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   BGH, 06.05.2020 - IV ZR 102/19   

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https://dejure.org/2020,11119
BGH, 06.05.2020 - IV ZR 102/19 (https://dejure.org/2020,11119)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2020 - IV ZR 102/19 (https://dejure.org/2020,11119)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - IV ZR 102/19 (https://dejure.org/2020,11119)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. bei behaupteten Vorliegen von formalen und inhaltlichen Mängel der Widerspruchsbelehrung ...

  • rewis.io

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Einzelfallentscheidung des Tatrichters hinsichtlich der Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung; Verpflichtung zur Information des Versicherungsnehmers über garantierte Rückkaufswerte

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a; BGB § 812; BGB § 818
    Keine Verpflichtung nach § 10a VAG a.F. zur Angabe des Fehlens garantierter Rückkaufswerte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. bei behaupteten Vorliegen von formalen und inhaltlichen Mängel der Widerspruchsbelehrung ...

  • rechtsportal.de

    VVG a.F. § 5a
    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Ingangsetzung der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. bei behaupteten Vorliegen von formalen und inhaltlichen Mängel der Widerspruchsbelehrung ...

  • datenbank.nwb.de

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Einzelfallentscheidung des Tatrichters hinsichtlich der Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung; Verpflichtung zur Information des Versicherungsnehmers über garantierte Rückkaufswerte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentenversicherungsvertrag im alten Policenmodell - und die Widerrufsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 838
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19

    Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZR 102/19
    Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.

    Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revision nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 24).

    Ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation begründet kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 25).

    (1) Entgegen der Auffassung der Revision war ein auf die Todesfallleistung (Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn, Todesfallleistung ab Rentenbeginn) entfallender Beitragsanteil nicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. einzeln auszuweisen, weil nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge im Sinne dieser Bestimmung vorliegen (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26).

    (2) Auch eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen und der Senat mit dem Urteil vom 11. Dezember 2019 (aaO Rn. 27) entschieden und im Einzelnen erläutert hat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell - nicht erforderlich.

  • BGH, 14.10.2015 - IV ZR 388/13

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZR 102/19
    Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13, r+s 2015, 598 Rn. 11).
  • BGH, 10.06.2015 - IV ZR 272/13

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZR 102/19
    Ohne Erfolg verweist die Revision auf das Senatsurteil vom 10. Juni 2015 (IV ZR 272/13, juris Rn. 11).
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 06.05.2020 - IV ZR 102/19
    Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages über mehr als zehneinhalb Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

    Die Widerspruchsbelehrung ist dort unter der Überschrift "Widerspruchsrecht" als einziger Absatz kursiv gedruckt; sowohl durch den Kursivdruck als auch durch die Stellung als zweiter Absatz unter den "Wichtigen Hinweisen" ist gewährleistet, dass die Belehrung auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2020 - IV ZR 102/19, juris Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 55/21

    Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen

    Ob im Einzelfall eine Widerspruchsbelehrung den Anforderungen an die drucktechnisch deutliche Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entspricht, ist der tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGH, Urteil vom 06. Mai 2020 - IV ZR 102/19 -, Rn. 14, juris).
  • OLG Köln, 04.07.2022 - 20 U 136/22
    Die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Widerspruchsbelehrung den Anforderungen an die drucktechnisch deutliche Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, ist dem Tatrichter zugewiesen (BGH, Urteil vom 06.05.2020 - IV ZR 102/19 -, juris-Rz. 14; BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - IV ZR 318/18 -, juris-Rz. 17).
  • OLG Dresden, 18.03.2024 - 4 U 2056/23
    Zu ergänzen ist, dass die Frage, ob im Einzelfall eine Widerspruchsbelehrung den Anforderungen an die drucktechnische deutliche Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entspricht, der tatrichterlichen Beurteilung überlassen ist (BGH, Urteil vom 06.05.2020 - IV ZR 102/19, juris, Rz. 14; Senat, Beschluss vom 28.04.2022 - 4 U 2762/21, juris, Rz. 3 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2023 - 11 U 102/22

    Vertragsschluss bezüglich eines Versicherungsvertrags nach dem Antragsmodell oder

    Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Würdigung, ob die Form einer Belehrung ausreicht, allein dem jeweiligen Tatrichter obliegt (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2020 - IV ZR 102/19, Rn. 14, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22

    Bestehen eines Widerspruchsrechts bezüglich ein Versicherungsvertrags Inhalt und

    Die Würdigung, ob die Form einer Belehrung ausreicht, obliegt dabei dem Tatrichter (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2020 - IV ZR 102/19, Rn. 14, zitiert nach juris).
  • OLG München, 08.11.2021 - 21 U 4581/20

    Verwirkung der Ansprüche auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags

    Zu dem Einwand, der Klagepartei stehe aufgrund intransparenter Verbraucherinformationen ein Widerspruchsrecht zu, nimmt der Senat Bezug auf BGH, Urteil vom 26.09.2007, Az.: IV ZR 321/05, Rdnr. 9 ff. Der BGH hat seine Rechtsprechung fortgeführt, auch nach Erlass der von der Klagepartei zitierten Urteile des EuGH (BGH, Urteil vom 11.12.2019, Az.: IV ZR 8/19, Rdnr. 25, vom 25.03.2020, Az.: IV ZR 18/19, Rdnr. 18, vom 06.05.2020, Az.: IV ZR 102/19, Rdnr. 21).
  • LG Arnsberg, 04.04.2022 - 7 O 229/22
    Im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, Urteil vom 16.07.2014, IV ZR 73/13, zit. nach VersR 2014, 1065, 1069 f.; dies nicht beanstandend BVerfG, Beschluss vom 02.02.2015, 2 BvR 2437/14, zit. nach VersR 2015, 693, 699; weiter so BGH, Urteil vom 06.05.2020, IV ZR 102/19, zit. nach VersR 2020, 838, 840; Beschluss vom 21.03.2018, IV ZR 201/16, zit. nach r+s 2018, 363, 364).
  • OLG Schleswig, 26.04.2021 - 16 U 148/20

    Verbraucherinformationspflichten einer fondsgebundenen ausländischen

    Dabei obliegt die Würdigung, ob die Form einer Belehrung ausreicht, dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2020 - IV ZR 102/19, juris Rn. 14).
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