Rechtsprechung
BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 47 InsO
Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten Lebensversicherung bei Einräumung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts - Wolters Kluwer
Stärkung der Rechtsposition eines Arbeitnehmers durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts einer Lebensversicherung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- rewis.io
Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten Lebensversicherung bei Einräumung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 47
Stärkung der Rechtsposition eines Arbeitnehmers durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts einer Lebensversicherung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kleve, 23.11.2010 - 30 C 235/09
- LG Kleve, 28.07.2011 - 6 S 187/10
- BGH, 28.07.2011 - IV ZA 23/11
- BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
- LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10
Papierfundstellen
- NZI 2012, 762
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der …
Auszug aus BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2;… ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (…Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (…Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10). - BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04
Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers
Auszug aus BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2;… ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (…Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (…Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10). - BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im …
Auszug aus BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2;… ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (…Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (…Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10). - BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09
Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang …
Auszug aus BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2;… ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (…Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10). - BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
Direktversicherung - Insolvenz
Auszug aus BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (…Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (…Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).
- BGH, 24.06.2015 - IV ZR 411/13
Insolvenz einer GmbH: Auslegung eines Widerrufsvorbehalt zum Bezugsrecht bei …
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein, wobei es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m.w.N.); diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters.Dass der Senat in einem anderen Einzelfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch in der Bejahung einer einschränkenden Auslegung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 4), rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis.
- BGH, 22.01.2014 - IV ZR 201/13
Arbeitgeberinsolvenz: Direktversicherung der Arbeitnehmer mit "unwiderruflichem …
Damit ist auch in diesem Vorlageverfahren das Primat der Auslegung klargestellt worden, und der Senat hat danach weiter daran festgehalten, dass es jeweils der Auslegung im Einzelfall bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (…Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3). - OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 7 U 12/13
Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung: Eingeschränkt …
Diese Unklarheit ist auch nicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2012 (IV ZA 23/11, NZI 2012, 762) beseitigt.Auch aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2012 (IV ZA 23/11, aaO) ergibt sich dies nicht mit der erforderlichen Klarheit.
- BGH, 24.06.2015 - IV ZR 240/14
Geltendmachung von Ansprüchen auf Auszahlung des Rückkaufswerts einer vom …
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhäl tnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein, wobei es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m. w. N.); diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters.Dass der Senat in einem anderen Einzelfall eines Gesellschafter- Geschäftsführers auch in der Bejahung einer einschränkenden Auslegung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 4), rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis.
- BGH, 22.01.2014 - IV ZR 127/12
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus für …
Damit ist auch in diesem Vorlageverfahren das Primat der Auslegung klargestellt worden, und der Senat hat danach weiter daran festgehalten, dass es jeweils der Auslegung im Einzelfall bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts erfüllt sind (…Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3). - BGH, 14.01.2020 - VIII ZR 169/18
Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen …
- IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 1; vom 26. Februar 2009 - III ZR 330/08, juris Rn. 3; vom 24. November 2015 - VIII ZR 333/14, juris Rn. 7). - BGH, 24.11.2015 - VIII ZR 333/14
Nichtzulassung der Revision
Davon abgesehen fehlt es auch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Revision des Beklagten aus den vorgenannten Gründen nach § 552a ZPO zurückzuweisen sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 1;… vom 26. Februar 2009 - III ZR 330/08, juris Rn. 3 mwN).
Rechtsprechung
BGH, 28.07.2011 - IV ZA 23/11 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Kleve, 23.11.2010 - 30 C 235/09
- LG Kleve, 28.07.2011 - 6 S 187/10
- BGH, 28.07.2011 - IV ZA 23/11
- BGH, 06.06.2012 - IV ZA 23/11
- LG Kleve, 28.08.2012 - 6 S 187/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05
Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im …
Auszug aus BGH, 28.07.2011 - IV ZA 23/11
1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2;… ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (…Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (…Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10). - BGH, 08.06.2005 - IV ZR 30/04
Bezugsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Direktversicherung in der …
Auszug aus BGH, 28.07.2011 - IV ZA 23/11
1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2;… ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (…Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (…Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10). - BGH, 02.12.2009 - IV ZR 65/09
Einschränkung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit einem Vorbehalt; Übergang …
Auszug aus BGH, 28.07.2011 - IV ZA 23/11
1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2;… ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (…Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10). - BGH, 22.09.2005 - IX ZR 85/04
Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers
Auszug aus BGH, 28.07.2011 - IV ZA 23/11
1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2;… ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (…Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (…Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10). - BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06
Direktversicherung - Insolvenz
Auszug aus BGH, 28.07.2011 - IV ZA 23/11
1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (…Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (…Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).