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   BGH, 06.02.1959 - IV ZB 18/59   

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https://dejure.org/1959,1349
BGH, 06.02.1959 - IV ZB 18/59 (https://dejure.org/1959,1349)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1959 - IV ZB 18/59 (https://dejure.org/1959,1349)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1959 - IV ZB 18/59 (https://dejure.org/1959,1349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 724
  • MDR 1959, 382
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 07.01.1913 - VII 317/12

    Revisionsrücknahme; Irrtum

    Auszug aus BGH, 06.02.1959 - IV ZB 18/59
    Es kommt vielmehr allein darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände in dem Zeitpunkt, in dem sie abgegeben worden ist, verstanden werden muß (RGZ 81, 177).
  • BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Die Auslegung von Prozeßerklärungen hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1959 - IV ZB 18/59 - NJW 1959, 724, 725; vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - NJW 1981, 2816, 2817).
  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 55/88

    Anspruch auf Trennungsunterhalt bei anhängigem Scheidungsverfahren - Möglichkeit

    Wie danach ohne Bedeutung ist, daß der Beklagte mit dem späteren Schriftsatz vom 22. Oktober 1987 erklärt hat, die Ausführungen der Berufungsschrift hätten eine Berufungsbegründung darstellen sollen, kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht verkennt, darauf abgehoben werden, daß er mit dem nachfolgenden Schriftsatz vom 7. Oktober 1987 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat (vgl. schon BGH, Beschluß vom 6. Februar 1959 - IV ZB 18/59 - NJW 1959, 724; s.a. Senatsurteil BGHZ 100, 383, 387) [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 51/86].
  • LG Heidelberg, 01.08.2018 - 1 S 11/18

    Wildschadenshaftung in Baden-Württemberg: Gesamtschuldnerische Haftung von

    Die Grenze der Auslegung von Prozesserklärungen liegt jedoch in dem eindeutig erkennbaren Willen des Rechtsmittelführers, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998- VI ZR 316/97; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1959 - IV ZB 18/59 - NJW 1959, 724, 725; vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 660/80 - NJW 1981, 2816, 2817).
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