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   BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06   

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https://dejure.org/2007,249
BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06 (https://dejure.org/2007,249)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - IV ZR 129/06 (https://dejure.org/2007,249)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 (https://dejure.org/2007,249)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung einer Krankentagegeldversicherung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - Bestehen eines wichtigen Grundes bei Erschleichung von Versicherungsleistungen durch Ausübung einer beruflichen Tätigkeit - Frage der Unzumutbarkeit der ...

  • Judicialis

    MB/KT § 1 Abs. 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 314 Abs. 1; MBKT 94 § 1 Abs. 3
    Auslegung des § 1 Abs. 3 MBKT 94 und Anforderungen an die Kündigung von Krankenversicherungsverträgen aus wichtigem Grund (§ 314 Abs. 1 BGB)

  • RA Kotz

    Krankenversicherung: Kündigung (fristlose) und Zahlung von Krankentagegeld

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MB/KT § 1 Abs. 3
    Begriff der Ausübung des Berufs während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in der privaten Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Akquisitionstätigkeiten eines selbständigen Architekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch den Versicherer in der privaten Krankenversicherung

  • IWW (Kurzinformation)

    Versicherungsrecht - Krankentagegeld verbietet auch geringfügige Tätigkeit

  • IWW (Kurzinformation)

    Versicherung - Wann darf Versicherer Krankentagegeld verweigern?

  • IWW (Kurzinformation)

    Krankentagegeld verbietet auch geringfügige Tätigkeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Krankentagegeld nur bei gänzlicher Untätigkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Krankentagegeldversicherung verbietet auch geringfügige Tätigkeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Private Krankenversicherung kündigt einem Architekten weil er sich trotz Arbeitsunfähigkeit mit einem Bauinteressenten traf

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch den Versicherer in der privaten Krankenversicherung

  • faktenundtipps.de (Kurzinformation)

    Hohe Anforderungen an fristlose Kündigung einer privaten Krankenversicherung

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung durch die Krankenversicherung auch bei nur geringfügiger Tätigkeit

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unberechtigter Bezug von Krankentagegeld berechtigt private Krankenversicherungen nicht ohne Weiteres zur fristlosen Kündigung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Einzelne Einschränkungen reichen schon

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung wenn trotz Krankschreibung kleinere Arbeiten erledigt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankentagegeld: Beim kleinsten Handschlag entfällt der Anspruch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Krankentagegeld: Beim kleinsten Handschlag entfällt der Anspruch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündiung durch den Versicherer in der PKV

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Krankentagegeldversicherung - BGH stellt klar: Nicht jede Berufsausübung bei Arbeitsunfähigkeit berechtigt VR zur Kündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geringfügige Akquisitionstätigkeit rechtfertigt keine Kündigung des Krankentagegeldversicherers aus wichtigem Grund! (IBR 2008, 51)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1624
  • MDR 2007, 1312
  • NZBau 2007, 658
  • VersR 2007, 1260
  • BauR 2007, 1787
  • BauR 2007, 2085
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 76/83

    Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung in der Krankenversicherung;

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06
    Damit ist auch die Bestimmung des § 314 Abs. 1 BGB, die das aus dem Gebot von Treu und Glauben entwickelte Kündigungsrecht aus wichtigem Grund abgelöst hat, gemeint (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 76/83 - VersR 1985, 54 unter II 1).

    Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1119; OLG Saarbrücken VersR 2006, 644 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; Wriede in Bruck/Möller/Wriede, Bd. VI Krankenversicherung 8. Aufl. Anm. D 44; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 Rdn. 27).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1984 (aaO unter II 3) entschieden hat, erweckt derjenige, der Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit verlangt und dem Versicherer zwar die Arbeitsunfähigkeit mitteilt, nicht aber den Umstand, dass er seinen Beruf ungeachtet der Arbeitsunfähigkeit praktisch voll ausübt, den - unzutreffenden - Eindruck, er könne seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben und übe sie auch nicht aus.

    Übt der Versicherte seinen Beruf außerhalb des Rahmens von Arbeitsversuchen aus - wovon hier auszugehen ist - und begehrt er zugleich Versicherungsleistungen, liegt nach dem Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 (aaO unter II 3) zwar ein erheblicher Vertrauensbruch nahe.

    Zwar setzt ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zwingend ein vollendetes Erschleichen von Versicherungsleistungen voraus, sondern kann auch bei einem Versuch des Erschleichens begründet sein (vgl. Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2).

  • BGH, 25.11.1992 - IV ZR 187/91

    Umfang der Leistungspflicht in der Krankentagegeldversicherung

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06
    aa) Bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Berufsausübung gehören oder nicht, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person ergibt (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 - IV ZR 187/91 - VersR 1993, 297 unter II; Prölss, aaO § 1 MB/KT 94 Rdn. 6).

    Im Falle der Ausübung einer solchen Tätigkeit - ungeachtet von deren Art und Umfang - soll die Zusage ebenso wenig gelten wie bei nicht vollständiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 aaO unter II 3 c).

    Im Einzelfall kann entsprechend den Ausführungen im Senatsurteil vom 25. November 1992 (aaO unter II 3 c) einer missbräuchlichen Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit bei nur ganz geringfügiger Berufsausübung des Versicherten mit einer Korrektur nach § 242 BGB bzw. im Rahmen der bei einer Prüfung eines außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmenden wertenden Betrachtung begegnet werden.

  • BGH, 19.01.1984 - III ZR 93/82

    Verwertung einer Zeugenaussage aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06
    Wurde bei einer Beweisaufnahme ein unzulässiges Beweismittel verwendet, findet die Bestimmung des § 295 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Anwendung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - III ZR 93/82 - VersR 1984, 458 unter II 2; Greger in Zöller, ZPO 26. Aufl. § 295 Rdn. 3, § 286 Rdn. 15a ff.; Prütting in MünchKomm, ZPO 2. Aufl. § 295 Rdn. 2).
  • OLG Hamm, 24.08.1990 - 20 U 302/89

    Zeitweise berufliche Tätigkeit während Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06
    Nach diesem Verständnis ist eine einschränkende Auslegung des Merkmals der Nichtausübung des Berufes in § 1 Abs. 3 MB/KT 94 dahingehend, dass nur Tätigkeiten von bestimmter Art und gewissem Umfang den Krankentagegeldanspruch entfallen lassen können, abzulehnen (so aber OLG Hamm VersR 1987, 1085; VersR 1991, 452, 453; Prölss, aaO § 1 MB/KT 94 Rdn. 11 m.w.N.; Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 1 MB/KT Rdn. 22 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2005 - 5 U 70/05

    Krankentagegeld: Fristlose Kündigung der Krankentagegeldversicherung aus

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06
    Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1119; OLG Saarbrücken VersR 2006, 644 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; Wriede in Bruck/Möller/Wriede, Bd. VI Krankenversicherung 8. Aufl. Anm. D 44; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 Rdn. 27).
  • BGH, 17.01.2001 - VIII ZR 186/99

    Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses aus wichtigem Grund wegen

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06
    Dem kann trotz eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - VersR 2001, 370 unter II 1) nicht gefolgt werden.
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2005 - 1 U 63/04

    Fristlose Kündigung der Krankentagegeldversicherung: Mitarbeit des

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06
    Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1119; OLG Saarbrücken VersR 2006, 644 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; Wriede in Bruck/Möller/Wriede, Bd. VI Krankenversicherung 8. Aufl. Anm. D 44; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 Rdn. 27).
  • OLG Hamm, 24.02.2006 - 20 U 179/05

    Kündigung eines Versicherungsvertrages wegen Vorspiegelung einer

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06
    Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 2; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1119; OLG Saarbrücken VersR 2006, 644 f.; OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; Wriede in Bruck/Möller/Wriede, Bd. VI Krankenversicherung 8. Aufl. Anm. D 44; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 8 Rdn. 27).
  • OLG Hamm, 23.05.1986 - 20 U 328/85

    Zahlung von Krankentagegeldes an einen Selbstständigen bei Verdacht der

    Auszug aus BGH, 18.07.2007 - IV ZR 129/06
    Nach diesem Verständnis ist eine einschränkende Auslegung des Merkmals der Nichtausübung des Berufes in § 1 Abs. 3 MB/KT 94 dahingehend, dass nur Tätigkeiten von bestimmter Art und gewissem Umfang den Krankentagegeldanspruch entfallen lassen können, abzulehnen (so aber OLG Hamm VersR 1987, 1085; VersR 1991, 452, 453; Prölss, aaO § 1 MB/KT 94 Rdn. 11 m.w.N.; Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 1 MB/KT Rdn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 50/11

    Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine

    a) Grundsätzlich steht den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB zu (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 - IV ZR 274/06, VersR 2009, 1063 Rn. 15; vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260 unter B I 1).

    So war schon zum bisherigen Recht anerkannt, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO Rn. 17; vom 18. Juli 2007 aaO; OLG Koblenz VersR 2010, 58; LG Essen r+s 2005, 428).

    Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich der Versicherungsnehmer Leistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (Senatsurteile vom 20. Mai 2009 aaO; vom 18. Juli 2007 aaO Rn. 16; OLG Koblenz VersR 2010, 58).

  • BGH, 20.05.2009 - IV ZR 274/06

    Eintritt des Versicherungsfalls in der privaten Krankentagegeldversicherung;

    Diese Bestimmung, die das aus dem Gebot von Treu und Glauben entwickelte Kündigungsrecht aus wichtigem Grund abgelöst hat, gehört zu den gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht, auf die § 14 (2) MB/KT 94 ausdrücklich verweist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06 - VersR 2007, 1260 Tz. 13).

    Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Krankentagegeldversicherungsvertrages zugebilligt hat, können selbst im Rahmen der nur eingeschränkt möglichen revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 14 m.w.N.) nicht als tragfähig angesehen werden.

    Das ist vor allem dann der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 16; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 76/83 - VersR 1985, 54 unter II 2, jeweils m.w.N.).

    Damit täuscht der Versicherungsnehmer Umstände vor, die eine Leistungspflicht des Versicherers ergeben und erschleicht sich diese Versicherungsleistungen (Senatsurteile vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 17; vom 3. Oktober 1984 aaO unter II 3).

    Bei der Bewertung, ob Tätigkeiten zur Berufsausübung gehören, kommt es auf das Berufsbild an, das sich aus der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person ergibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 19 m.w.N.).

    Von der Regelung des § 1 (3) MB/KT 94 wird - wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 2007 (aaO Tz. 24 ff.) entschieden hat - jede berufliche Tätigkeit erfasst.

    Vielmehr genügen jedwede auch geringfügige Tätigkeiten, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 26).

    Zwar liegt ein erheblicher Vertrauensbruch nahe, wenn der Versicherte seinen Beruf nicht nur im Rahmen von - hier nicht anzunehmenden - Arbeitsversuchen ausübt und sich nicht nur auf gelegentliche formelle Tätigkeiten wie das Unterzeichnen vorgefertigter Schriftstücke beschränkt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 32).

    Hinzu kommt, dass die nachteiligen Auswirkungen einer Vertragsverletzung für einen Versicherer regelmäßig nicht eintreten, wenn Versicherungsleistungen - wie auch hier - nicht erbracht wurden (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 34).

    Mangels eines entsprechenden Verdachts ist die Beauftragung der Detektive, selbst wenn diese nicht mit verwerflichen Mitteln auf die Klägerin einwirkten, als auf die Verschaffung eines Kündigungsgrundes gerichtet und damit als unlauter anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Tz. 36).

  • BGH, 11.03.2015 - IV ZR 54/14

    Krankentagegeldversicherung: Leistungsanspruch während der Teilnahme an einer

    Soweit es dabei um die Bewertung einer vom Versicherten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit geht, ist nur entscheidend, ob die fragliche Tätigkeit nach ihrer Art der zuletzt konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260 Rn. 19).

    Zu Recht ist das Berufungsgericht danach zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahme eine berufliche Tätigkeit im Sinne von § 1 (3) MB/KT ausgeübt hat, weil es auf den Umfang der Tätigkeit nicht ankommt, wie eine Auslegung der Klausel ergibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 aaO Rn. 24 ff.).

    Ob hiervon eine Ausnahme bei bloßen Arbeitsversuchen - insbesondere solchen zu therapeutischen Zwecken - zu machen ist (so LG Hannover, VersR 1991, 1281; offen gelassen im Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 76/83, VersR 1985, 54 unter II 3; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - IV ZR 129/06, VersR 2007, 1260 Rn. 31 ff.), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

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