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   BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97   

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https://dejure.org/1997,1245
BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97 (https://dejure.org/1997,1245)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1997 - IV ZR 1/97 (https://dejure.org/1997,1245)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1997 - IV ZR 1/97 (https://dejure.org/1997,1245)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schäden, die nach dem Umkippen eines Lastkraftwagens durch das Aufschlagen auf den Boden entstehen als Unfallschäden - Versicherungsschutz ausschließender Betriebsschaden - Sachverständigengutachten als Kosten der Wiederherstellung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 Abs. 1 II e; AKB § 13 Abs. 5
    Unfallschäden und Erstattung von Sachverständigenkosten nach den AKB

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    IV. Zivilsenat des BGH entscheidet unter anderem zu den Sachverständigenkosten im Vollkaskoschadensfall mit Urteil vom 5.11.1997 - IV ZR 1/97 -.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Unfallschadens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umkippen eines Bau-LKW: Muß Vollkaskoversicherung Deckung geben? (IBR 1998, 83)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 315
  • MDR 1998, 213
  • VersR 1998, 179
  • BB 1998, 290
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.10.1968 - IV ZR 515/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97
    Der Senat hat bereits früher entschieden, daß jedenfalls die nach dem Umkippen eines LKW durch das Aufschlagen auf den Boden und die durch den Sturz eines LKW in einen Abgrund entstandenen Schäden als Unfallschäden unter den Deckungsschutz der Fahrzeugversicherung fallen (Urteil vom 2. Juli 1969, aaO unter I 2; Urteil vom 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32 f.).

    Das gilt insbesondere für die Frage, welche Schäden noch als Betriebsschäden anzusehen sind, obwohl sie durch ein Ereignis verursacht wurden, das die äußeren Merkmale eines Unfalls aufweist (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1968, aaO S. 33).

  • BGH, 02.07.1969 - IV ZR 625/68

    Begriff des Betriebsschadens

    Auszug aus BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97
    Wie dem Urteil des Bundesgerichtshofs in VersR 1969, 940 (Urteil vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68) zu entnehmen sei, handele es sich bei dem durch den Aufprall auf den Erdboden entstandenen Schaden jedenfalls um einen versicherten Unfallschaden.

    Der Senat hat bereits früher entschieden, daß jedenfalls die nach dem Umkippen eines LKW durch das Aufschlagen auf den Boden und die durch den Sturz eines LKW in einen Abgrund entstandenen Schäden als Unfallschäden unter den Deckungsschutz der Fahrzeugversicherung fallen (Urteil vom 2. Juli 1969, aaO unter I 2; Urteil vom 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32 f.).

  • BGH, 06.03.1996 - IV ZR 275/95

    Beschädigung des ziehenden Pkw durch einen Camping-Anhänger

    Auszug aus BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97
    Weiter führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 6. März 1996 (IV ZR 275/95 - VersR 1996, 622 unter 3 b) aus, der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne der Regelung, wonach Betriebsschäden keinen Versicherungsschutz genießen, nicht entnehmen, daß damit nicht der allgemeine Betrieb gemeint sei, sondern der Betrieb in besonderen Fällen und nicht nur solche Schäden, die durch normale Abnutzung, durch Material- und Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen.

    Zu dieser Frage verhält sich auch das Senatsurteil vom 6. März 1996 (aaO) nicht, weil es auch in jener Entscheidung nicht auf sie ankam.

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97
    Diese Bestimmung nimmt bestimmte Kosten von der Ersatzpflicht des Versicherers aus, zu denen auch Kosten rechnen, die nach § 249 Satz 2 BGB zum Wiederherstellungsaufwand gehören (Mietwagenkosten, vgl. BGHZ 61, 346, 348).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97
    Daran ist festzuhalten, weil für die Auslegung von § 12 Abs. 1 II e AKB auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen ist (vgl. BGHZ 123, 83, 85).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer

    Auszug aus BGH, 05.11.1997 - IV ZR 1/97
    Bei der Beschädigung einer Sache gehören die Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953 unter II B, S. 956).
  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 322/02

    Schäden durch Wahl des falschen Kraftstoffs in der Fahrzeugversicherung; Begriff

    Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 II e AKB ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen (BGH, Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97 - VersR 1998, 179 unter I 2 a und ständig).
  • LG Saarbrücken, 19.10.2012 - 13 S 38/12

    Verkehrsunfallschaden: Pflicht des Schädigers zur Schadensersatzzahlung bei

    b) In reinen Bagatellfällen ist die Beauftragung eines Sachverständigen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen allerdings nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953; Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97, MDR 1998, 213 f.).
  • BGH, 17.09.2003 - IV ZR 19/03

    Begriff des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in der

    a) Wie bei allen Versicherungsbedingungen ist auch bei dieser mit ihrem Ausdruck "rechtlicher oder wirtschaftlicher" Zusammenhang schwer zu präzisierenden Klausel (Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. IV G 45) auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1997 - IV ZR 1/97 - VersR 1998, 179 unter I 2 a und ständig).
  • OLG Jena, 24.03.2004 - 4 U 812/03

    Abgrenzung eines Unfallschadens zu einem Betriebsschaden in der

    Der Senat folgt insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des BGH, der in seiner Entscheidung vom 5.11.1997 (VersR 1998, 179, 180; ebenso bereits OLG Nürnberg VersR 1997, 1480 als Vorinstanz; vgl. weiter OLG Karlsruhe VersR 1988, 371 [umgestürzter Traktor]) das Vorliegen eines Betriebsschadens für den Fall verneint hat, dass ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt auf einem Deponiegelände umgekippt ist.

    Voraussetzung für die Deckung mittelbarer Schäden ist allein, dass sie in adäquater Weise auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (für alle: Knappmann aaO, § 12 AKB Rn 47 mwN; vgl. auch BGH VersR 1998, 179, 180).

  • OLG Zweibrücken, 31.10.2018 - 1 U 93/17

    Kfz-Kaskoversicherung: Unfall bei Abreißen eines Rades an einem

    In der Rechtsprechung wird ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden angenommen, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179) und wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405).

    Schäden an einem Betriebsfahrzeug, wie beispielsweise an einem LKW, die beim Abkippen von Bauschutt und damit bei der üblichen betrieblichen Verwendung entstehen, können durchaus als Unfall- und nicht als Betriebsschäden einzustufen sein (vgl. BGH VersR 1998, 179).

    Gegen einen Betriebsschaden spricht schließlich, dass der entstandene Schaden seiner Art nach mit Schäden durch Bremsvorgänge oder mit reinen Bruchschäden, die in Ziffer A.2.3.2 Abs. 2 AKB neben Schäden aus Betriebsvorgängen ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, nicht vergleichbar ist (vgl. BGH VersR 1998, 179).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Verweisung des Rechtsstreits an ein

    Die Regelung gilt auch instanzübergreifend (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 1997- 84 T 718-97 -, NJW-RR 1998, 315, beck-online; BPatG, Beschluss vom 5. September 1990 - 2 ZA (pat) (zu 2 Ni 15/86), GRUR 1991, 205, beck-online; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 106, Rn. 2; Münchner Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 106 Rn. 3; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 1. Juli 2019, § 106 ZPO Rn. 5; Zöller, ZPO, a. a. O., § 106 Rn. 1), zumal im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, dass die Kostenquotelung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 15. November 2018 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtswegbeschwerdeverfahrens erfassen soll.
  • LG Saarbrücken, 17.11.2017 - 13 S 45/17

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verweisung auf eine günstigere

    a) Zwar ist richtig, dass in reinen Bagatellfällen die Beauftragung eines Sachverständigen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 29.11.1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953; vom 05.11.1997 - IV ZR 1/97, MDR 1998, 213 und vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380).
  • OLG Stuttgart, 22.02.2007 - 7 U 163/06

    Fahrzeugvollversicherung: Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschaden im

    Dadurch wird der Eindruck erweckt, dass mit der Bestimmung nur Brems- und reinen Bruchschäden ähnliche oder im Wesentlichen gleichwertige Arten von Schäden ausgenommen werden sollen (BGH VersR 1998, 179).

    dd) Danach liegt ein Unfallschaden und kein Betriebsschaden vor, wenn ein Lkw beim Abkippen von Bauschutt mit hochgezogener Laderampe zur Seite umstürzt, weil der befahrene Untergrund plötzlich nachgibt (BGH VersR 1998, 179); ebenso, wenn eine landwirtschaftliche Zugmaschine, die in Steillagen eines Weinbergs eingesetzt wird, ins Rutschen gerät und einen Abhang hinabstürzt (OLG Koblenz RuS 1999, 405).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2008 - 4 U 12/08

    Eintrittspflicht der Fahrzeugteilversicherung bei einem durch einen Fehler beim

    Als allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers ist für den Sinn- und Regelungsgehalt der AKB das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse maßgebend (BGH, Urteil vom 05. November 1997, IV ZR 1/97, VersR 1998, 179, BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, IV ZR 322/02, aaO.).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2010 - 5 U 395/09

    Versicherungsbedingungen - Einbeziehung - Darlegungslast

    Das ist bei - wodurch auch immer ausgelösten - Aufprallschäden nicht der Fall, weil hier ein nicht zum kalkulierten Betriebsrisiko zählendes äußeres Ereignis jedenfalls hinzu getreten ist (vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, WG, 27. Aufl. 2004, § 12 AKB Rdn. 61; BGH, Urt. v. 5.11.1997 - IV ZR 1/97 - VersR 1998, 179, für Aufprallschäden nach dem Umstürzen eines Fahrzeugs).
  • OLG Köln, 25.02.2003 - 9 U 118/02

    Verwindungsschaden als nicht versicherter Betriebsschaden

  • OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 7 U 47/03

    Leistungsfreiheit der Kfz-Vollkaskoversicherung: Betriebsschaden bei

  • OLG Nürnberg, 30.11.2016 - 8 U 934/16

    Kein Betriebsschaden bei Überfahren über Bodenschwelle

  • OLG Hamm, 25.02.1999 - 6 U 190/98

    Ersatz eines vom Versicherungsnehmer eingeholten Sachverständigengutachtens zum

  • AG Düren, 16.05.2007 - 45 C 113/07
  • OLG Hamm, 18.06.2003 - 20 U 229/02

    Anspruch auf Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung wegen eines

  • AG Hamburg, 06.04.2017 - 31b C 151/16
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