Rechtsprechung
BGH, 17.09.2008 - IV ZB 14/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Entstehung einer Einigungsgebühr durch eine Ratenzahlungsvereinbarung und der Aufnahme dieser Gebühr in einen Vollstreckungsbescheid
- Judicialis
ZPO § 699 Abs. 3; ; ZPO § 699 Abs. 3 Satz 1; ; RVG § 2; ; RVG § 2 Abs. 2; ; VV RVG Nr. 1000; ; VV RVG Nr. 1003; ; BRAGO § 23; ; BGB § 779; ; BGB § 779 Abs. 1; ; BGB § 779 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- FamRZ 2009, 43
Wird zitiert von ... (7)
- LAG Hamm, 16.09.2015 - 6 Ta 419/15
Anwaltsgebühren bei einem sog. Mehrvergleich
Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme bereiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben (BGH 17. September 2008 - IV ZB 14/08; LAG Düsseldorf 25.9.2014 - 5 Sa 273/14; LAG Düsseldorf 13.10.2014 - 13 Ta 342/14; a.A.: LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 2. Januar 2015 - 1 Ta 282/13; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07). - OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung
Der IV. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 17.09.2008 - IV ZB 11/08 - juris; Beschl. v. 17.09.2008 - IV ZB 14/08 - juris) ist dagegen (im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 699 Abs. 3 ZPO) ohne weiteres von der Festsetzungsfähigkeit der Einigungsgebühr ausgegangen, wenn die Parteien sich nach Erlass eines Mahnbescheids auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einigen, der zufolge der Antragsteller zwar einen Vollstreckungsbescheid erwirken durfte, jedoch bei Zahlung der vereinbarten Raten von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen hatte. - LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15
Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich
Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme bereiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben (BGH 17. September 2008 - IV ZB 14/08; LAG Düsseldorf 25.9.2014 - 5 Sa 273/14; LAG Düsseldorf 13.10.2014 - 13 Ta 342/14; a.A.: LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 - 5 Ta 51/15; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 2. Januar 2015 - 1 Ta 282/13; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07).
- OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung
Der IV. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 17.09.2008 - IV ZB 11/08 - juris; Beschl. v. 17.09.2008 - IV ZB 14/08 - juris) ist dagegen (im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 699 Abs. 3 ZPO) ohne weiteres von der Festsetzungsfähigkeit der Einigungsgebühr ausgegangen, wenn die Parteien sich nach Erlass eines Mahnbescheids auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einigen, der zufolge der Antragsteller zwar einen Vollstreckungsbescheid erwirken durfte, jedoch bei Zahlung der vereinbarten Raten von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen hatte. - OLG München, 29.01.2019 - 11 W 54/19
Einigungs- und Terminsgebühr bei Abgabe einer Unterlassungserklärung im Prozess
Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (s. BGH NJW 2007, 2187; FamRZ 2009, 43 jew. m.w.N.; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 25 m.w.N.). - SG Gelsenkirchen, 23.05.2016 - S 5 SF 319/15 Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die Einigungsgebühr auslösenden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann, wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB erfüllt eine Vergleichsgebühr angefallen wäre, regelmäßig auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 14/08 -, Rn. 7).
- AG Halle/Saale, 02.07.2010 - 103 II 6552/09
Beratungshilfe: Prüfungsbefugnis des Gerichts bei beantragter Einigungsgebühr
Für das Anfallen einer Einigungsgebühr kommt es nicht auf ein gegenseitiges Nachgeben an, sondern nur darauf, dass überhaupt eine Einigung zustandegekommen ist, der Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 17. September 2008, Az. IV ZB 14/08).