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   BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20   

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https://dejure.org/2021,11699
BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20 (https://dejure.org/2021,11699)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2021 - IV ZR 105/20 (https://dejure.org/2021,11699)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2021 - IV ZR 105/20 (https://dejure.org/2021,11699)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Betrachtung des regionalen Marktes für den Aufkauf von beschädigten Fahrzeugen am Sitz des Versicherungsnehmers bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs; Bestimmung der Höhe der Versicherungsleistung aus einer Kfz-Kaskoversicherung; Beschränkung des ...

  • rewis.io

    Kfz-Kaskoversicherung: Fiktive Bestimmung des Restwertes eines nicht reparierten und nicht veräußerten Fahrzeugs

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Fiktive Ermittlung des Restwerts eines beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs im Rahmen von Nr. A.2.6.2 a AKB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wird ein kaskoversichertes Fahrzeug, welches bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurde, nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder kann der Versicherungsnehmer nicht durch eine Rechnung die vollständige Reparatur nachweisen, so ist, wenn sich ...

  • rechtsportal.de

    Betrachtung des regionalen Marktes für den Aufkauf von beschädigten Fahrzeugen am Sitz des Versicherungsnehmers bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs; Bestimmung der Höhe der Versicherungsleistung aus einer Kfz-Kaskoversicherung; Beschränkung des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Höhe der Versicherungsleistung bei fiktiver Bestimmung des Restwertes des Fahrzeugs

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Verweis auf überregionalen Restwert bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung und fiktiver Abrechnung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallauto von Bekannten zusammengeflickt - Wie sind bei nicht fachgerechter Reparatur Restwert und Versicherungsleistung zu ermitteln?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wie ist der fiktive Restwert eines Kfz zu bestimmen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 756
  • MDR 2021, 931
  • VersR 2021, 761
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.06.2019 - VI ZR 358/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs zu einem

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20
    Er ist ferner nicht gehalten, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu geben, höhere Kaufangebote zu ermitteln (BGH, Urteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 10 m.w.N.; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8-13 mit abl. Anm. Figgener).

    Ähnlich wie ein Geschädigter im Haftpflichtrecht ist der Versicherungsnehmer daran interessiert, sein Fahrzeug ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, typischerweise nur ortsansässigen Händlern, die er kennt oder über die er unschwer Erkundungen einholen könnte, zu verkaufen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 12).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 673/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20
    Er ist ferner nicht gehalten, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zu geben, höhere Kaufangebote zu ermitteln (BGH, Urteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, r+s 2019, 539 Rn. 10 m.w.N.; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8-13 mit abl. Anm. Figgener).

    Die vorgenannte Rechtsprechung zum Haftpflichtrecht ist von der Erwägung getragen, dass der Gesetzgeber dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt hat, die Schadenbehebung gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie vorzunehmen (BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12 m.w.N.).

  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 379/13

    Abrechnung eines Unfallschadens durch die Kfz-Kaskoversicherung bei

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20
    Maßgebend für die Bestimmung dieses Restwertes ist allein der Betrag, der dem Versicherungsnehmer aus einer solchen Veräußerung am Ende verbleibt (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. September 2014 - IV ZR 379/13, r+s 2014, 546 Rn. 12).

    Bei einem nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer hingegen ist der Verkaufspreis maßgebend, den er tatsächlich erlösen kann (Senatsurteil vom 10. September 2014 - IV ZR 379/13, r+s 2014, 546 Rn. 13, 14).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 426/14

    Zur fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung auf

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20
    Die für das Haftpflichtrecht entwickelten Maßstäbe können deshalb auf die Beziehung der Parteien des Kfz-Kaskoversicherungsvertrages jedenfalls nicht unmittelbar übertragen werden (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14, BGHZ 207, 358 Rn. 7, 9 m.w.N.; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. § 249 BGB Rn. 18).
  • OLG Köln, 04.12.2001 - 9 U 229/00

    Anspruch auf eine Kaskoentschädigung aus einer Teilkaskoversicherung;

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20
    Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage nicht an deren Unzulässigkeit scheitern lassen, denn selbst wenn die Klägerin nach A.2.10.1 AKB gehalten gewesen wäre, das dort geregelte Sachverständigenverfahren einzuleiten, hätte die Nichtbeachtung dieser Regelung nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, sondern könnte lediglich dazu führen, dass der mit der Klage verfolgte Anspruch noch nicht fällig wäre (vgl. dazu OLG Köln r+s 2002, 188 [juris Rn. 5]; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; LG Frankfurt/Oder r+s 2014, 120 [juris Rn. 27]; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 738).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.1995 - 5 U 982/94

    Vorprozessuales Verhalten; Sachverständigenverfahren; Schadenshöhe;

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20
    Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage nicht an deren Unzulässigkeit scheitern lassen, denn selbst wenn die Klägerin nach A.2.10.1 AKB gehalten gewesen wäre, das dort geregelte Sachverständigenverfahren einzuleiten, hätte die Nichtbeachtung dieser Regelung nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, sondern könnte lediglich dazu führen, dass der mit der Klage verfolgte Anspruch noch nicht fällig wäre (vgl. dazu OLG Köln r+s 2002, 188 [juris Rn. 5]; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; LG Frankfurt/Oder r+s 2014, 120 [juris Rn. 27]; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 738).
  • LG Frankfurt/Oder, 17.12.2013 - 16 S 131/13

    Kraftfahrzeugversicherung: Zurückweisung des von der Gegenseite benannten

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20
    Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage nicht an deren Unzulässigkeit scheitern lassen, denn selbst wenn die Klägerin nach A.2.10.1 AKB gehalten gewesen wäre, das dort geregelte Sachverständigenverfahren einzuleiten, hätte die Nichtbeachtung dieser Regelung nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, sondern könnte lediglich dazu führen, dass der mit der Klage verfolgte Anspruch noch nicht fällig wäre (vgl. dazu OLG Köln r+s 2002, 188 [juris Rn. 5]; OLG Saarbrücken VersR 1996, 882; LG Frankfurt/Oder r+s 2014, 120 [juris Rn. 27]; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung AKB 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 738).
  • OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15

    Ermittlung des Restwerts eines unfallgeschädigten Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20
    Denn da die Klägerin einen Verkauf ihres Fahrzeugs nicht beabsichtigte, bestand für sie von vornherein kein Anlass, diesbezügliche Weisungen der Beklagten einzuholen (vgl. dazu, dass es einen Unterschied macht, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert oder aber veräußert wird: Lemcke in Anm. zu OLG Hamm r+s 2016, 264, 268).
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15

    Versicherungsschutz gegen Leitungswasser in der Gebäudeversicherung:

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2018 - IV ZR 23/17, r+s 2018, 373 Rn. 16; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 26; vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 22; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b [juris Rn. 14]).
  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 245/15

    AVB Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - IV ZR 105/20
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2018 - IV ZR 23/17, r+s 2018, 373 Rn. 16; vom 12. Juli 2017 - IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 26; vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 22; vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b [juris Rn. 14]).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

  • BGH, 09.05.2018 - IV ZR 23/17

    Krankentagegeldversicherung: Auslegung einer Karenzzeitregelung

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - 12 U 11/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021 - IV ZR 105/20, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • AG Bayreuth, 09.03.2023 - 102 C 1057/22
    vom 23.06.1993 - IV ZR 135/92, NJW 1993, 2369; vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, NJW 2017, 388, 389; vom 14.04.2021 - IV ZR 105/20, r+s 2021, 389, 391 f. jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

    Nach dem Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021, aaO), der identische Versicherungsbedingungen auszulegen hatte, entnimmt der Versicherungsnehmer dem Zusammenhang mit der in A.2.5.2.1 Buchst. b) getroffenen Regelung jedoch, dass die Entschädigungsregelung ihm zumindest die Möglichkeit eröffnen soll, anstelle des beschädigten Fahrzeugs ein Fahrzeug gleichen Wiederbeschaffungswertes zu erwerben und er dafür auch den möglichen Erlös aus einem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs einsetzen müsste, um den sich deshalb der Wiederbeschaffungswert vermindert.

    In diesem Falle wird es der vom Versicherer konkret unterstützte Versicherungsnehmer - jedenfalls bei Erzielung eines gemessen am regionalen Markt deutlich besseren Verkaufspreises - auch hinnehmen, wenn etwa beim Verkauf an einen Aufkäufer, der seinen Sitz in größerer Entfernung vom Wohnort des Versicherungsnehmers hat, besondere Regelungen über die Tragung der Transportkosten zu treffen sind, der Versicherungsnehmer sich selbst nur eingeschränkt über die Seriosität des Aufkäufers informieren kann und sich gegebenenfalls Auseinandersetzungen um die ordnungsgemäße Abwicklung des Kaufvertrages schwieriger gestalten können (vgl. BGH. Urteil vom 14.04.2021, aaO).

    Diese gehen dahin, den Restwert danach zu bestimmen, wie ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage ohne Hilfe des Versicherers das unfallgeschädigte Fahrzeug veräußert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021, aaO).

    Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird es mangels entgegenstehender Regelung in den Versicherungsbedingungen indes nicht für zumutbar erachten, dass er einen Kaufvertrag mit einem ihm unbekannten Händler, dessen Seriosität er nicht überprüfen kann, unter Inkaufnahme hohe Risiken abschließen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021, aaO).

  • BGH, 31.05.2023 - IV ZR 299/22

    Begrenzung der Höhe der Versicherungsleistung um den Restwert des verminderten

    a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass, nachdem der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs nicht durch eine Rechnung belegen kann, die Versicherungsleistung nach A.2.7.1 Buchst. b AKB unabhängig davon, ob ein bedingungsgemäßer Totalschaden vorliegt, auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs begrenzt ist (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2021 - IV ZR 105/20, r+s 2021, 389 Rn. 14).

    Dem Kläger hätte daher der Nachweis oblegen, dass bei der fiktiven Bestimmung des Restwertes seines beschädigten Fahrzeugs im Rahmen von A.2.7.1 Buchst. b AKB auf dem insoweit maßgeblichen regionalen Markt für den Aufkauf solcher Fahrzeuge am Sitz des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2021 - IV ZR 105/20, r+s 2021, 389 Rn. 23 ff.) nur ein niedrigerer Veräußerungswert zu erzielen war als die von der Beklagten in ihrer Entschädigungsberechnung in Ansatz gebrachten 4.688 EUR.

  • OLG Bremen, 16.09.2021 - 3 U 9/21

    Eintrittspflicht einer Betriebsschließungsversicherung für Ausfälle aufgrund der

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 123, 83 [85] = NJW 1993, 2369 und ständig, zuletzt BGH, Urteil vom 14. April 2021 - IV ZR 105/20 - Rdnr. 22, juris).
  • OLG Hamm, 24.06.2021 - 20 U 96/21

    Anspruch auf Neupreisentschädigung aus einer Kaskoversicherung; Bedingungsgemäßer

    Die für das Haftpflichtrecht entwickelten Maßstäbe können deshalb auf die Beziehung der Parteien des Kfz-Kaskoversicherungsvertrags jedenfalls nicht unmittelbar übertragen werden (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 14. April 2021 - IV ZR 105/20, VersR 2021, 761 Rn. 21 mwN).

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 14. April 2021 aaO Rn. 22).

  • LG Passau, 11.08.2022 - 3 S 70/21

    Reparaturkosten, Verkehrsunfall, Haftpflichtversicherung, Wiederbeschaffungswert,

    Hinsichtlich der Frage nach dem zugrunde zu legenden Restwert bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands schließt sich das Gericht daher dem Amtsgericht an, auch unter Berücksichtigung von BGH NJW-RR 2021, 756.
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