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   BGH, 08.03.1978 - IV ZB 61/77   

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https://dejure.org/1978,2749
BGH, 08.03.1978 - IV ZB 61/77 (https://dejure.org/1978,2749)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1978 - IV ZB 61/77 (https://dejure.org/1978,2749)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1978 - IV ZB 61/77 (https://dejure.org/1978,2749)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelschrift - Versäumung einer Rechtmittelschrift wegen Einlegung einer Berufung beim unzuständigen Gericht - Zuständigkeit eines Gerichts für Berufungen in Ehestreitigkeiten - Verschuldenszurechnung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85; ZPO § 233

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 665
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.10.1975 - IV ZB 31/75

    Zurechnung des Verhaltens des von dem Prozessbevollmächtigten mit der

    Auszug aus BGH, 08.03.1978 - IV ZB 61/77
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, wird als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt angesehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist (BGH VersR 1976, 884); dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der tätig gewordene Rechtsanwalt bei dem Gericht zugelassen war, bei dem die versäumte Prozeßhandlung vorgenommen werden mußte (BGH VersR 1975, 1150).
  • BGH, 28.04.1976 - IV ZB 2/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 08.03.1978 - IV ZB 61/77
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, wird als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt angesehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist (BGH VersR 1976, 884); dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der tätig gewordene Rechtsanwalt bei dem Gericht zugelassen war, bei dem die versäumte Prozeßhandlung vorgenommen werden mußte (BGH VersR 1975, 1150).
  • BGH, 25.01.1978 - IV ZB 70/77

    Beschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 08.03.1978 - IV ZB 61/77
    In Streitigkeiten, die - wie hier - die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde und die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, war vor dem 1. Juli 1977 das Landgericht das Berufungsgericht (§§ 23 a Nr. 2, 72 GVG a.F.) und ist seit dem 1. Juli 1977 das Oberlandesgericht das Berufungsgericht (§§ 23 a Nr. 2, 23 b Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6, 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG n.F.); vor jenem Tage war die Berufung bei dem Landgericht, seitdem ist sie beim Oberlandesgericht einzulegen (Art. 12 Nr. 13 Buchst. a des 1. EheRG; siehe hierzu den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 25. Januar 1978 - IV ZB 70/77).
  • BGH, 28.11.1973 - VIII ZB 23/73

    Verschulden - Zugang von Beschlüssen - Wirksamkeit - Zurechnung von Verschulden

    Auszug aus BGH, 08.03.1978 - IV ZB 61/77
    Nur wenn ein Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter der Praxis tätig geworden ist, wird sein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei nicht zugerechnet (vgl. BGH VersR 1974, 365 und 1000).
  • BGH, 20.11.2018 - VI ZB 32/17

    Zurechnung des Verschuldens des beauftragten Rechtsanwalts bei dessen

    Ist er vom Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall unterbevollmächtigt worden, gilt aber jedenfalls dann anderes, wenn ihm die Sache nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zur selbständigen Bearbeitung und nicht nur in Bezug auf untergeordnete Hilfstätigkeiten zugewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 39/03, NJW-RR 2004, 993; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 86/04, NJW 2004, 2901, 2902; vom 30. März 1993 - X ZB 2/93, NJW-RR 1993, 892, 893; vom 19. Dezember 1983 - II ZB 6/83, VersR 1984, 239; vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77, VersR 1978, 665; MükoZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 85 Rn. 14 f; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 85 Rn. 18; weitergehend wohl BeckOK ZPO/Piekenbrock, 30. Ed. 15.9.2018, ZPO § 85 Rn. 19).
  • BGH, 01.10.1981 - III ZB 18/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Wie allgemein in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, wird als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt angesehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist (BGH VersR 1976, 884; 1978, 665); dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der tätig gewordene Anwalt bei dem Gericht zugelassen war, bei dem die versäumte Prozeßhandlung vorgenommen werden mußte (BGH VersR 1975, 1150).

    Nur wenn ein Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter der Praxis tätig geworden ist, wird ein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei nicht zugerechnet (BGH VersR 1979, 232; 1978, 665; 1974, 365 und 1000).

  • BGH, 02.04.1981 - III ZB 1/81

    Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, wird als Vertreter oder Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt angesehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist (BGH VersR 1976, 884; 1978, 665); dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der tätig gewordene Anwalt bei dem Gericht zugelassen war, bei dem die versäumte Prozeßhandlung vorgenommen werden mußte (BGH VersR 1975, 1150).

    Nur wenn ein Anwalt als bloßer Hilfsarbeiter der Praxis tätig geworden ist, wird ein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten und damit der Partei nicht zugerechnet (BGH VersR 1979, 232; 1978, 665; 1974, 365 und 1000).

  • BGH, 01.04.1992 - XII ZB 21/92

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der

    Bestand dagegen seine Aufgabe nur aus vorbereitenden und unselbständigen Tätigkeiten, ist er als bloßer juristischer Hilfsarbeiter anzusehen, dessen Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten bzw. der Partei ebensowenig zugerechnet werden kann wie das von Büropersonal (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Beschlüsse vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77 - VersR 1978, 665; vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; vom 22. März 1983 - VI ZB 2/83 - VersR 1983, 641; vom 26. April 1990 - VII ZB 3/90 - VersR 1990, 874).
  • BGH, 18.05.1982 - VI ZB 1/82

    Vertretereigenschaft - Ausschluß - Postulationsfähigkeit - Anwaltsverschulden

    War Rechtsanwalt O. auch insoweit noch Bevollmächtigter des Klägers, wofür die gesamten Umstände des Falles sprechen und was nicht dadurch ausgeschlossen wurde, daß er am OLG nicht zugelassen war (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 20. März 1967 - VII ZB 10/66 - VersR 1967, 606; v. 9. Juli 1973 - II ZB 3/73 und 4/73 - VersR 1973, 1070 und 1164; vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77 - VersR 1978, 665 und vom 29. März 1979 - VIII ZB 42/77 - VersR 1979, 577), dann steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dessen Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist einem Verschulden des Klägers gleich.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2011 - L 12 AL 115/09
    Zwar ist ein Verschulden eines nichtanwaltlichen juristischen Mitarbeiters des Prozessbevollmächtigten dann nicht zuzurechnen, wenn seine Tätigkeit lediglich unselbstständigen, zuarbeitenden Charakter hatte (vgl. BGH, a. a. O., auch BGH, Beschluss vom 8.3.1978, Az. IV ZB 61/77).
  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 218/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Als juristischer Hilfsarbeiter in der Praxis des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ist er deshalb nicht anders anzusehen als ein anderer Büroangestellter, dessen Versehen der Partei nicht zugerechnet werden können (vgl. dazu u.a. Senatsurteil v. 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR 1974, 1000 = NJW 1974, 1511; BGH Beschluß vom 28. April 1976 - IV ZR 2/76 - VersR 1976, 884; BGH Beschluß vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77 - VersR 1978, 665).
  • BGH, 16.02.1989 - III ZB 2/89

    Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrages - Zulässigkeit

    Deshalb muß der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts K. wie eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen (BGH Beschluß vom 8. März 1978 - IV ZB 61/77 = VersR 1978, 665).
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