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   BGH, 17.01.1962 - IV ZB 398/61   

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BGH, 17.01.1962 - IV ZB 398/61 (https://dejure.org/1962,1746)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1962 - IV ZB 398/61 (https://dejure.org/1962,1746)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1962 - IV ZB 398/61 (https://dejure.org/1962,1746)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 290
  • VersR 1962, 326
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 43/87

    Verschulden des Rechtsanwalts bei Erteilung einer Anweisung an die

    Soweit in dieser Hinsicht vor der Neufassung des § 233 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) nicht nur aufgrund besonderer Fallgestaltungen, sondern generell strengere Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - IV ZB 398/61 - VersR 1962, 326 und vom 7. Juli 1971 - VIII ZB 20/71 - VersR 1971, 961, 962), kann daran für die Zeit nach dem 1. Juli 1977 nicht festgehalten werden.
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 24.79

    Versäumung der Klagefrist - Vorliegen eines die Wiedereinsetzung ausschließenden

    Falls die Sekretärin die Weisungen mündlich an eine andere Angestellte weitergebe, sei nochmals Raum für solche Irrtümer und Versehen (Hinweis auf BGH, Beschluß vom 17. Januar 1962 - IV ZB 398/61 [LM § 233 (Fc) ZPO Nr. 17]).

    Es stützt seine Auffassung auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 1962 - IV ZB 398/61 - (LM § 233 [Fc] ZPO Nr. 17), der von der damals herrschenden Auffassung getragen war, der Rechtsanwalt müsse im Hinblick auf Bedeutung und unterschiedliche Dauer der Verfahrensfristen regelmäßig selbst das Fristenende verfügen und dürfe auch einem gut geschulten Personal die selbständige Ermittlung und Errechnung des Beginns, der Dauer und des Endes einer Rechtsmittelfrist nicht überlassen.

  • BGH, 26.10.1972 - III ZR 2/71

    Verfüllen von Leitungsgräben durch die Stadtwerke - Verletzung einer

    Nach solchen stärkeren Eingriffen besteht erfahrungsgemäß eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, daß die Sicherheit, insbesondere die Standfestigkeit, der Straße in einer gefahrdrohenden Weise infolge Nachsackungen beeinträchtigt sein kann (Urteil des VI, Senats vom 19. Januar 1962 in VersR 1962, 326, 327 [BGH 19.01.1962 - VI ZR 90/61] ; OLG Neustadt in VersR 55, 89).

    Diese Verpflichtung folgt aus dem vorangegangenen gefährdenden Tun (vgl. Urteil des VI. Senats vom 19. Januar 1962 in VersR 62, 326, 327; OLG Schleswig in VRS 8, 84).

  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZB 2/95

    Zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Fristenkontrollen

    Die typischen Gefahren bei einer nicht schriftlich, sondern lediglich mündlich mitgeteilten Frist - z.B. durch Hörfehler, Vergessen oder spätere Verwechslung mit einer anderen Sache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 = NJW 1994, 2831 unter 3 c, vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 = NJW 1992, 574, vom 7. Juli 1971 - VIII ZB 20/71 = VersR 1971, 961, 962 und vom 17. Januar 1962 - IV ZB 398/61 = VersR 1962, 326) - bestünden auch dann, wenn, wie hier, die Angestellte die mündliche Weisung und Fristmitteilung des Anwalts in dessen Beisein schriftlich notiere.
  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZB 11/83

    Antrag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen (BGH, Beschluß vom 17. Januar 1962 - IV ZB 398/61, VersR 1962, 326; Senatsbeschluß vom 7. Juli 1971 - VIII ZB 20/71, VersR 1971, 961) betreffen anders gelagerte Sachverhalte.

    In dem Beschluß vom 7. Juli 1971 (aaO) hat der erkennende Senat zwar unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 17. Januar 1962 (aaO) ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen genüge, wenn er seinem Büropersonal die Fristen nur mündlich angebe und es dann diesem überlasse, die Fristen einzutragen.

  • BGH, 07.07.1971 - VIII ZB 20/71

    Rechtsanwalt - Anforderung - Büropersonal - Fristen - Mündliche Angaben -

    In der nur mündlichen Anordnung der Fristeintragung hat das Berufungsgericht im Anschluß an den Beschluß des BGH vom 17. Januar 1962 (IV ZB 398/61 = LM § 233 ZPO Fc Nr. 17) ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gesehen, das diese sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müsse.

    Wie das Berufungsgericht unter Berufung auf den Beschluß des BGH vom 17. Januar 1962 (IV ZB 398/61 = LM § 233 ZPO PC Nr. 17) zu Recht ausführt, genügt ein Rechtsanwalt nicht den an ihn zu stellenden Anforderungen, wenn er seinem Büropersonal die Fristen nur mündlich angibt und es dann diesem überläßt, sie einzutragen.

  • BGH, 04.05.1971 - VI ZR 126/69

    Haftung des Vertretenen aufgrund Duldungsvollmacht

    Bei dieser Sachlage beruft sich die Revisionserwiderung zu Unrecht auf den Beschluß IV ZB 398/61 vom 17. Januar 1962 (LM § 233 ZPO [Fc] Nr. 17), wonach es nicht genügt, daß der Rechtsanwalt seinem Personal die Frist nur mündlich angibt und es ihm dann überläßt, sie einzutragen.
  • BAG, 15.03.1965 - 1 AZR 13/65

    Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - Büro des Prozeßbevollmächtigten -

    Hätte eine entsprechende Anweisung im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestanden, so wäre bei Eingang der Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts eine zusätzliche Kontrolle gewährleistet gewesen« Daß eine solche ynwcisung bestanden hat, kann nach dein Vortrag des Fro ze Tbc vollmächtig ten der Klägerin nicht angenommen werden; jedenfalls fehlt es insoweit an jeder Glaubhaftmachung» 2o 1er Prozcßbevollmächtigte der Klägerin trägt selbst vor, er habe seiner Angestellten nach einigen Jahren ihrer Tätigkeit die "Feststellung" der Begründungsfrieten selbständig überlassen» Unter "Feststellung" ist dabei, wie sich aus dem Zusammenhang des Vortrages er gibt, die Berechnung der Fristen, die Notierung in den Akten und die Notierung im Fristenkalender zu verstehen» Mit dieser Handhabung ist eindeutig gegen die Grundsätze verstoßen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ermittlung und Errechnung der Rechtsmittel- und Ecchtsraittclbegründungsfristen feststehen» In der Entscheidung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 30» November 1962 (BAG 13, 340 '342/343 7 = AP Nr» 37 zu § 233 ZPO) ist ausgeführt, der Anwalt dürfe es auch seinem gut geschulten Personal nicht überlassen, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Bcchtcnittcl- und Rechtsmittolbegründungsfrist zu ermitteln und zu errechnen» Diesen Grundsatz hat der Vierte Berat des Bundesgerichtshofes bereits in der Entscheidung vcm 6» Juli 1955 (NJ\7 1955, 1358) aufgestellt und i?i den Entscheidungen vom 23» September I960 (MDR 1961, 36) und vcm 17» Januar 1962 (MDR 1962, 290) wiederholt» Buch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei o.

    fehlt ec an der erforderlichen Eindeutigkeit0 Denn in der Nachricht des Bundesarbeitsgerichts war lediglich der Tag des Eingangs der Revisionsschrift genannt; aus ihr war nicht der Tag des Ablaufes der Revisionsbegründungsfrist nach dem Ta tun ersichtlich" Es war also noch eine Errechnung dieses Datuns erforderlich, die der Prozeßbevollmächtigte aber selbst vornehmen mußte und nicht seiner Angestellten über lassen durfteo Zum mindesten, bei einem gutgeschulten Personal, hätte der Prozeßbevollmächtigte den Beginn der Prist und ihre Dauer und auf diese Weise auch ihr Ende selbst feststollen und danach die Eintragung der gegebenen Frist in den Fristeiikalender veranlassen müssen (MDR 1962, 290)» Hütte der Prozeßbevollmächtigte selbst die Prist errechnet und eine eindeutige Verfügung über die Eintragung dieser Prist in den Pristenkalender getroffen, so wäre aller Wahrscheinlichkeit nach - schon im Hinblick auf die Einprägsam keit einer solchen Verfügung (statt der farblosen Verfügung "notieren und nachreichen11) - die Prist auch ordnungsgemäß eingetragen worden».

  • BGH, 10.02.1972 - III ZR 173/71

    Organisationspflicht - Rechtsanwalt - Anforderung - Überwachung - Büroangestellte

    Zur ordnungsgemäßen Führung der Handakten gehört es, daß in ihnen die Zustellung eines Urteils, die eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, ersichtlich gemacht und ein Vermerk über die Eintragung der Frist im Fristenkalender angebracht wird (BGH LM § 233 [Fe] ZPO Nr. 16 = NJW 1961, 1812; Nr. 17 = MDR 1962, 290 Nr. 27; § 233 ZPO Nr. 10; BGH VersR 1957, 484; 1960, 406, 1118; 1961, 360).
  • BGH, 17.10.1978 - VI ZB 9/78

    Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Notierung eines

    Ob er diese Verfügung zusätzlich schriftlich hätte treffen müssen, wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 1962 (IV ZB 398/61 - VersR 1962, 326 = MDR 1962, 290) annimmt, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 02.04.1965 - V ZR 89/64

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BGH, 20.10.1964 - V BLw 31/64

    Rechtsmittel

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