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   BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06   

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https://dejure.org/2006,5403
BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06 (https://dejure.org/2006,5403)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2006 - IV ZB 25/06 (https://dejure.org/2006,5403)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - IV ZB 25/06 (https://dejure.org/2006,5403)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Berufungsfrist infolge eines Fehlverhaltens des Büropersonals; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im zivilgerichtlichen Verfahren; Vernachlässigung der Pflichten einer sorgfältig ausgewählten Büromitarbeiterin bei der ...

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 517 § 85 Abs. 2 § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Anforderungen an die Büroorganisation bei Führung eines elektronischen Fristenkalenders

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1714
  • FamRZ 2007, 1637
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.06.2000 - VII ZB 5/00

    Anforderungen an Fristenkontrolle

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06
    Der Rechtsanwalt darf die von ihm einzuhaltenden Fristen auch allein mit Hilfe eines elektronischen Fristenkalenders überwachen, ohne verpflichtet zu sein, parallel dazu noch einen schriftlichen Fristenkalender zu führen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1996 - VII ZB 31/95 - VersR 1997, 257 = NJW 1997, 327 unter II 1; 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 - VersR 2001, 656 = NJW 2000, 3006 unter II 2 a).

    Insofern ist das im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin praktizierte System der Aktenvorlage anhand täglich ausgedruckter Computerlisten, aus denen sich die jeweils ablaufenden Vor- oder Endfristen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 aaO) ergeben, nicht zu beanstanden.

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2000 (VII ZB 5/00 aaO) ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00

    Anforderungen an die Führung eines elektronischen Fristenkalenders

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06
    Die hier bestehende Anweisung, Löschungen erst entweder nach entsprechender Einzelverfügung oder Vorlage eines fristwahrenden Schriftsatzes in der Postmappe vorzunehmen, genügt zunächst den dazu aufgestellten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 = NJW 2001, 76 unter I und II 1 c; 2. März 2000 - V ZB 1/00 - NJW 2000, 1957 unter II; 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 unter II).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb ausgesprochen, dass die Büroorganisation des Rechtsanwaltes zusätzlich auch eine tägliche Ausgangskontrolle umfassen muss, welche sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 aaO unter II 1 b m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000, 9. Juni 1992 und 17. Oktober 1990 jeweils aaO m.w.N.; Beschluss vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 unter a m.w.N.).

  • BGH, 20.02.1997 - IX ZB 111/96
    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06
    a) Dazu gehört zunächst ein Eintragungs- (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 3/95 - NJW 1995, 1756 unter II 1; 20. Februar 1997 - IX ZB 111/96 - NJW-RR 1997, 698 unter II 3) und Vorlagesystem, welches gewährleistet, dass die Akten jeweils rechtzeitig vor Fristablauf dem zuständigen Mitarbeiter vorgelegt werden.
  • BGH, 10.10.1996 - VII ZB 31/95

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06
    Der Rechtsanwalt darf die von ihm einzuhaltenden Fristen auch allein mit Hilfe eines elektronischen Fristenkalenders überwachen, ohne verpflichtet zu sein, parallel dazu noch einen schriftlichen Fristenkalender zu führen (BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 1996 - VII ZB 31/95 - VersR 1997, 257 = NJW 1997, 327 unter II 1; 29. Juni 2000 - VII ZB 5/00 - VersR 2001, 656 = NJW 2000, 3006 unter II 2 a).
  • BGH, 02.03.2000 - V ZB 1/00

    Endkontrolle bei elektronischer Kalenderführung

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06
    Die hier bestehende Anweisung, Löschungen erst entweder nach entsprechender Einzelverfügung oder Vorlage eines fristwahrenden Schriftsatzes in der Postmappe vorzunehmen, genügt zunächst den dazu aufgestellten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 = NJW 2001, 76 unter I und II 1 c; 2. März 2000 - V ZB 1/00 - NJW 2000, 1957 unter II; 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 unter II).
  • BGH, 17.10.1990 - XII ZB 84/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes im

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06
    Die hier bestehende Anweisung, Löschungen erst entweder nach entsprechender Einzelverfügung oder Vorlage eines fristwahrenden Schriftsatzes in der Postmappe vorzunehmen, genügt zunächst den dazu aufgestellten Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 = NJW 2001, 76 unter I und II 1 c; 2. März 2000 - V ZB 1/00 - NJW 2000, 1957 unter II; 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423 unter II).
  • BGH, 23.03.1995 - VII ZB 3/95

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Verwendung eines EDV-gestützten Fristenkalenders;

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06
    a) Dazu gehört zunächst ein Eintragungs- (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 3/95 - NJW 1995, 1756 unter II 1; 20. Februar 1997 - IX ZB 111/96 - NJW-RR 1997, 698 unter II 3) und Vorlagesystem, welches gewährleistet, dass die Akten jeweils rechtzeitig vor Fristablauf dem zuständigen Mitarbeiter vorgelegt werden.
  • BGH, 23.09.1998 - XII ZB 99/98

    Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines Auftrags zur Rechtsmitteleinlegung an

    Auszug aus BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06
    Der Bundesgerichtshof hat deshalb ausgesprochen, dass die Büroorganisation des Rechtsanwaltes zusätzlich auch eine tägliche Ausgangskontrolle umfassen muss, welche sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 aaO unter II 1 b m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 2. März 2000, 9. Juni 1992 und 17. Oktober 1990 jeweils aaO m.w.N.; Beschluss vom 23. September 1998 - XII ZB 99/98 - VersR 1999, 1303 unter a m.w.N.).
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 38/10

    Revision - Wiedereinsetzung

    Es muss durch begleitende organisatorische Maßnahmen außerdem gewährleistet sein, dass diese Fristen im Weiteren auch tatsächlich beachtet werden (vgl. BAG 2. November 2010 - 5 AZR 456/10 (F) - Rn. 4; BGH 20. Dezember 2006 - IV ZB 25/06 - zu II 2 der Gründe mwN, FamRZ 2007, 1637) .

    Ebenso gut kann es sein, dass die Mitarbeiterin nur von sich aus eine Endkontrolle für erforderlich erachtet hat, was die Prozessbevollmächtigten und damit letztlich die Beklagte nicht zu entlasten vermöchte (vgl. BGH 20. Dezember 2006 - IV ZB 25/06 - zu II 2 c der Gründe, FamRZ 2007, 1637) .

  • BGH, 11.02.2009 - IV ZB 26/08

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes

    Darauf, ob die in der Kanzlei des Klägervertreters insoweit praktizierte Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung generell genügte (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW 2006, 1519 unter III 1 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 unter II 1 b und vom 20. Dezember 2006 - IV ZB 25/06 - FamRZ 2007, 1637 unter II 2 c, jeweils m.w.N.), kommt es im Streitfall nicht an.
  • OLG Frankfurt, 29.12.2009 - 6 WF 233/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfG NJW-RR 2007, 1714) ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung auch in Verfahren, die von der Amtsmaxime beherrscht werden, neben dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache auch die Fähigkeit des Beteiligten in Betracht zu ziehen, sich mündlich und schriftlich auszudrücken.
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