Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.03.2017

Rechtsprechung
   BGH, 22.02.2017 - IV ZB 8/16   

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https://dejure.org/2017,6970
BGH, 22.02.2017 - IV ZB 8/16 (https://dejure.org/2017,6970)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2017 - IV ZB 8/16 (https://dejure.org/2017,6970)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - IV ZB 8/16 (https://dejure.org/2017,6970)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 522 Abs 1 ZPO
    Säumnis des Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess: Umfang der Mitteilungspflicht eines Rechtsanwalts bei Ausbleiben wegen unverschuldeter Autopanne

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 345 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 522 Abs. 1 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Schlüssigkeit des Sachvortrags zum mangelnden Verschulden der Säumnis der Berufung; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

  • rewis.io

    Säumnis des Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess: Umfang der Mitteilungspflicht eines Rechtsanwalts bei Ausbleiben wegen unverschuldeter Autopanne

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Schlüssigkeit des Sachvortrags zum mangelnden Verschulden der Säumnis der Berufung; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

  • rechtsportal.de

    Verwerfung der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Schlüssigkeit des Sachvortrags zum mangelnden Verschulden der Säumnis der Berufung; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

  • datenbank.nwb.de

    Säumnis des Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess: Umfang der Mitteilungspflicht eines Rechtsanwalts bei Ausbleiben wegen unverschuldeter Autopanne

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Motorschaden des Prozessbevollmächtigten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    2. Versäumnisurteil - und der notwendige Inhalt der Berufungsbegründung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsverwerfung - ohne Anhörung des Berufungsklägers

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.2007 - IX ZR 100/06

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZB 8/16
    Die Frage des Verschuldens ist im Falle der Versäumung eines Termins grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6; jeweils m.w.N.).

    Die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger (BGH, Urteil vom 22. März 2007 aaO).

    Eine - der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare - schuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 aaO Rn. 17; vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rn. 4; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 25.11.2008 - VI ZR 317/07

    Unterrichtungspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Verhinderung zur

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZB 8/16
    Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, muss vollständig in der Rechtsmittelbegründung vorgetragen werden, wobei die Schlüssigkeit des Sachvortrags zum mangelnden Verschulden bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist (BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6 m.w.N.).

    Die Frage des Verschuldens ist im Falle der Versäumung eines Termins grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6; jeweils m.w.N.).

    Eine - der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare - schuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 aaO Rn. 17; vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rn. 4; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 53/05

    Begriff der schuldhaften Säumnis; Mitteilung der Verhinderung durch den

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZB 8/16
    Eine - der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare - schuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 aaO Rn. 17; vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rn. 4; jeweils m.w.N.).

    Dieser Mitteilungspflicht genügt der Prozessbevollmächtigte nicht, wenn er bei dem Versuch, das Gericht von seiner Verhinderung zu unterrichten, eine falsche Rufnummer wählt (BGH, Urteil vom 3. November 2005 aaO Rn. 15).

  • BGH, 16.12.1981 - VIII ZB 67/81

    Berufung - Unzulässigkeit - Verwertung - Stellungnahme - Pflicht zur Anhörung

    Auszug aus BGH, 22.02.2017 - IV ZB 8/16
    Die Pflicht zur Anhörung folgt indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG, der dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf gibt, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1981 - VIII ZB 67/81, VersR 1982, 246 m.w.N.).
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   BGH, 08.03.2017 - IV ZB 8/16   

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https://dejure.org/2017,73292
BGH, 08.03.2017 - IV ZB 8/16 (https://dejure.org/2017,73292)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2017 - IV ZB 8/16 (https://dejure.org/2017,73292)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2017 - IV ZB 8/16 (https://dejure.org/2017,73292)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.11.2008 - VI ZR 317/07

    Unterrichtungspflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Verhinderung zur

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - IV ZB 8/16
    Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, muss vollständig in der Rechtsmittelbegründung vorgetragen werden, wobei die Schlüssigkeit des Sachvortrags zum mangelnden Verschulden bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist (BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687 Rn. 6 m.w.N.).

    Die Frage des Verschuldens ist im Falle der Versäumung eines Termins grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6; jeweils m.w.N.).

    Eine - der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare - schuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 aaO Rn. 17; vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rn. 4; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 22.03.2007 - IX ZR 100/06

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - IV ZB 8/16
    Die Frage des Verschuldens ist im Falle der Versäumung eines Termins grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 Rn. 6; jeweils m.w.N.).

    Die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis liegt beim Berufungskläger (BGH, Urteil vom 22. März 2007 aaO).

    Eine - der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare - schuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 aaO Rn. 17; vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rn. 4; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 53/05

    Begriff der schuldhaften Säumnis; Mitteilung der Verhinderung durch den

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - IV ZB 8/16
    Eine - der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare - schuldhafte Säumnis im Sinne von § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (BGH, Urteile vom 25. November 2008 aaO Rn. 11; vom 22. März 2007 aaO Rn. 17; vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448 Rn. 4; jeweils m.w.N.).

    Dieser Mitteilungspflicht genügt der Prozessbevollmächtigte nicht, wenn er bei dem Versuch, das Gericht von seiner Verhinderung zu unterrichten, eine falsche Rufnummer wählt (BGH, Urteil vom 3. November 2005 aaO Rn. 15).

  • BGH, 16.12.1981 - VIII ZB 67/81

    Berufung - Unzulässigkeit - Verwertung - Stellungnahme - Pflicht zur Anhörung

    Auszug aus BGH, 08.03.2017 - IV ZB 8/16
    Die Pflicht zur Anhörung folgt indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG, der dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf gibt, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1981 - VIII ZB 67/81, VersR 1982, 246 m.w.N.).
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