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   BGH, 27.06.2001 - IV ZR 130/00   

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BGH, 27.06.2001 - IV ZR 130/00 (https://dejure.org/2001,1004)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2001 - IV ZR 130/00 (https://dejure.org/2001,1004)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 (https://dejure.org/2001,1004)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1244
  • MDR 2001, 1240
  • NZV 2001, 463
  • VersR 2001, 1013
  • BB 2002, 484
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

    Auszug aus BGH, 27.06.2001 - IV ZR 130/00
    Den Gerichtskostenvorschuß braucht der Kläger nicht von sich aus einzuzahlen; er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347; vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c).
  • BGH, 13.12.2000 - IV ZR 280/99

    Wohngebäudeversicherung - Brandschaden - Versicherungsvetrag - Leistungsfreiheit

    Auszug aus BGH, 27.06.2001 - IV ZR 130/00
    Später hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß die Frist auch dann gewahrt wird, wenn der Kläger nicht ausdrücklich kenntlich gemacht hat, daß er nur eine Teilklage erheben wollte, wenn sich dies aber aus den Gesamtumständen ergibt (Urteile vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 1 b; vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1).
  • BGH, 20.12.1968 - IV ZR 529/68

    Wahrung der Klagefrist durch Erhebung einer Teilklage

    Auszug aus BGH, 27.06.2001 - IV ZR 130/00
    Der Bundesgerichtshof hat die fristwahrende Wirkung der Teilklage zunächst für den Fall erklärt, daß der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, da dann der Versicherer erkennen könne, daß der Kläger auf dem Gesamtanspruch aus dem Versicherungsfall beharre, und sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen könne (Urteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172).
  • BGH, 27.11.1958 - II ZR 90/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.06.2001 - IV ZR 130/00
    Die Anwendung des zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG entwickelten Grundsatzes, wonach eine Teilklage die Frist bezüglich des gesamten Anspruchs wahrt, kommt für die Verjährungsunterbrechung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - VersR 1959, 22 unter 2; Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 19; BK/Gruber, VVG § 12 Rdn. 35).
  • BGH, 12.10.1999 - VI ZR 19/99

    Begriff des triftigen Grundes nach § 211 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BGH, 27.06.2001 - IV ZR 130/00
    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt aber ein Nichtbetreiben zum einen dann nicht vor, wenn die Parteien mit triftigem Grund untätig bleiben, und kommt es zum anderen nicht in Frage, wenn die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter II 1 a und b).
  • BGH, 27.02.1991 - IV ZR 66/90

    Wahrung der Ausschlußfrist in der Berufungsunfähigkeitsversicherung

    Auszug aus BGH, 27.06.2001 - IV ZR 130/00
    Später hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß die Frist auch dann gewahrt wird, wenn der Kläger nicht ausdrücklich kenntlich gemacht hat, daß er nur eine Teilklage erheben wollte, wenn sich dies aber aus den Gesamtumständen ergibt (Urteile vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 1 b; vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1).
  • BGH, 29.06.1993 - X ZR 6/93

    Keine Vorschußpflicht ohne Anforderung durch Mahngericht

    Auszug aus BGH, 27.06.2001 - IV ZR 130/00
    Den Gerichtskostenvorschuß braucht der Kläger nicht von sich aus einzuzahlen; er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347; vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c).
  • BGH, 11.03.2009 - IV ZR 224/07

    Hemmung der Verjährung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung aus einer

    Die Anwendung der vom Senat zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. entwickelten Grundsätze, wonach eine Teilklage diese Frist auch bezüglich des gesamten, weitergehenden Anspruchs wahrt, kommt für die hier zu entscheidende Frage einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 BGB nicht in Betracht (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 2 b; a.A. OLG Nürnberg VersR 2003, 846, 848 ; dagegen mit Recht schon OLG Hamm VersR 2006, 1527).
  • BGH, 04.07.2007 - IV ZR 31/06

    Wahrung der Klagefrist durch Erhebung einer Feststellungsklage

    Dazu bedarf es nicht einmal einer ausdrücklichen Kennzeichnung des Klagebegehrens als Teilklage, sondern es genügt, wenn sich dies für den Versicherer aus den Gesamtumständen ergibt (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 3; 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1; Beschluss vom 22. September 2004 - IV ZR 274/03 - ZfS 2005, 82).
  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 341/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zulässigkeit einer

    Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist durch die - hier ausdrücklich als solche bezeichnete - Teilklage für den gesamten Anspruch gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; Römer aaO § 12 Rdn. 40).
  • BGH, 19.09.2001 - IV ZR 224/00

    Irreführung einer Belehrung

    Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daß der Versicherungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, daß der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1 im Anschluß an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1).
  • OLG Stuttgart, 26.07.2007 - 7 U 52/07

    Verjährung einer Mehrforderung bei (verdeckter) Teilklage; Annahme einer

    Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG kann auch durch eine - offene oder verdeckte - Teilklage gewahrt werden (BGH VersR 2001, 1013).
  • OLG Hamm, 05.03.2006 - 20 U 236/05

    Verjährung eines Leisutnganspruchs gegen den Versicherer nach Erhebung einer

    Der BGH hat für die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG entschieden, daß diese auch für den gesamten Leistungsanspruch durch eine Teilklage gewahrt werden kann (Urteil vom 27.05.2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013).
  • OLG Hamm, 17.05.2006 - 20 U 236/05

    Verjährung eines Leistungsanspruchs gegen den Versicherer nach Erhebung einer

    Im Urteil vom 27.05.2001 - IV ZR 130/00 - VerR 2001, 1013) ist ausdrücklich klargestellt worden, daß eine Teilklage lediglich die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wahren kann, daß dies für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG jedoch nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 22.09.2004 - IV ZR 274/03

    Einhaltung der Klagefrist durch gerichtliche Geltendmachung von

    Dementsprechend hat sie sich bereits in der Klagerwiderung vom 20. Februar 2003, mithin sogar noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG und etwa zwei Monate vor der Erhöhung der Klage auf die Versicherungsleistungen aus dem jüngeren Vertrag (Nr. 5641367), dahingehend verteidigt, daß der Klägerin aus keinem der beiden Verträge Versicherungsleistungen zustünden (vgl. dazu BGH, Urteile vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 1 a; 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; OLG Hamm VersR 1988, 458; OLG Nürnberg VersR 2003, 846, 848; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 66; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 40).
  • OLG Saarbrücken, 03.06.2004 - 5 W 48/04

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Neue Klage wegen Verzugsschadens nach

    Allerdings ist die Erhebung einer Teilklage - um nichts anderes handelt es sich letztendlich wenn nach Behauptung des Antragstellers lediglich ein Teil des Verzugsanspruchs geltend gemacht wird - grundsätzlich geeignet, eine Verfristung des gesamten Anspruches zu verhindern, wenn der Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er auf den übrigen Teil nicht verzichten will (BGH, Urt. vom 27.06.2001, IV ZR 130/00, VersR 2001, 1013 ; Urt. vom 13.12.2000, IV ZR 280/99; VersR 2001, 326 ; Gruber in Berliner- Kommentar, § 12 VVG Rn. 66; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 40).
  • OLG Nürnberg, 21.03.2002 - 8 U 2788/01

    Unfallversicherung: Rechtzeitige Geltendmachung eines gesundheitlichen

    Das gilt nicht nur, wenn ein Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, sondern auch, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, daß der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben wollte (BGH NVersZ 2001, 452).
  • OLG München, 05.02.2010 - 25 U 5112/09

    Private Unfallversicherung: Bemessung der Invalidität bei mehreren Verletzungen

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