Rechtsprechung
BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer Sozietät an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei ungeprüfter Absendung des falsch adressierten Fristverlängerungsantrags - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Prozessbevollmächtigter trägt die Verantwortung für die Vornahme einer fristwahrenden Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht
- Anwaltsblatt
§ 233 ZPO
Fristverlängerungsantrag für Berufungsbegründung: Nicht blind unterschreiben - rewis.io
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer Sozietät an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei ungeprüfter Absendung des falsch adressierten Fristverlängerungsantrags
- ra.de
- rewis.io
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer Sozietät an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei ungeprüfter Absendung des falsch adressierten Fristverlängerungsantrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
Verantwortung des Prozessbevollmächtigten für die Vornahme einer fristwahrenden Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Neubrandenburg, 16.06.2010 - 2 O 257/09
- OLG Rostock, 27.12.2010 - 1 U 109/10
- BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11
Papierfundstellen
- AnwBl 2011, 865
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14
Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher …
Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf ihr Wiedereinsetzung jedoch nur gewährt werden, wenn ihren Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11 - AnwBl 2011, 865 Rn. 7 und vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - NJW 2000, 2511, 2512). - BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Der Prozessbevollmächtigte trägt die Verantwortung dafür, dass eine fristwahrende Prozesshandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 8 m. w. N. und ständig).Insbesondere muss dem Rechtsanwalt auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO m. w. N.).
Die Angabe des Berufungsgerichts ist mithin ein nicht delegierbarer Kernbestandteil des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und muss vom unterzeichnenden Rechtsanwalt grundsätzlich selbst kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 11 m. w. N. und ständig).
Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn neben den vom Prozessbevollmächtigten verschuldeten Umständen andere von ihm nicht verschuldete mitgewirkt haben (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 14 m. w. N.).
Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2011 aaO Rn. 14 m. w. N.).
- BGH, 22.01.2013 - VIII ZB 46/12
Versäumung der Berufungsfrist bei fehlerhafter oder unzureichender Bezeichnung …
Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6;… vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5;… vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN).aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen zu den Geschäften gehört, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 unter [II] 2;… vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991 Rn. 10; vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, aaO Rn. 11;… vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 30;… vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 48/11, juris Rn. 6).
- OLG Frankfurt, 24.04.2018 - 23 U 40/17
§ 355 BGB
Die Anfertigung von zur Fristwahrung geeigneten Schriftsätzen gehört aber zu den Geschäften, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (BGH NJW-RR 2013, 699; NJW 2012, 1591; AnwBl 2011, 865; VersR 2006, 991; FamRZ 2003, 1176). - BGH, 12.11.2013 - II ZB 11/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflicht des …
Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt Mitursächlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, NJOZ 2012, 932 Rn. 14 mwN). - BGH, 16.04.2013 - VIII ZB 67/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlerhaftes Faxen der an sich …
Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6;… vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5;… vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN). - BGH, 14.01.2014 - VIII ZB 40/13
Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei einem per Fax übermittelten …
Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 6;… vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 5;… vom 26. Juni 2012 - VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN). - BGH, 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 48/11
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung …
Das umfasst die Pflicht, sich bei Unterzeichnung eines solchen Schriftsatzes davon zu überzeugen, dass er an das zuständige Gericht adressiert ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 865 Rn. 8, 11;… vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 Rn. 8 f.;… vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9;… vom 28. Oktober 2008 - VI ZB 43/08, juris Rn. 13; BayVGH, NVwZ-RR 2006, 851, 852; HessVGH, NJW 2006, 3450; jeweils m. w. N.). - OLG Düsseldorf, 18.11.2014 - 10 U 160/14
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Dies wäre allerdings erforderlich, um im Sinne einer "überholenden Kausalität" die rechtliche Erheblichkeit des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entfallen zu lassen (vgl. BGH IV ZB 2/11, Beschluss vom 11. Mai 2011, juris Rn. 15;… BGH XI ZB 1/00, Beschluss vom 18. April 2000, juris Rn. 12 m.w.N.). - VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509
Keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung wegen …
Insbesondere ist es insofern nicht ausreichend - unabhängig davon, dass die Frist vorliegend ohnehin nicht verlängerbar war - dass der Klägerbevollmächtigte seiner Mitarbeiterin vorsorglich eine Blankounterschrift für derartige Konstellationen zur Verfügung stellt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH, B.v. 11.5.2011 - IV ZB 2/11 - juris Rn. 11).