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   BGH, 17.12.1953 - IV ZR 101/53   

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BGH, 17.12.1953 - IV ZR 101/53 (https://dejure.org/1953,389)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1953 - IV ZR 101/53 (https://dejure.org/1953,389)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53 (https://dejure.org/1953,389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 635
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 21.10.2020 - VIII ZR 261/18

    Zulässigkeit der Berufung: Beschwer des Klägers bei Ausspruch des Vorbehalts der

    Das Gericht kann sich aber auch in diesen Fällen, in denen sich der Erbe die Einrede seiner beschränkten Haftung nicht lediglich vorbehalten will, sondern diese bereits im Erkenntnisverfahren erhebt und behauptet, deren Voraussetzungen seien erfüllt, - wie hier - in der Regel damit begnügen, allein den Vorbehalt in das Urteil aufzunehmen, und es dem Beklagten überlassen, gegen die Zwangsvollstreckung die Klage aus §§ 785, 767 Abs. 1 ZPO zu erheben (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635; vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, aaO; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 8).

    (b) Die Bindung des über die Vollstreckungsabwehrklage entscheidenden Gerichts an den Vorbehalt sowie der Ausschluss der Klägerin mit erneutem Vortrag zum Nichtvorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (Tatsachenpräklusion) folgt jedoch aus der Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) des den Vorbehalt aussprechenden Urteils (vgl. zur Bindungswirkung bei weitergehender Prüfung der beschränkten Erbenhaftung im Erkenntnisverfahren BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635 f.; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., § 780 Rn. 23 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    Die Haftungsbeschränkung bleibt auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung bestehen (BGH, Urteil vom 17.12.1953 - IV ZR 101/53 -,NJW 1954, 635; Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1975 Rn. 1).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 82/09

    Beschränkte Erbenhaftung: Zulässigkeit des erstmals im Berufungsrechtszug

    Wie die Revision selbst sieht, kann das Prozessgericht, wenn eine Einrede gemäß §§ 1973 ff. BGB oder §§ 1989 ff. BGB erhoben worden ist, nach seinem Ermessen bereits im Erkenntnisverfahren endgültig über die geltend gemachte Haftungsbeschränkung entscheiden oder sich auf die Aufnahme des Vorbehalts beschränken und die sachliche Klärung des Haftungsumfangs dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlassen (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53 - NJW 1954, 635 und vom 29. Mai 1964 - V ZR 47/62 - NJW 1964, 2298, 2300; vgl. auch BGHZ 122, 297, 305).
  • BGH, 09.03.1983 - IVa ZR 211/81

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Pflichtteilsanspruchs - Rechtsfolgen der

    Ist eine derartige Einrede erhoben oder jedenfalls der allgemeine Vorbehalt gemäß § 780 Abs. 1 ZPO begehrt, dann kann das Prozeßgericht im allgemeinen entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich aufklären und darüber entscheiden oder aber sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung begnügen und die sachliche Klärung insoweit dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlassen; eines besonderen Antrages bedarf es insoweit nicht (BGH Urteil vom 29.5.1964 - V ZR 47/62 = NJW 1964, 2298, 2300; Urteil vom 17.12.1953 - IV ZR 101/53 = LM § 1975 Nr. 1; RGZ 69, 281, 291).
  • LSG Hessen, 13.10.2017 - L 5 R 272/14

    Gesetzliche Rentenversicherung, Erbrecht

    Dass die begründete Einrede des § 1990 BGB zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides durchschlagen muss, lässt sich auch nicht damit begründen, dass es im Zivilprozess im Ermessen des Gerichts steht, wie es diese Einrede berücksichtigt, indem entweder gemäß § 780 ZPO die Beschränkung der Haftung im Urteil vorbehalten wird und somit der Erbe die Vollstreckung in nicht zum Nachlass gehörende Gegenstände abwehren kann, oder aber sachlich über das Bestehen oder Nichtbestehen der Haftungsbeschränkung entschieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, VI ZR 82/09 = NJW-RR 2010, 664; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953, IV ZR 101/53 = NJW 1954, 635 [BGH 17.12.1953 - IV ZR 101/53] ).
  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62

    Zurückbehaltungsrecht bei Grundbuchberichtigungsanspruch

    Der Erfolg der Klage hängt in erster Linie davon ab, ob es sich bei den durch die Zwangshypothek gesicherten Steuerschulden um Nachlaßverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB gehandelt hat; in diesem Fall haftete die Klägerin dafür nicht mit dem Grundstück, das zu ihrem nachlaßfreien Vermögen gehört, ihre Haftung beschränkte sich vielmehr, da Nachlaßverwaltung angeordnet war, gemäß § 1975 BGB auf den Nachlaß (woran auch die spätere Aufhebung des Verfahrens nichts änderte, vgl. BGH Urteil vom 17. Dezember 1953, IV ZR 101/53, LM BGB § 1975 Nr. 1); mit der Befriedigung des Finanzamts durch den Nachlaßverwalter hätte sich die hypothekarische Grundstücksbelastung kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld verwandelt.
  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Die materielle Entscheidung über die Beschränkung der Haftung und ihre Folgen kann dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen bleiben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 1953 - NJW 1954, 635 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts).
  • BGH, 13.07.1989 - IX ZR 227/87

    Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen der

    Macht der Erbe in einem Rechtsstreit über eine Nachlaßverbindlichkeit die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß geltend, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es über diesen Einwand im anhängigen Prozeß sachlich entscheidet und damit den Einwand endgültig erledigt oder ob es lediglich den förmlichen Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO in sein Urteil aufnimmt und den Streit über die Haftungsbeschränkung in einen späteren Rechtsstreit nach § 785 ZPO verweist (RGZ 137, 50, 54 ff; 162, 298, 300; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1953 - IV ZR 101/53, NJW 1954, 635 ff; v. 29. Mai 1964 - V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300; v. 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378, 2379).
  • BayObLG, 07.10.1999 - 2Z BR 73/99

    Haftungsbeschränkung bei Erbschaft einer Eigentumswohnung

    (3) Die Abweisung der Klage oder des Zahlungsantrags aufgrund der von den Erben gemäß § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhobenen Einrede kommt dagegen nur in Betracht, wenn nachgewiesen und festgestellt wird, daß der Nachlaß erschöpft ist, d.h. daß überhaupt keine Nachlaßgegenstände mehr vorhanden sind, aus denen der Gläubiger sich Befriedigung verschaffen kann (vgl. BGH NJW 1954, 635 f.; MünchKomm/Siegmann § 1990 Rn. 12 und § 1973 Rn. 8; Palandt/Edenhofer Rn. 12; Soergel/Stein BGB 12. Aufl. Rn. 2, Staudinger/Marotzke Rn. 22, jeweils zu § 1990).
  • BGH, 28.02.1974 - VII ZR 75/73

    Übertragung des einzigen wesentlichen Vermögenswert in Form eines

    Zur Frage, inwieweit das Prozeßgericht verpflichtet ist, zu prüfen, ob das übernommene Vermögen zur - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht (Ergänzung zu BGH NJW 1954, 635 Nr. 4 und Urteil vom 26. November 1957 - VIII ZR 301/56 - = WM 1958, 460).

    Dem ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGH NJW 1954, 635 Nr. 4 zu § 1990 BGB; BGH - 26.11.1957 - AZ: VIII ZR 301/56 = WM 1958, 460, 462).

  • LG Bonn, 29.11.2012 - 6 S 72/12

    Erweiterung des Kreises der Insolvenzgläubiger durch den Übergang in das

  • BayObLG, 13.03.1974 - BReg. 2 Z 12/74

    Antrag auf Eintragung einer Vormerkung ins Wohnungsgrundbuch; Aufhebung und

  • LG Neuruppin, 15.11.2016 - 5 O 78/14

    Erbenhaftung: Anspruch eines Apothekers gegen Erben auf Erstattung von Arznei-

  • BGH, 19.01.1984 - I ZR 209/81

    Rechtsschutzbedürfnis für die Klage eines Nachlaßgläubigers bei beschränkter

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 10 K 1037/06

    Unzulässigkeit eines missbräuchlichen Richterablehnungsgesuchs Keine Erledigung

  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 301/56
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