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   BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11   

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BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11 (https://dejure.org/2012,30087)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2012 - IV ZR 12/11 (https://dejure.org/2012,30087)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 (https://dejure.org/2012,30087)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 AGBG, § 23 Abs 2 S 1 VBLSa vom 01.02.2002, § 23 Abs 2 S 1 Buchst b VBLSa vom 01.01.2003, ATV
    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Unzulässige echte Rückwirkung hinsichtlich der Regelungen zum Gegenwert für beendete Beteiligungen; unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten bei der Gegenwertberechnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinsichtlich des auszuzahlenden Gegenwerts bei Ausscheiden eines Mitgliedes

  • rewis.io

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Unzulässige echte Rückwirkung hinsichtlich der Regelungen zum Gegenwert für beendete Beteiligungen; unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten bei der Gegenwertberechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 3; VBLS § 23 Abs. 2
    Inhaltskontrolle der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hinsichtlich des auszuzahlenden Gegenwerts bei Ausscheiden eines Mitgliedes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialrecht - Tarifliche Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Keine Gegenwertforderung für Ausstieg aus VBL

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)

  • BGH, 06.11.2013 - KZR 58/11

    Kartellrechtlicher Unternehmensbegriff bei Versorgungsanstalt und

    Der IV. Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durchgreifend erachtet (BGHZ 195, 93 Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 19).

    Es handelt sich daher nicht um eine zu vernachlässigende Summe (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 44).

    b) Die Zulässigkeit des auf Rückzahlung gerichteten Widerklageantrags folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte der auf die Urteile des IV. Zivilsenats vom 10. Oktober 2012 (BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) gestützten Aufforderung einer anderen früheren Beteiligten, den unter Vorbehalt gezahlten Gegenwert bis zum 10. Mai 2013 zurückzuerstatten, nicht nachgekommen ist.

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 131/12

    Inhaltskontrolle der Satzungsregelung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse:

    Wie der Senat in zwei Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, VersR 2013, 46, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IV ZR 12/11, juris) entschieden und im Einzelnen begründet hat, unterliegt § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der die Satzung der Kasse nachgebildet ist, als originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.).

    Weder aus dem Wortlaut noch aus einem erweiterten Sinn der Finanzierungsbestimmungen über die laufende Umlage noch aus dem tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang ist abzuleiten, dass der finanzielle Ausgleich der Kasse beim Ausscheiden eines Mitglieds erfasst werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 19 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 18 ff.; jeweils m.w.N.).

    Von einer Grundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversorgung kann keine Rede sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Regelung durch Tarifvertrag nicht für notwendig erachtet haben (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 30 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 29 ff.; jeweils m.w.N.).

    Die Ausgleichsforderung entsteht erst auf Grund der Kündigung eines Mitglieds als späteres Ereignis und liegt außerhalb der normalen Vertragsabwicklung; der Ausgleichsbetrag ist nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Gewährung des Versicherungsschutzes (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 35 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 34 f.; jeweils m.w.N.).

    (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 38 ff. m.w.N.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 38).

    Die Umlagengemeinschaft hat nur ein rechtlich geschütztes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie auch tatsächlich ausgesetzt ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 46 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 38 ff.; jeweils m.w.N.).

    Es ist nicht ersichtlich, warum ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mehr als die durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanziellen Rentenlasten ausgleichen soll und es ihm daher zuzumuten wäre, den vollen Ausgleichsbetrag für Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit entrichten zu müssen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 50; IV ZR 12/11 aaO Rn. 42).

    An einer Verkehrssitte, die ein Indiz für die Angemessenheit sein könnte, fehlt es deshalb, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass der fragliche Regelungsgehalt der Klausel von den beteiligten Verkehrsgruppen generell als maßgeblich und angemessen erachtet wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 51; IV ZR 12/11 aaO Rn. 43; jeweils m.w.N.).

    Gegen den von der Revision vermittelten Eindruck, dass die Auffüllung der Wartezeit und der Wechsel der Beschäftigung der Normalfall sei, spricht weiterhin, dass dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Mitgliedschaft seines Arbeitgebers bei der Kasse ein tarifvertraglich oder im Arbeitsvertrag zugesagter Anspruch auf Zusatzversorgung erhalten bleibt, sein Versorgungs-Verschaffungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber also weiterhin besteht (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 52; IV ZR 12/11 aaO Rn. 44; jeweils m.w.N.).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Mitglieds auch darin gesehen, dass dieser den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der Kasse verbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 57 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 49 f.).

    Daher ist es für den Ausscheidenden von gravierendem Nachteil, dass die finanziellen Lasten der Zusatzversorgung für viele Jahrzehnte im Voraus auf einmal fällig gestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 60 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 52 ff.; jeweils m.w.N.).

    Zu nennen ist etwa die so genannte Erstattungslösung, bei der der Ausscheidende die Renten für seine Arbeitnehmer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstattet, d.h. nicht heute künftige Renten mit einem prognostizierten Barwert zahlt, sondern künftig das ausgleicht, was die Kasse jeweils bei Fälligkeit an seine (ehemaligen) Beschäftigten leistet (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 63 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 55 f.; jeweils m.w.N.).

    Er ist nicht gehindert, das ausscheidende Mitglied mit diesen Kosten angemessen zu belasten (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 66; IV ZR 12/11 aaO Rn. 58).

    Zum anderen schneidet sie dem ausscheidenden Mitglied die Möglichkeit einer alternativen Insolvenzsicherung wie die Bürgschaft einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Deckungszusage eines Versicherers oder eine entsprechende Bankbürgschaft ab (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 67 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 59 ff.).

    Eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 71; IV ZR 12/11 aaO Rn. 63).

    Der Träger des Betriebes muss nicht damit rechnen, selbst aus der Versorgungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden, wenn anfallende Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von einer Versorgungskasse weiter erbracht werden (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 72 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 64 f.; jeweils m.w.N.).

    Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Mitglieds liegt mithin in der Gefahr, dass es wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der erhobenen Ausgleichsforderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 74 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 66 ff.; jeweils m.w.N.).

    Zur jetzigen Ausgestaltung des Ausgleichsbetrags kommen zahlreiche Alternativen in Betracht, wie die bereits erwähnte Erstattungslösung (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.

    Wie der Senat bereits entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, aaO Rn. 26 ff.; IV ZR 12/11, aaO Rn. 25 ff.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, VersR 2014, 759 Rn. 19), liegt eine unzulässige echte Rückwirkung vor, soweit der Änderungstarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die vor seinem Abschluss beendet wurden.

    Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 32; IV ZR 12/11 aaO Rn. 31), setzt eine Grundentscheidung voraus, dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit - wie hier nicht - im Wege eines Tarifvertrages handeln.

    Es trifft unterschiedslos auch solche Beteiligten, die nicht insolvenzfähig sind (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 69; IV ZR 12/11 aaO Rn. 61).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Regelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 224).

    Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 79).

    Aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Parteiwille, der Beklagten eine Neuregelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 81; IV ZR 12/11 aaO Rn. 73; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77).

    Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall verbundenen, unzumutbaren Härten für die Beklagte (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72) muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer abschließenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurückstehen.

  • BGH, 13.02.2013 - IV ZR 17/12

    Anspruch eines Trägervereins von Einrichtungen des Gesundheitswesens der

    a) Wie der Senat in zwei - ebenfalls die hiesige Beklagte betreffenden - Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, VersR 2013, 46, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IV ZR 12/11, juris) entschieden und im Einzelnen begründet hat, unterliegt § 23 Abs. 2 VBLS als originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m. w. N.).

    aa) Den Tarifvertragsparteien mangelt es zwar nicht an der Tari fmacht zur Regelung des Gegenwerts (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 17; IV ZR 12/11 aaO Rn. 16; jeweils m. w. N.).

    Allerdings fehlt es - wie der Senat in den genannten Entscheidungen näher begründet hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 18 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 17 ff.; jeweils m. w. N.) - an einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zum Gegenwert.

    Keine Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien enthalten mithin solche Regelungen, die lediglich in von den Tarifvertragsparteien entworfenen Satzungsentwürfen enthalten sind und der Beklagten zur eigenständigen Satzungsgebung überantwortet wurden (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 30 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 29 ff.; jeweils m. w. N.).

    Dies hat der Senat ebenfalls in den Urteilen vom 10. Oktober 2012 näher dargelegt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 35 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 34 f.; jeweils m. w. N.).

    Auch dies hat der Senat in den Urteilen vom 10. Oktober 2012 entschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 37 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 36 ff.; jeweils m. w. N.).

    Er hat sich dort auch mit den Gegenargumenten der VBL befasst und diese für nicht durchgreifend erachtet (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 41 ff.; jeweils m. w. N.).

    Der Anteil von rund 5 % (3.228.621, 31 EUR) an der Gegenwertforderung ist keine zu vernachlässigende Summe (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 52; IV ZR 12/11 aaO Rn. 44; jeweils m. w. N.).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten auch darin gesehen, dass dieser den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der Beklagten verbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 57 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 49 f.).

    Der Senat hat dies bereits in den Urteilen vom 10. Oktober entschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 59 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 51 ff.; jeweils m. w. N.).

    Der Verweis in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genügt nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Gegenwertforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (siehe im Einzelnen Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 74 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 66 ff.; jeweils m. w. N.).

    Zur jetzigen Ausgestaltung des Gegenwerts kommen zahlreiche Alternativen in Betracht, wie die Erstattungslösung (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils m. w. N.).

    g) Der Revision verhilft es nicht zum Erfolg, dass die Beklagte inzwischen - als Reaktion auf die Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11 aaO und IV ZR 12/11 aaO) - § 23 VBLS geändert hat.

  • OLG Köln, 28.02.2013 - 7 U 101/12

    Wirksamkeit der Satzung des Rückversicherers für die betriebliche

    Sie, die Beklagte, beabsichtige, die Satzungsregelungen nach den Vorgaben der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11) in Revisionsverfahren, die eine vergleichbare Satzungsregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt zum Gegenstand hätten, zu überarbeiten und anzupassen.

    Die Beklagte ist von dieser Rechtsposition während des anhängigen Rechtsstreits nicht in ausreichendem Maße abgerückt, indem sie vorbringt, dass sie derzeit damit befasst sei, die Satzungsregelung in § 15 Abs. 1 und 2 an die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 10.10.2012 - IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11 - anzupassen.

    a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. BGH, Urteile v. 10.10.2012 - IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11, Rn. 15, m.w.N.; Senat Urteil v. 13.12.2007 - 7 U 22/07).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung und Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteile v. 10.10.2012 - IV ZR 10/11, Rn. 36, und IV ZR 12/11, Rn. 35, in juris dokumentiert; BGHZ 147, 354, Rn. 30 m.w.N.).

    Die Gegenwertforderung entsteht vielmehr erst aufgrund der Kündigung eines Beteiligten als späteres Ereignis und liegt außerhalb der normalen Vertragsabwicklung (vgl. BGH, Urteile v. 10.10.2012 - IV ZR 10/11, Rn. 36, und IV ZR 12/11, Rn. 35, in juris dokumentiert).

    c) Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 BGB allerdings darin zu sehen, dass sie nach § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten im Falle ihres Ausscheidens den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der Beklagten verbleibenden Versorgungslast als Einmalzahlung zu erbringen hat (vgl. BGH, Urteile v. 10.10.2012 - IV ZR 10/11, Rn. 58, und IV ZR 12/11, Rn. 50, in juris dokumentiert).

    Diese Doppelbelastung ist für den ausscheidenden Arbeitgeber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hinnehmbar, zumal die bisherigen Aufwendungen für die Zusatzversorgung in Gestalt einer Umlage durch Auskehrung an die Leistungsempfänger und fehlende Anrechnung auf den Gegenwert verloren sind und der Arbeitgeber in der Regel auch keine Rücklagen für die Erfüllung der Gegenwertforderung bilden konnte (vgl. BGH, Urteile v. 10.10.2012 - IV ZR 10/11, Rn. 61 f., und IV ZR 12/11, Rn. 53 f., in juris dokumentiert).

    Die Berechnung des Gegenwerts der bei der Kasse verbleibenden Versorgungslasten birgt zudem erhebliche Prognoserisiken, die auch unter Berücksichtigung des Interesses der Kasse, das Insolvenzrisiko zu begrenzen, eine Abgeltung der Versorgungslasten durch Erbringung einer einmaligen Ausgleichszahlung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteile v. 10.10.2012 - IV ZR 10/11, Rn. 64 ff., und IV ZR 12/11, Rn. 56 ff., in juris dokumentiert).

    Die Unangemessenheit der Satzungsbestimmung in § 15 Abs. 1 und 2 wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Beklagte die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach § 15 Abs. 4 S. 2 der Satzung gegen Zahlung von Zinsen stunden kann (vgl. BGH, Urteile v. 10.10.2012 - IV ZR 10/11, Rn. 71, und IV ZR 12/11, Rn. 63, in juris dokumentiert).

    Zum anderen erfordert das Transparenzgebot, dass der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen kann (vgl. BGH, Urteile v. 10.10.2012 - IV ZR 10/11, Rn. 75 ff., und IV ZR 12/11, Rn. 67 ff., in juris dokumentiert; BGHZ 141, 137, Rn. 32).

    Der Verweis in § 15 Abs. 2 der Satzung der Beklagten auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, wobei die Einzelheiten in einem Technischen Geschäftsplan geregelt werden, genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urteile v. 10.10.2012 - IV ZR 10/11, Rn. 76 f., und IV ZR 12/11, Rn. 68 f., in juris dokumentiert).

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16

    Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der

    Mit Urteil vom 10.10.2012 (IV ZR 12/11, veröffentlicht in BGHZ 195, 93) stellte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzungsvorschriften gemäß § 307 BGB fest.

    Die VBL war kraft ergänzender Vertragsauslegung zu einer Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch rückwirkend für die bereits beendete Beteiligung aufgerufen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11, Rn. 71 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 23).

    Wie sich aus diesen Erwägungen ergibt, wird die Regelung über die Verzinsung auch von der Befugnis getragen, den Gegenwert im Satzungsänderungsverfahren rückwirkend für bereits beendete Beteiligungsverhältnisse neu zu regeln (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11, Rn. 71 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 23).

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

    Mit Urteilen vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11) erklärte der BGH die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.

    Dem entspricht es, dass der BGH deren Voraussetzungen in Bezug auf den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24.11.2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 hinsichtlich seiner rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, bejaht hat (vgl. Urteile vom 10.10.2012, IV ZR 10/11, Rn. 26 und IV ZR 12/11, Rn. 28; Urteil vom 06.11.2013, KZR 58/11, Rn. 19; Urteil vom 07.09.2016, IV ZR 172/15, Rn. 19).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Regelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der Beklagten bereit (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 f.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77; Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 224).

    Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 79).

    Aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Parteiwille, der Beklagten eine Neuregelung des Gegenwerts durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 81; IV ZR 12/11 aaO Rn. 73; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 aaO Rn. 77).

    Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall verbundenen, unzumutbaren Härten für die Beklagte (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 80; IV ZR 12/11 aaO Rn. 72) muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer abschließenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurückstehen.

    Dies genügt nach Einschätzung des Senats, um die gegen ihn erhobene Forderung nachvollziehen und andere in Betracht kommende Alternativen überprüfen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2012, IV ZR 12/11, Rn. 69).

  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 475/11

    Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Auslegung einer

    Hierdurch werden die Parteien vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 - Rn. 73 mwN) .
  • BGH, 06.11.2013 - KZR 61/11

    Zur Unternehmenseigenschaft der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

    Der IV. Zivilsenat hat sich mit den gegen diese Beurteilung gerichteten Argumenten in seinen zitierten Entscheidungen befasst und sie nicht für durchgreifend erachtet (BGHZ 195, 93 Rn. 49 ff.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 19).

    Es handelt sich daher nicht um eine zu vernachlässigende Summe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 44).

    Die unangemessene Regelung über die Entrichtung des Gegenwerts als Einmalzahlung ist dort ebenfalls enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 53).

    b) Die Zulässigkeit des auf Rückzahlung gerichteten Widerklageantrags folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte der auf die Urteile des IV. Zivilsenats vom 10. Oktober 2012 (BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) gestützten Aufforderung einer anderen früheren Beteiligten, den unter Vorbehalt gezahlten Gegenwert bis zum 10. Mai 2013 zurückzuerstatten, nicht nachgekommen ist.

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 49/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

    Dass infolge der vom Bundesgerichtshof (BGH) festgestellten Unwirksamkeit der in § 23 VBLS enthaltenden Gegenwertregelung zivilrechtlich kein Rechtsgrund für die Forderung der VBL bestanden haben und dem Kläger ggf. ein Rückzahlungsanspruch zustehen könnte (vgl. BGH-Urteile vom 10. Oktober 2012 IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93; IV ZR 12/11, juris), hätte auf den Zufluss keine Auswirkung.

    Dies zeigt etwa der dem BGH-Urteil vom 10. Oktober 2012 IV ZR 12/11 (juris) zugrundeliegende Sachverhalt.

  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15

    Ausgleichsbegehren der Zusatzversorgungskasse gegenüber dem Arbeitgeber für bei

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 50/12

    Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der

  • LG Dortmund, 12.11.2015 - 2 O 129/14

    Offenlegung von Berechnungsgrundlagen einer zusätzlichen Altersvorsorge von

  • BGH, 10.02.2016 - IV ZR 423/12
  • LG Dortmund, 01.09.2016 - 2 O 27/16

    Offenlegung der Berechnungsgrundlagen für das Sanierungsgeld; Tarifvertrag über

  • BGH, 06.10.2021 - IV ZR 96/19

    Geltendmachung einer Gegenwertforderung durch die Versorgungsanstalt des Bundes

  • BGH, 15.05.2013 - IV ZR 33/11

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der Stichtagsregelung und

  • LG Dortmund, 12.11.2015 - 2 O 130/14

    Rückzahlung von Sanierungsgeldern i.R.e. Bereicherungsanspruchs

  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 512/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 211/15

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse; Satzung; Leistungsbestimmung; Unbilligkeit;

  • BGH, 08.08.2022 - KZR 111/18

    VBL-Gegenwert III - Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden

  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 6 U 132/16

    Anspruch einer kirchlichen Einrichtung der Alters-, Erwerbsminderungs- und

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 435/12

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitsvertragliche Einheitsregelung -

  • BGH, 05.03.2014 - IV ZR 102/13

    Feststellungsinteresse bei fehlender Relevanz der Feststellungsfrage für einen

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 1072/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 513/11

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 6 U 212/15

    Anspruch einer Zusatzversorgungskasse auf Zahlung eines Sanierungsbeitrags

  • BAG, 23.04.2013 - 3 AZR 531/11

    Betriebliche Altersversorgung - außerplanmäßige Anhebung der

  • LG Duisburg, 09.09.2014 - 22 O 31/12

    Einwand von Pflichtverletzungen eines Steuerberaters gegen dessen

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 852/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 244/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • BAG, 20.05.2014 - 3 AZR 826/12

    Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene Rentenformel

  • LG Frankfurt/Main, 23.12.2014 - 5 O 47/14

    Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und ihren Aktionären gilt für den auf den

  • LG Dortmund, 17.02.2022 - 2 O 387/19
  • BGH, 12.11.2013 - KZR 1/12

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 2/12

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 56/11

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 08.08.2022 - KZR 8/19

    Rückwirkende Wirksamkeit einer Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 57/11

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 3/12

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 59/11

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 60/11

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung;

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 4/12

    Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 VBLS im Hinblick auf unangemessene Benachteiligung im

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2015 - 12 U 451/14

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Inhaltskontrolle der Gegenwertregelung

  • OLG Frankfurt, 11.03.2021 - 6 U 13/20

    Verstoß gegen Pkw-EnVKV durch fehlende Hervorhebung der Pflichtangaben

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