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   BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08   

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https://dejure.org/2008,1294
BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08 (https://dejure.org/2008,1294)
BGH, Entscheidung vom 02.07.2008 - IV ZB 5/08 (https://dejure.org/2008,1294)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 2008 - IV ZB 5/08 (https://dejure.org/2008,1294)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geschäftsraumeigenschaft i.S.d. Zustellungsvorschriften der §§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 Zivilprozessordnung (ZPO) nach Inhaftierung des Geschäftsführers einer GmbH; Pflicht einer GmbH zum Treffen von Vorkehrungen für Fristwahrungen bei nicht vorhersehbarer Abwesenheit des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksame Zustellung an eine GmbH nach Inhaftierung des Geschäftsführers; Eigenschaft als Geschäftsräume; Geschäftslokal; Aufhebung der Wohnungseigenschaft bei Untersuchungshaft des Wohnungsinhabers; Vorsorge für Leerung des Briefkastens; Zustellungsempfänger in Haft; ...

  • Betriebs-Berater

    Zustellung bei Inhaftierung des GmbH-Geschäftsführers generell in Geschäftsräumen möglich

  • Judicialis

    ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 180

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 180
    Zustellung durch Einlegung in Briefkasten eines Geschäftsraums trotz vorheriger Inhaftierung des Geschäftsführers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2 § 180
    Zustellung an eine GmbH nach Inhaftierung des Geschäftsführers; Begriff des Geschäftsraums

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Geschäftsraumeigenschaft im Sinne der Zustellungsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zustellung bei Inhaftierung des GmbH-Geschäftsführers generell in Geschäftsräumen möglich

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zustellung an GmbH kann auch bei Inhaftierung des Geschäftsführers unter Geschäftsraum-Adresse erfolgen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zustellung an GmbH kann auch bei Inhaftierung des Geschäftsführers unter Geschäftsraum-Adresse erfolgen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Zustellungsrecht - GmbH-Geschäftsführer inhaftiert - was nun?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1565
  • ZIP 2008, 1747
  • MDR 2008, 1177
  • NZM 2008, 840
  • VersR 2009, 131
  • NZG 2009, 428 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.1998 - VII ZR 172/97

    Ersatzzustellung an einen Gewerbebehilfen bei nicht vorhandenem Geschäftslokal

    Auszug aus BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08
    Vielmehr ist darin lediglich in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung ausgeführt, dass ein besonderes Geschäftslokal vorhanden ist, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und damit die GmbH dort erreichbar ist (OLG Düsseldorf aaO; vgl. ferner nur BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97 - VersR 1999, 381 f.; MünchKomm-ZPO/Häublein, 3. Aufl. § 178 Rdn. 21; Zöller/Stöber, 26. Aufl. § 178 Rdn. 15, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 1/76

    Ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils; "Wohnung" während des

    Auszug aus BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08
    Der Verlust der Wohnungseigenschaft ist Folge einer Verlagerung des räumlichen Lebensmittelpunktes an einen anderen Ort (so bereits BGH, Urteil vom 24. November 1977 - II ZR 1/76 - NJW 1978, 1858 f. und ständig; vgl. MünchKomm-ZPO/Häublein aaO Rdn. 6 ff. m.w.N.), die mit dem Haftantritt - je nach Dauer - verbunden sein kann.
  • BGH, 15.11.1976 - VIII ZB 34/76

    Äußerste Sorgfalt - Untersuchungshaft - Rechtsmittelkläger - Wahrnehmung der

    Auszug aus BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08
    Dass die Beklagte durch die Inhaftierung ihres Geschäftsführers bei äußerster, nach Lage der Dinge zuzumutender Sorgfalt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1976 - VIII ZB 34/76 - VersR 1977, 257 f.) außerstande gewesen sein sollte, fristwahrende Vorkehrungen zu treffen, hat der Tatrichter indes in nicht zu beanstandender Weise verneint.
  • BGH, 24.11.1977 - II ZR 1/76
    Auszug aus BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08
    Der Verlust der Wohnungseigenschaft ist Folge einer Verlagerung des räumlichen Lebensmittelpunktes an einen anderen Ort (so bereits BGH, Urteil vom 24. November 1977 - II ZR 1/76 - NJW 1978, 1858 f. und ständig; vgl. MünchKomm-ZPO/Häublein aaO Rdn. 6 ff. m.w.N.), die mit dem Haftantritt - je nach Dauer - verbunden sein kann.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08
    a) Grundsatzbedeutung hat eine Rechtssache indes nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291 und ständig).
  • BGH, 20.11.1986 - VII ZB 11/86

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08
    Das gilt zumal für juristische Personen, die als Unternehmen - etwa bei Unglücksfällen oder gefährlichen Erkrankungen vertretungsberechtigter Personen - grundsätzlich Sorge tragen müssen, dass Posteingänge weiter bearbeitet werden, anderenfalls ihnen ein grobes Organisationsverschulden anzulasten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1986 - VII ZB 11/86 - VersR 1987, 561; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl. § 233 Rdn. 37).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.1998 - 7 W 6/98
    Auszug aus BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08
    b) Der von ihr allein in Bezug genommene Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1998 (7 W 6/98 - OLGR Düsseldorf 1998, 273 f. = juris Tz. 5) gibt dafür nichts her.
  • BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09

    Briefeinwurf

    Die Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (z.B. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 15 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863).

    a) Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 16 und vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7 und Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863).

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 248/08

    Keine Ersatzzustellung durch Einlegung in Briefkasten aufgegebener Geschäftsräume

    Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Ersatzzustellung nach § 180 Satz 1 ZPO voraussetzt, dass die Räume von dem Adressaten tatsächlich als Geschäftsraum genutzt werden (BGH, Urt. v. 19. März 1998 - VII ZR 172/97, ZIP 1998, 862, 863; v. 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747, 1748; für die vergleichbare Rechtslage bei der Wohnung vgl. etwa BGH, Urt. v. 14. September 2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415).

    Ein Geschäftslokal ist vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Urt. v. 19. März 1998, a.a.O.; Beschl. v. 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747, 1748 Rn. 7; für die vergleichbare Rechtslage bei der Wohnung vgl. z.B. BGH, Urt. v. 14. September 2004 a.a.O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 21 TaBV 195/16

    Einigungsstellenspruch zum Einsatz eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für

    Für die Frage, ob der Geschäftsraum der Berufs- oder Gewerbeausübung dient, ist auf die vertretene nicht prozessfähige Person und nicht auf deren gesetzliche Vertretung abzustellen (OVG Berlin-Brandenburg vom 23.12.2011 - OVG 1 N 2.10 - Rn. 7 zitiert nach juris, a. a. O.; vgl. auch BGH vom 02.07.2008 - IV ZB 5/08 - Rn. 7 f., MDR 2008, 1177 zum Fall der Inhaftierung des Geschäftsführers einer GmbH; zustimmend Zöller-Stöber, § 178 Rn. 16).
  • BGH, 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 56/11

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Wahrung der

    Die Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO setzt aber voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich vom Adressaten genutzt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 248/08, NJW-RR 2010, 489 Rn. 15; vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08, ZIP 2008, 1747 Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2011 - 1 N 2.10

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Widerspruchsbescheid; Klagefrist; Zustellung;

    Für die Frage, ob der Geschäftsraum der Berufs- oder Gewerbeausübung dient, ist entgegen der Ansicht der Klägerin auf die vertretene nicht prozessfähige Person abzustellen, nicht auf den gesetzlichen Vertreter (auch der Senat wertet wie das Verwaltungsgericht in diesem Sinne den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08 - MDR 2008, 1177 f., juris Rn. 7 und 8: "Die Inhaftierung des Geschäftsführers allein kann eine Verlagerung des Geschäftsortes einer GmbH nicht bewirken").

    Er stellt allein die Behauptung auf, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei und dass dieses die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (wohl gemeint: BGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08 - MDR 2008, 1177 f., juris Rn. 7 und 8) falsch verstanden habe.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.02.2021 - 2 Sa 203/20

    Zustellung Versäumnisurteil - Ersatzzustellung Geschäftsraum

    Zudem ist ein Geschäftslokal vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlichen Tätigkeiten dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 248/08 -, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 02.07.2008 - IV ZB 5/08 -, Rn. 7, juris; BGH, Urteil vom 19.03.1998 - VII ZR 172/97 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 3 U 105/08

    Zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung an die frühere Geschäftsadresse, Zuordnung

    Ein Geschäftsraum ist vorhanden, wenn ein bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient (BGH NJW-RR 2008, 1565 f.).
  • VG Augsburg, 25.01.2022 - Au 3 K 20.2439

    Erkrankung, Leistungen, Wiedereinsetzung, Widerspruchsbescheid, Bescheid,

    So muss ein Unternehmen dafür Sorge tragen, dass Posteingänge etwa bei Unglücksfällen oder gefährlichen Erkrankungen weiter bearbeitet werden (BGH, B.v. 2.7.2008 - IV ZB 5/08 - NJW-RR 2008, 1565 Rn. 12; BGH, B.v. 20.11.1986 - VII ZB 11/86 - juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 10.12.2009 - 4 A 112.08

    Ersatzzustellung an GmbH in Geschäftsraum

    Der Bundesgerichtshof hielt im Beschluss vom 2. Juli 2008 - IV ZB 5/08 - (zitiert nach Juris) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für nicht dargetan und sprach von einer "einhelligen Auffassung", dass ein besonderes Geschäftslokal vorhanden ist, wenn ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und damit die GmbH dort erreichbar ist.
  • LG Hannover, 24.11.2022 - 17 O 134/22

    Zustellung bei Inhaftierung des Geschäftsführers

    Die Inhaftierung eines Geschäftsführers allein kann eine Verlagerung des Geschäftsorts seiner Gesellschaft nicht bewirken (BGH, Beschluss vom 02.07.2008 - IV ZB 5/08, IBRRS 2008, 2413).
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