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   BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06   

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BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06 (https://dejure.org/2006,1972)
BGH, Entscheidung vom 06.12.2006 - IV ZB 20/06 (https://dejure.org/2006,1972)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 (https://dejure.org/2006,1972)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Formerfordernis der Berufungseinlegung; Verwerfung der Berufung wegen Mängeln bei den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Abgleich mit den erstinstanzlichen Prozessakten vor Ablauf der Berufungsfrist; Erforderlichkeit der Angaben ...

  • Anwaltsblatt

    § 519 ZPO, § 522 ZPO
    Berufungsschrift in mehreren Teilen

  • Judicialis

    ZPO § 519 Abs. 2; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 519 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2
    Wirksame Berufung trotz unvollständiger Bezeichnung des angegriffenen Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 2 § 522 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Formerfordernisse bei der Berufungseinlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Unschädlichkeit von Mängeln bei den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 ZPO

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 28 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Formerfordernisse bei der Berufungserledigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Formerfordernisse bei der Berufungseinlegung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 28 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Formerfordernisse bei der Berufungserledigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 935
  • MDR 2007, 734
  • FamRZ 2007, 553
  • VersR 2007, 663
  • BB 2007, 630
  • AnwBl 2007, 379
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06
    1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. BGHZ 165, 371, 372 f. m.w.N.).

    Richtig ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die danach bestehenden Unklarheiten behoben wären, wenn der Berufungsschrift entsprechend der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung beigefügt worden wäre (BGHZ 165, 371, 373).

    Sie sollen insbesondere dem Rechtsmittelgericht eine rasche und unkomplizierte Anforderung der erstinstanzlichen Akten ermöglichen und damit den Geschäftsgang erleichtern und ihm zu einer eindeutigen Identifizierung des angefochtenen Urteils und Klärung des Rechtsmittelführers verhelfen (vgl. BGHZ 165, 371, 375; BGH, Urteil vom 8. April 2004 aaO).

    Das Berufungsgericht war daher trotz der unvollständigen Berufungsschrift seit Beginn seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine prozessvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. BGHZ 165, 371, 374).

  • BGH, 24.04.2003 - III ZB 94/02

    Bezeichnung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06
    Dazu gehört vor allem die vollständige und eindeutige Bezeichnung des Urteils und des Berufungsführers, die ihrerseits die Angaben der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungstermins, des Aktenzeichens, des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten erfordert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - III ZB 94/02 - VersR 2004, 623 unter 2 a; Urteile vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - VersR 2002, 212 unter II 1 und 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - BGHR ZPO § 518 (i.d. Fassung vom 3.12.1976) Abs. 2 "Parteibezeichnung 19"; jeweils m.w.N.).

    Anerkannt ist insbesondere, dass - gemessen an den formalen Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO - an sich unzureichende Angaben unschädlich sein können, wenn sich vor Ablauf der Berufungsfrist im Zusammenhang mit den Prozessakten für das Berufungsgericht zweifelsfrei ergibt, welches Urteil von wem angegriffen wird (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2003 aaO unter 2 b und vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 "Urteilsbezeichnung 7" unter 2; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 519 Rdn. 4; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 519 Rdn. 33; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06
    Ebenso wenig war in der Berufungsschrift mit der gebotenen Deutlichkeit angegeben, für wen die Berufung eingelegt werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - BGHR ZPO (1.1.2002) § 519 Abs. 2 "Parteibezeichnung 1"); die Antragsformulierung sprach insoweit lediglich gegen die Beklagte.

    Sie sollen insbesondere dem Rechtsmittelgericht eine rasche und unkomplizierte Anforderung der erstinstanzlichen Akten ermöglichen und damit den Geschäftsgang erleichtern und ihm zu einer eindeutigen Identifizierung des angefochtenen Urteils und Klärung des Rechtsmittelführers verhelfen (vgl. BGHZ 165, 371, 375; BGH, Urteil vom 8. April 2004 aaO).

  • BGH, 25.02.1993 - VII ZB 22/92

    Unbeachtlichkeit fehlerhafter Urteilsbezeichnung

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06
    Anerkannt ist insbesondere, dass - gemessen an den formalen Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO - an sich unzureichende Angaben unschädlich sein können, wenn sich vor Ablauf der Berufungsfrist im Zusammenhang mit den Prozessakten für das Berufungsgericht zweifelsfrei ergibt, welches Urteil von wem angegriffen wird (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2003 aaO unter 2 b und vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 "Urteilsbezeichnung 7" unter 2; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 519 Rdn. 4; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 519 Rdn. 33; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06
    Dazu gehört vor allem die vollständige und eindeutige Bezeichnung des Urteils und des Berufungsführers, die ihrerseits die Angaben der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungstermins, des Aktenzeichens, des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten erfordert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - III ZB 94/02 - VersR 2004, 623 unter 2 a; Urteile vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - VersR 2002, 212 unter II 1 und 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - BGHR ZPO § 518 (i.d. Fassung vom 3.12.1976) Abs. 2 "Parteibezeichnung 19"; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 113/00

    Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06
    Dazu gehört vor allem die vollständige und eindeutige Bezeichnung des Urteils und des Berufungsführers, die ihrerseits die Angaben der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungstermins, des Aktenzeichens, des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten erfordert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - III ZB 94/02 - VersR 2004, 623 unter 2 a; Urteile vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - VersR 2002, 212 unter II 1 und 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - BGHR ZPO § 518 (i.d. Fassung vom 3.12.1976) Abs. 2 "Parteibezeichnung 19"; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1986 - IVa ZB 12/86

    Verwechslung der Münchener Landgerichte - § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO <Fassung bis

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06
    Diese Unsicherheiten ergaben sich bereits aus der Zuständigkeit des Berufungsgerichts für neun Amtsgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 "Urteilsbezeichnung 1"), und wurden zusätzlich verstärkt durch die Möglichkeit, dass - wie im Streitfall auch geschehen - der Gerichtsstand der Hauptniederlassung der Beklagten durch den des Versicherungsagenten (§ 48 VVG) verdrängt werden kann.
  • RG, 05.03.1935 - III B 3/35

    Kann der Nebenintervenient die Berufung beschränken, wenn die Hauptpartei zwar im

    Auszug aus BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06
    Für die Stellung des Streithelfers als alleinigen Rechtsmittelführer (vgl. RGZ 147, 125; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 67 Rdn. 4) fehlte indes jeder Anhalt.
  • BGH, 30.04.2013 - VII ZB 22/12

    Vollstreckungserinnerung eines insolventen ausländischen

    Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 6, 9; vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04, BGHZ 165, 371, 373; vom 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00, NJW 2001, 1070, 1071 noch zu § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2009 - 17 U 125/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der

    Es ist daher anerkannt, dass zu einer vollständigen Bezeichnung grundsätzlich die Angabe des Gerichtes, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens gehört (BGH, NJW-RR 2007, 935; NJW 2003, 1950; NJW 2001, 1070, 1071; st. Rspr.; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 519, Rn. 3; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 519, Rn. 33).

    Deswegen schaden unvollständige oder unzutreffende Angaben dann nicht, wenn für das Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus anderen Umständen erkennbar ist, gegen welches Urteil sich die Berufung richten soll (BGH, NJW-RR 2007, 935, 936; NJW 2006, 1003; NJW 2003, 1950; NJW 2001, 1070, 1071; NJW 2000, 1371; Musielak/Ball, aaO, Rn. 4; Zöller, aaO).

    Die Prozessakten selbst, aus denen sich die Identität des Urteils hätte ergeben können, lagen dem Berufungsgericht (anders als in dem vom BGH in NJW-RR 2007, 935ff. entschiedenen Fall) innerhalb der Berufungsfrist nicht vor.

    Die Identität des Urteils kann sich allerdings auch aus einer der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 3 ZPO beigefügten Urteilsabschrift ergeben (BGH, NJW-RR 2007, 935, 936; NJW 2006, 1003).

  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 368/14

    Familiensache: Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlerhafter Bezeichnung des

    Da § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG dem Zweck dient, dem Beschwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 375 = FamRZ 2006, 543 zu § 519 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 64 Rn. 14), ist in der Beschwerdeschrift die angegriffene Entscheidung in der Regel durch eine vollständige Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, des Gerichts, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens zu bezeichnen (Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 64 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 34. Aufl. § 64 FamFG Rn. 15; vgl. auch BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - FamRZ 2007, 553 mwN zu § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

    Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran gehindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543 mwN und vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 15; BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - FamRZ 2007, 553, 554; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 64 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 64 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. § 64 FamFG Rn. 7; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 64 Rn. 7).

  • BGH, 15.03.2022 - VI ZB 20/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bezeichnung von Berufungskläger und

    Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00, NJW-RR 2000, 1661, juris Rn. 6; vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03, NJW-RR 2004, 862, juris Rn. 19; vom 22. September 2009 - VI ZB 76/08, NJW-RR 2010, 277 Rn. 5; vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - VII ZB 8/21, BauR 2021, 1008 Rn. 8; vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 7; vom 10. Juli 1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970, juris Rn. 7).
  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 74/15

    Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Zulässigkeit eines Antrags auf

    Das ist aber unschädlich, weil sich, wie schon ausgeführt, aus der Beschwerdeschrift und der dieser beigefügten Vollmacht des Betroffenen im Wege der Auslegung ergibt, dass die Beschwerde namens des Betroffenen eingelegt werden sollte, und weil damit die Person des Beschwerdeführers vor Ablauf der Beschwerdefrist zweifelsfrei geklärt werden konnte (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn. 25).
  • BGH, 12.01.2010 - VIII ZB 64/09

    Berufungsschrift: Fehlende Bezeichnung der Berufungskläger

    Denn die in der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO vorgesehene Vorlage einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils ist zwar nicht der einzige Umstand, aufgrund dessen sich eine fehlende Angabe in der Berufungsschrift als unschädlich erweisen kann; sie stellt indessen ein geeignetes Mittel und letztlich den sichersten Weg dar, um Zweifelsfälle zu vermeiden (vgl. BGHZ 165, 371, 373; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935, Tz. 8).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 22/15

    Berufungsbegründung: Wahrung der Frist bei Angabe eines falschen Aktenzeichens

    Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576 Rn. 12; entsprechend für die Berufungsschrift Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 9).
  • LG Dortmund, 06.02.2008 - 22 O 94/07

    Wasserschaden in der Kaskoversicherung / Obliegenheitsverletzung hinsichtlich

    Jedenfalls ist es nicht geboten, die Belehrung losgelöst von den Fallumständen bei jeder Nachfrage des Versicherers zu wiederholen oder feste Fristen vorzusehen, nach deren Ablauf jeder Nachfrage eine erneute Belehrung beizufügen ist (BGH VersR 2007, 663; OLG Hamm NversZ 2001, 271).
  • LG Baden-Baden, 20.08.2007 - 1 S 26/07
    Dazu gehört vor allem die vollständige und eindeutige Bezeichnung des Urteils und des Berufungsführers, die ihrerseits die Angaben der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungstermins, des Aktenzeichens, des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten erfordert ( BGH FamRZ 2007, 553 ff. ).
  • OLG Köln, 12.03.2020 - 20 U 312/19
    Zu den Unterlagen, die bei der Auslegung insoweit heranzuziehen sind, gehören auch die Gerichtsakten [vgl. hierzu etwa: BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006, IV ZB 20/06, MDR 2007, 734, Juris-Rn. 9 und 10] und die Berufungsbegründung, wenn diese dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorliegen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 3 N 99.16

    Anforderungen an eine Berufungszulassungsschrift

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