Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3715
BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05 (https://dejure.org/2005,3715)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2005 - IV ZB 21/05 (https://dejure.org/2005,3715)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 (https://dejure.org/2005,3715)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,3715) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Rentenbescheids; Anrechnung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb; Wiedereinsetzungsantrag des Klägers; Gewährung von Prozesskostenhilfe und Verplanung des gewährten Betrags

  • Judicialis

    ZPO §§ 114 ff.; ; ZPO § 117; ; ZPO § 117 Abs. 3; ; ZPO § 117 Abs. 4; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; ; SGB II § 9 Abs. 5; ; SGB II §§ 19 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 § 117
    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 2062
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05
    Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367 unter II 1 bb und BGHZ 151, 221, 226 ff.).

    Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang", aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz nicht überspannt werden (BGHZ 151, 221, 227 f. m.w.N.).

  • BGH, 03.05.2000 - XII ZB 21/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05
    Das kommt in Betracht, wenn auf andere Weise die Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch die beigefügten Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I [Gehaltsbescheinigung]; vom 17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2 und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2 [jeweils Sozialhilfebescheid]) oder Angaben zu früheren PKH-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.).

    Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einer einzelnen nicht beantworteten Frage nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2000 aaO und vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2).

  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05
    Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367 unter II 1 bb und BGHZ 151, 221, 226 ff.).
  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Oberlandesgericht ausgeht, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 a und vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383 unter 1 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.03.1998 - XI ZB 39/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05
    Das kommt in Betracht, wenn auf andere Weise die Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch die beigefügten Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I [Gehaltsbescheinigung]; vom 17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2 und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2 [jeweils Sozialhilfebescheid]) oder Angaben zu früheren PKH-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 47/85

    Vollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05
    Das kommt in Betracht, wenn auf andere Weise die Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch die beigefügten Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I [Gehaltsbescheinigung]; vom 17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2 und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2 [jeweils Sozialhilfebescheid]) oder Angaben zu früheren PKH-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05
    Die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dürfen aber (ebenso wie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht, vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069) nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt würde.
  • BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung - Erklärung über die

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05
    Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einer einzelnen nicht beantworteten Frage nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2000 aaO und vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2).
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05
    Das kommt in Betracht, wenn auf andere Weise die Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch die beigefügten Unterlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I [Gehaltsbescheinigung]; vom 17. März 1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2 und vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2 [jeweils Sozialhilfebescheid]) oder Angaben zu früheren PKH-Anträgen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 f.).
  • BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Oberlandesgericht ausgeht, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 a und vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383 unter 1 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 166/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

  • BVerfG, 20.12.2001 - 2 BvR 1100/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Überspannung der

  • BVerfG, 07.02.2000 - 2 BvR 106/00

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels fristgemäßer Vorlage der Erklärung über

  • BGH, 29.03.2018 - III ZB 135/17

    Schließen der lückenhaften Angaben bei der Ausfüllung des Vordrucks zu den

    Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, darf nicht verfehlt werden (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Rn. 9; Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062).

    Deshalb ist anerkannt, dass lückenhafte Angaben im Text des amtlichen Formulars - auch bei fehlenden beziehungsweise unvollständigen Angaben zu den Einnahmen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit - auf andere Weise geschlossen werden können, zum Beispiel durch beigefügte Unterlagen oder wenn es sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00, NJW-RR 2000, 1520; Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062; vom 19. November 2008 aaO Rn. 10 und vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17; jeweils mwN).

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZB 38/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 -FamRZ 2008, 868 Tz. 9 m.w.N.;27. November 2007 - VI ZB 81/06 -FamRZ 2008, 400 Tz.14 m.w.N.;21. September 2005 - IV ZB 21/05 -FamRZ 2005, 2062 unter II 2 a;27. November 1996 - XII ZB 84/96 -VersR 1997, 383 unter II;15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - NJW-RR 1990, 1212 unter 2 a).

    Das kann sie allerdings regelmäßig nur dann annehmen, wenn sie rechtzeitig (also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) auch den durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten amtlichen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 10; 21. September 2005 aaO; 27. November 1996 aaO; BVerfG NJW 2000, 3344), denn § 117 Abs. 4 ZPO schreibt die Benutzung dieses Vordrucks zwingend vor.

    Demgemäß dürfen bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang", aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz, nicht überspannt werden (BGHZ 151, 221, 227 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO).

    Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann anzunehmen sein, wenn es sich bei einzelnen nicht beantworteten Fragen nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 aaO; 3. Mai 2000 aaO;18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2).

  • BGH, 13.02.2008 - XII ZB 151/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist

    Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können oder wenn sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass Einnahmen oder Vermögenswerte nicht vorhanden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 und BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062).

    Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520).

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur

    Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei Beantragung von

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss, weil er sich für bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten darf und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98 - VersR 2000, 252; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 m.w.N.).

    Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062).

  • BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 1975/18

    Recht auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund

    Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Partei trotz Lücken im Formular darauf vertrauen darf, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben, insbesondere wenn die Lücken durch beigefügte Unterlagen geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2010 - 5 E 1700/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags;

    vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 -, FamRZ 2005, 2062; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334, vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 -, NJW 2000, 275, und vom 30. August 1991, 2 BvR 995/91 -, juris.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2012 - L 19 KG 1/11

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist jedoch, dass der Rechtsmittelführer aus seiner Sicht alles getan hat, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (BGH Beschluss v. 21.09.2005 - IV ZB 21/05 = FamRZ 2005, 2062 = juris Rn. 6 m.w.N.; Beschluss des Senats v. 27.05.2009 - L 19 B 217/08 AS = juris Rn. 5).

    Hierzu ist die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben erforderlich (BGH Beschluss v. 21.09.2005 - IV ZB 21/05 = FamRZ 2005, 2062 = juris Rn. 6 m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG Beschluss v. 07.02.2000 - 2 BvR 106/00 = NJW 2000, 3344 = juris; vgl. auch Beschluss des Senats v. 27.05.2009 - L 19 B 217/08 AS = juris Rn. 5).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2008 - L 19 B 11/08

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe, rückwirkende Gewährung

    Ein formgerechter Antrag setzt nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest voraus, dass eine vollständige, übersichtliche und ordnungsgemäße Erklärung des Antragstellers über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks nebst entsprechenden aussagekräftigen Belegen des Antragstellers vorliegt, die eine Prüfung durch das Gericht ohne weitere Nachfragen ermöglicht (zu Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit BGH, Beschluss vom 21.09.2005, IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.2010 - VI ZB 26/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Anwendbarkeit der Bestimmung über die Anrechnung einer

  • VG Leipzig, 06.06.2012 - NC 2 L 1958/11

    Anspruch eines Prozessbevollmächtigten auf eine höhere Vergütung i.R.d.

  • BGH, 03.07.2008 - III ZA 8/08

    Rechtsfolgen und statthaftes Rechtsmittel bei Versäumung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2010 - 10 M 8.10

    Prozesskostenhilfe; keine PKH für PKH-Beschwerde; PKH-Beschwerde nur gegen

  • OLG Frankfurt, 18.01.2010 - 7 UF 73/09

    Keine Wiedereinsetzung bei Verweigerung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe bei

  • LAG Thüringen, 11.01.2008 - 3 Ta 74/07

    Verpflichtung zum vollständigen Ausfüllen des amtlichen Vordrucks "Erklärung über

  • OLG Stuttgart, 20.10.2010 - 3 U 66/10

    Insolvenzanfechtung: Nachweis einer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des

  • OLG Dresden, 25.11.2009 - 3 U 1317/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2012 - L 12 AS 1762/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • BGH, 22.03.2017 - XI ZB 8/17

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Anwaltliches

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.09.2010 - 4 Ta 133/10

    Prozesskostenhilfe, Versagung, Erklärung über die persönlichen und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht