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   BGH, 11.05.2016 - IV ZB 38/15   

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https://dejure.org/2016,12607
BGH, 11.05.2016 - IV ZB 38/15 (https://dejure.org/2016,12607)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2016 - IV ZB 38/15 (https://dejure.org/2016,12607)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - IV ZB 38/15 (https://dejure.org/2016,12607)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Anweisung des Prozessbevollmächtigten zur Ausgangskontrolle beim Versand fristgebundener Schriftsätze per Fax

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begehren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Zurechnung eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts i. R. der ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Anweisung des Prozessbevollmächtigten zur Ausgangskontrolle beim Versand fristgebundener Schriftsätze per Fax

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begehren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Zurechnung eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts i. R. der ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 574 Abs. 2
    Begehren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Zurechnung eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts i. R. der ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Anweisung des Prozessbevollmächtigten zur Ausgangskontrolle beim Versand fristgebundener Schriftsätze per Fax

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versand fristgebundener Schriftsätze per Fax: Anforderungen an wirksame Ausgangskontrolle?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründung - per Fax ans falsche Gericht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74

    Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Notwendige Schritte - Fristwahrung -

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - IV ZB 38/15
    Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn er alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 1974  IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002).
  • BGH, 27.01.2011 - III ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ermittlung der genauen Uhrzeit bei der

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - IV ZB 38/15
    Verbleibt aber die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011  III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 11).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZB 49/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfung der Faxnummer des

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - IV ZB 38/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze aber nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (aaO Rn. 9; ebenso BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14).
  • BGH, 04.02.2010 - I ZB 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei der

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - IV ZB 38/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze aber nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (aaO Rn. 9; ebenso BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14).
  • BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle

    Auszug aus BGH, 11.05.2016 - IV ZB 38/15
    a) Zwar darf ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 7).
  • BGH, 23.05.2017 - II ZB 19/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle - soweit hier von Bedeutung - dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15, NJW 2016, 1664 Rn. 10; Beschluss vom 11. Mai 2016 - IV ZB 38/15, BeckRS 2016, 10301 Rn. 8; Beschluss vom 26. Juli 2016 - VI ZB 58/14, NJW 2016, 3667 Rn. 10).
  • BGH, 18.07.2017 - VI ZR 52/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur

    In einem solchen Fall ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - IV ZB 38/15, juris Rn. 10).
  • BGH, 27.06.2017 - VI ZB 32/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle

    Die von der Klägerin vorgetragene und durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemachte Anweisung, die richtige Eingabe der Faxnummer und die vollständige Übertragung des Schriftsatzes an das richtige Gericht nach der Versendung anhand des Sendeberichts zu überprüfen, genügt nicht, da in dieser Anweisung kein Abgleich der im Sendebericht angegebenen Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle verlangt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - IV ZB 38/15, juris Rn. 9).

    c) Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zumindest mitursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - IV ZB 38/15, juris Rn. 10 f.).

  • OLG Saarbrücken, 25.07.2016 - 4 U 130/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gestufter Schutz gegen Fristversäumung

    Zwar darf ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (BGH, Beschluss vom 11.5.2016 - IV ZB 38/15, bei Juris Rn. 8).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze aber nur dann, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH, Beschluss vom 1.6.2016 - XII ZB 382/15, bei Juris Rn. 19; Beschluss vom 11.5.2016 - IV ZB 38/15, bei Juris Rn. 8; Beschluss vom 26.4.2016 - VI ZB 7/16, bei Juris Rn. 8 Beschluss vom 6.4.2016 - VII ZB 7/15, bei Juris Rn. 9; Beschluss vom 10.2.2016 - VII ZB 36/15Rn.

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