 3/98
    Wird PKH für die beabsichtigte Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, so ist streitig, ob aus dem Entlastungszweck der Begründungspflicht für die Nichtzulassungsbeschwerde folgt, daß auch das von einem vor dem BFH nicht postulationsfähigen Antragsteller angebrachte PKH-Gesuch ein Mindestmaß an einschlägiger rechtlicher Begründung enthalten muß, insbesondere ob dargetan werden muß, welcher Zulassungsgrund mit der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1996 IV S 5/94, BFH/NV 1997, 303, m.w.N.).
  • BFH, 28.01.1997 - IX R 88/94

    Die Aufteilung der Nutzungslassung in einen entgeltlichen und einen

    Auszug aus BFH, 20.01.1999 - IV S 3/98
    Wird PKH für die beabsichtigte Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, so ist streitig, ob aus dem Entlastungszweck der Begründungspflicht für die Nichtzulassungsbeschwerde folgt, daß auch das von einem vor dem BFH nicht postulationsfähigen Antragsteller angebrachte PKH-Gesuch ein Mindestmaß an einschlägiger rechtlicher Begründung enthalten muß, insbesondere ob dargetan werden muß, welcher Zulassungsgrund mit der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Dezember 1996 IV S 5/94, BFH/NV 1997, 303, m.w.N.).
  • BAG, 05.07.2016 - 8 AZB 1/16

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einzulegende Berufung -

    cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Landesarbeitsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH 22. Mai 2003 - I S 2/03 (PKH) - zu II 2 der Gründe; 20. Januar 1999 - IV S 3/98 - zu 2 der Gründe; 22. August 1994 - III S 3/94 - zu 2 der Gründe; 8. August 1990 - X S 18/90 -) .
  • LAG Köln, 15.12.2015 - 4 Sa 848/15

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende

    Als Gegenauffassung vertritt der Bundesfinanzhof (22.08.1994 - III S 3/94; 08.08.1990 - X S 18/90; vgl. auch 21.01.1999 - IV S 3/98; 22.05.2003 - I S 2/03 (PKH)), dass selbst bei einem Laien, jedenfalls aber bei einer anwaltlich vertretenen Partei der Antrag in der Berufungsinstanz zumindest in Grundzügen aufzeigen muss, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung der Anfechtung unterliegen soll.
  • OLG Celle, 22.01.2003 - 3 U 278/02

    Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für Rechtsmittelverfahren; Anwaltlich

    Der Bundesfinanzhof neigt der Auffassung zu, dass aus dem Entlastungszweck der Begründungspflicht für die Nichtzulassungsbeschwerde folge, dass ein Prozesskostenhilfegesuch ein Mindestmaß an rechtlicher Begründung enthalten müsse (vgl. BFH IV S 3/98; VIII S 1/94; sowie zustimmend für den Fall der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers Brandis in Tipke u. a., Kommentar zur FGO, Loseblatt, Stand August 2000, Rn. 8 a. E. zu § 142; in gleicher Weise differenzierend Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rn. 8 zu § 166).
  • LG Fulda, 03.04.2009 - 1 S 29/09

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von

    Während der BGH und hier insbesondere der 12. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 11.11.1992, XII ZB 118/92, MDR 1993, 172 = NJW 1993, 73f.; Beschluss vom 06.12.2000, XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146) und ihm folgend einige Oberlandesgerichte (OLG Dresden, Beschluss vom 19.08.1999, 8 U 1604/99, MDR 2000, 659; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.08.2001, 1 UF 173/01, OLGReport Frankfurt am Main 2002, S. 11) sowie ein Teil der Literatur (Zöller/Philippi, § 119 Rz. 54 m.w.N.; Schneider, MDR 1999, 1036; Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 117 Rz. 16) die Auffassung vertreten, ein Prozesskostenhilfenantrag erfülle auch dann die sachlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag, wenn eine sachliche Begründung fehle, da diese zwar zweckmäßig und erwünscht sei, jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt werden könne, vertreten hierzu der BFH (vgl. BFH IV S 3/98; BFH VIII S 1/94), das sächsische Landesarbeitsgericht (vgl. Beschluss vom 15.06.2006, 2 SHA 10/06, LAGE § 117 ZPO, 2002 Nr. 3) sowie einige Oberlandesgerichte (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 01.10.1998, 5 U 49/98, NJW-RR 1999, 432f.; Beschluss vom 21.01.2004, 7 U 30/03, OLGR Schleswig 2004, 266-268; OLG Dresden, Beschluss vom 30.07.2003, 10 UF 447/03, MDR 2003, 1443; OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2003, 3 U 278/02, MDR 2003, 470f.) die Auffassung, dass im Falle eines Antrags einer anwaltlich vertretenen Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung der Antrag zumindest in den Grundzügen aufzeigen muss, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung der Anfechtung unterliegen soll (MüKo-ZPO/Motzer, § 117 Rz. 15, ähnlich Fischer, MDR 2004, S. 1160ff., 1162, Ziff. 9; weitergehend Oberheim, in: Eiche-le/Hirtz/Oberheim, Berufung im Zivilprozess, 2. Auflage 2008, 11. Rd. Ziff. 31).
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