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   BGH, 18.10.2000 - IV ZB 9/00   

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https://dejure.org/2000,3678
BGH, 18.10.2000 - IV ZB 9/00 (https://dejure.org/2000,3678)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2000 - IV ZB 9/00 (https://dejure.org/2000,3678)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 (https://dejure.org/2000,3678)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 570
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Auszug aus BGH, 18.10.2000 - IV ZB 9/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß; hinsichtlich der Erfolgsaussichten bedarf es nicht einmal einer sachlichen Begründung im Prozeßkostenhilfegesuch (BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733 unter II 2).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BGH, 18.10.2000 - IV ZB 9/00
    Auch wenn Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht versagt wird, ist eine Partei, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, bis zur Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch (sowie bis zum Ablauf einer weiteren kurzen Überlegungsfrist) ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (BGH, Beschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - NJW 1986, 257 f.).
  • BAG, 05.07.2016 - 8 AZB 1/16

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einzulegende Berufung -

    Eine solche Begründung kann jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt werden (grundlegend BGH 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00 - zu II 2 der Gründe; 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 - zu II der Gründe) .
  • BAG, 26.01.2006 - 9 AZA 11/05

    Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Aus diesem Grund muss er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe schaffen (vgl. BAG 19. September 1983 - 5 AZN 446/83 - BAGE 43, 297; BGH 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 - NJW-RR 2001, 570; BFH 13. Juli 2005 - X S 13/05 (PKH) -).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Prozesskostenhilfegesuch hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sachlich nicht begründet werden (18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 - NJW-RR 2001, 570).

  • BGH, 29.01.2009 - VII ZR 187/08

    Anforderungen an die Versagung der Prozesskostenhilfe mit der Erwägung der

    Da die unbemittelte Partei den Antrag nicht begründen muss (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146;Beschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570), muss es auch ausreichen, dass das Gericht in der dann von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung die Möglichkeit bejaht, eine nach § 26 Nr. 8 EGZPO zulässige Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.
  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht versagt wird; auch dann ist eine Partei, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch (sowie bis zum Ablauf einer weiteren kurzen Überlegungsfrist) ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257 unter II; vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570 unter II).
  • BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag

    Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570 unter II; BGH, Beschlüsse vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 unter II 2; vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84, VersR 1985, 395 unter 1).
  • KG, 30.05.2006 - 4 U 116/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn und Dauer der

    Eine sachliche Begründung des Prozesskostenhilfeantrages ist nicht erforderlich (BGH Beschluss vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00 - NJW-RR 2001, 570 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist für eine mittellose

    Diese Entscheidung, die entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570; vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146, 1147) für das Prozesskostenhilfegesuch einer anwaltlich vertretenen Partei eine Begründung verlangt, mag zwar den mit einer Begründung versehenen Prozesskostenhilfeantrag vom 11. Februar 2011 beeinflusst haben, verhielt sich aber zur hier in Rede stehenden prozessualen Situation nicht.
  • OLG Celle, 22.01.2003 - 3 U 278/02

    Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für Rechtsmittelverfahren; Anwaltlich

    An dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof in mehreren neuen Entscheidungen festgehalten (NJW-RR 2001, 570; 1146), wobei der Bundesgerichtshof vom Fehlen einer Begründungspflicht auch für den Fall ausgeht, dass nicht die Partei selbst, sondern ein Anwalt einen Prozesskostenhilfeantrag stellt.
  • LAG Hamm, 15.03.2006 - 2 Sa 73/06

    Betriebsratsanhörung bei Kündigung nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit

    Dies ist der Fall, wenn der Rechtsmittelführer wie vorliegend geschehen innerhalb der Berufungsfrist ein vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht hat (vgl. BAG, v. 26.01.2006 - 9 AZR 11/05 -, AuR 2006, 174; BGH, v. 18.10.2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570).
  • LAG Hamm, 30.12.2008 - 14 Ta 118/08

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung; Erforderlichkeit; Hinweispflichten

    Ein Irrtum über den Inhalt eines Gerichtsbeschlusses führt dann zur Wiedereinsetzung, wenn sie auf der objektiven Unklarheit des Beschlusses beruht (vgl. BGH, 18. Oktober 2000, IV ZB 9/00, NJW-RR 2000, S. 570; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 233 Rn. 23 - Irrtum).
  • OLG Dresden, 30.07.2003 - 10 UF 447/03

    Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Berufung

  • BGH, 05.12.2001 - IV ZB 21/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung der Bewilligung von

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