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   BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11   

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https://dejure.org/2012,9526
BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11 (https://dejure.org/2012,9526)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2012 - IV ZB 19/11 (https://dejure.org/2012,9526)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2012 - IV ZB 19/11 (https://dejure.org/2012,9526)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO
    Bemessung der Berufungsbeschwer: Streitwerterhöhung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten als Streitwert erhöhender Hauptanspruch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung des Hauptanspruchs; Berücksichtigung von Nebenkosten bei der Rechtsmittelbeschwer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zinsen und Nebenforderungen sind ohne Hauptforderung streitwerterhöhend zu berücksichtigen; § 4 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io

    Bemessung der Berufungsbeschwer: Streitwerterhöhung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 4; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2
    Nach teilweiser Erledigung der Hauptsache erhöhen anteilige Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten als Hauptanspruch den Streitwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2
    Berücksichtigung von Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten als Streitwert erhöhender Hauptanspruch im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung des Hauptanspruchs; Berücksichtigung von Nebenkosten bei der Rechtsmittelbeschwer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wann werden Nebenforderungen zur Hauptforderung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind bei Erledigung der Hauptforderung selbst als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ursprünglich als Nebenforderungen gelten gemachte Zinsen und vorprozessuale Rechtsanwaltskosten - Wann werden sie zu streitwerterhöhenden Hauptforderungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann werden Nebenforderungen zur Hauptforderung? (IBR 2012, 1118)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 738
  • FamRZ 2012, 971
  • VersR 2012, 881
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den (Streitwert und) Wert der Beschwer zwar nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; zuletzt Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 m.w.N.).

    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder - wie hier - auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 aaO).

  • BGH, 20.09.1962 - VII ZB 2/62
    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den (Streitwert und) Wert der Beschwer zwar nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; zuletzt Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 7 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11
    Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11
    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder - wie hier - auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 aaO).
  • BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 62/10

    Bemessung der Rechtsmittelbeschwer: Berücksichtigung der mit der Berufung

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - IV ZB 19/11
    Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder - wie hier - auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8; vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 Rn. 5; vom 31. März 2011 aaO).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2014 - 11 U 106/13

    Schutzfähigkeit von Seminarunterlagen

    Zwar hatte die übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung der zunächst erhobenen Hauptforderung in Gestalt der Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzanträge zur Folge, dass die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zum Hauptanspruch wurden und ab diesem Zeitpunkt streitwertmäßig zu berücksichtigen waren (BGH, Beschlüsse vom 4.4.2012 - IV ZB 19/11 - Rn. 5 und vom 26.3.2013 - VI ZB 53/12 - Rn. 6, jeweils juris).

    Denn die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung erhöhen den Streitwert des Berufungsverfahrens nicht, solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschlüsse vom 4.4.2012 - IV ZB 19/11 - Rn. 5 und vom 31.3.2011 - V ZB 236/10 - Rn. 7, jeweils juris), was vorliegend im Verhältnis der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) zu bejahen war, da der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ihm gegenüber zweitinstanzlich weiterverfolgt wurde.

  • BGH, 27.06.2013 - III ZR 143/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem

    Es handelt sich dabei um vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten und damit ebenfalls um eine Nebenforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5 mwN).
  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 10 U 122/16

    Bauvertrag: Anspruch des Unternehmers auf Leistung einer Bauhandwerkersicherheit

    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er vom Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO dar (BGH MDR 2012, 738; BGH NJW 2010, 681 m.w.N.; OLG Rostock NJOZ 2012, 2176 m.w.N.; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 4 Rn. 13 m.w.N.).

    Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten, die vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig und daher an sich solche Nebenforderungen sind, werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr in Streit steht, weil sie sich dann von der bedingenden Forderung gelöst haben und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH NJW 2014, 3100; BGH VersR 2012, 881; BGH NJW 2008, 999; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 4 Rn. 13 m.w.N.).

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