Rechtsprechung
BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
VVG § 100; AHB § 1 Nr. 1 BBR Privathaftpflichtversicherung (hier: A. I.)
- IWW
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 100 VVG, § 1 Nr 1 AHB, Abschn A Abs 1 PrHPflVBB
Privathaftpflichtversicherung: Eingreifen des Risikoausschlusses für die Gefahren einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" auf das Fällen von drei Bäumen - ra-skwar.de
Haftpflichtversicherung (privat) - Versicherungsschutz - Baumfällen
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) einer Privathaftpflichtversicherung
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein Ausschluss des Privathaftpflichtversicherungsschutzes wegen Fällens dreier Bäume als gefährliche Beschäftigung
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Privathaftpflichtversicherung - Haftungsausschluss gefährliche Beschäftigung
- rabüro.de
Das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine gefährliche Beschäftigung iSd Privathaftpflichtversicherung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BBR § 1 Nr. 1; VVG § 100
Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) einer Privathaftpflichtversicherung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Grundstückseigentümer fällt 3 Bäume: Wird Haftpflicht frei?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung im Sinne des § 1 Nr. 1 BBR PHV bei Fällen von drei großen Bäumen innerhalb eines Tages
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Haftpflichtversicherung haftet für Schaden bei Baumfällaktion
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Drei Pappeln im Garten gefällt - Haftpflichtversicherer will für Schaden in Nachbars Garten nicht zahlen
- radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Schutz für Heimwerker durch die private Haftpflichtversicherung
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes gilt nur bei dauerhafter gefährlicher Tätigkeit
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Erfindungsreichtum für Leistungsverweigerung: Haftpflichtversicherer bestraft
- anwalt.de (Kurzinformation)
Baum fällt aufs Dach: Haftpflicht?
Besprechungen u.ä. (2)
- radziwill.info (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Schutz für Heimwerker durch die private Haftpflichtversicherung
- rechtsanwalt-leisner.de (Entscheidungsbesprechung)
Jedenfalls 3 Bäume weit reicht die Haftpflicht
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 20.11.2009 - 4 O 1064/09
- OLG Dresden, 31.03.2010 - 7 U 1916/09
- BGH, 09.11.2011 - IV ZR 115/10
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 551
- MDR 2012, 155
- VersR 2012, 172
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 28.10.2015 - IV ZR 269/14
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die …
Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" für sich genommen keine Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13).(1) Der Senat hat mit Urteil vom 9. November 2011 (IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.) zu der Klausel eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages.
- LG Dortmund, 22.10.2015 - 2 O 203/13
Haftungsverteilung für Schäden an einer Wohnung durch einen drogenabhängigen …
Nach der Rechtsprechung setzt der Ausschluss ein Verhalten voraus, das zum einen auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH, r+s 2004, 188; BGH VersR 2012, 172). - OLG Köln, 01.03.2016 - 9 W 6/16
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens beruflicher Risiken bzw. …
Der Begriff der Beschäftigung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH, Urteil v. 28.10.2015, IV ZR 269/14; BGH, Urteil v. 09.11.2011, IV ZR 115/10).
- OLG Koblenz, 20.06.2014 - 10 U 927/13
Auslegung einer Forderungsausfallversicherung
Denn dieser Ausschluss des Versicherungsschutzes setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (BGH NJW-RR 2012, 551). - OLG Naumburg, 02.05.2019 - 4 U 95/18
Ausgleichsanspruch zwischen verschiedenen Versicherern
Der Senat schließt sich folgenden Ausführungen des BGH in VersR 2012, 172-174 an:. - LG Bonn, 25.11.2015 - 10 O 364/15
Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags für ein Verfahren gegen eine …
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung setzt ein Verhalten voraus, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten; die Beschäftigung muss ein Ausmaß annehmen, dass es rechtfertigt, den Versicherungsnehmer mit Blick auf dieses eigenständige Betätigungsfeld nicht mehr als von der Versicherung geschützte Privatperson anzusehen (BGH, Urteil vom 09. November 2011 - IV ZR 115/10 -, Rn. 17, juris Rn. 16).