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   BGH, 30.07.2012 - IV ZR 134/11   

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BGH, 30.07.2012 - IV ZR 134/11 (https://dejure.org/2012,21466)
BGH, Entscheidung vom 30.07.2012 - IV ZR 134/11 (https://dejure.org/2012,21466)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11 (https://dejure.org/2012,21466)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht bei Abschluss einer Lebensversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB a.F. § 347 S. 2; BGB § 818 Abs. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht bei Abschluss einer Lebensversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus BGH, 30.07.2012 - IV ZR 134/11
    Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass sich der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen beschränkt (BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325 unter II 1 b aa; vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270 jeweils m. w. N.).

    Ob von Versicherern herauszugebende Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden können (vgl. für Kreditinstitute: BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 aaO unter II 1 c aa), kann hier dahinstehen.

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

    Auszug aus BGH, 30.07.2012 - IV ZR 134/11
    Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass sich der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen beschränkt (BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325 unter II 1 b aa; vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 30.07.2012 - IV ZR 134/11
    Diese ist dann gegeben, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 156/09

    Haftung von Vereinsvorständen für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife:

    Auszug aus BGH, 30.07.2012 - IV ZR 134/11
    Diese ist dann gegeben, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270; vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323).

    Es hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe der von den Klägern verlangten Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - gestützt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 aaO).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 270; vom 4. Juni 1975 - V ZR 184/73, BGHZ 64, 322, 323).

    Es hat zu Recht die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherungsnehmer gesehen und ihm einen entsprechenden Tatsachenvortrag abverlangt, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa anhand der hier vom Kläger bei seiner Forderungsberechnung herangezogenen Informationsunterlagen der B.      , gestützt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 aaO).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2012 - IV ZR 134/11, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.09.2012 - IV ZR 134/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,27805
BGH, 04.09.2012 - IV ZR 134/11 (https://dejure.org/2012,27805)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2012 - IV ZR 134/11 (https://dejure.org/2012,27805)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2012 - IV ZR 134/11 (https://dejure.org/2012,27805)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von vorgerichtlichen Anwaltskosten bei der Bestimmung des Streitwerts im Zusammenhang mit einem Zahlunganspruch

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2
    Berücksichtigung von vorgerichtlichen Anwaltskosten bei der Bestimmung des Streitwerts im Zusammenhang mit einem Zahlunganspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Streitwertfestsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.05.2007 - VI ZB 18/06

    Erhöhung des Streitwerts durch nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 04.09.2012 - IV ZR 134/11
    Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind, auch wenn sie Gegenstand eines eigenen Antrags - des weiterverfolgten Klageantrags zu 3 - sind, als Nebenforderung i. S. der §§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, 43 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06, VersR 2007, 1713 Rn. 4 ff. m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 02.12.2013 - 14 U 136/13

    Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Landgericht im Berufungsrechtszug

    Bei den in den Zahlungsantrag eingerechneten Ansprüchen auf Ersatz des entgangenen Gewinns und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um Nebenforderungen, die sich nicht werterhöhend auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2013, III ZR 191/12, juris; BGH, Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 257/12, juris; BGH, Beschluss vom 26.03.2013, VI ZB 53/12, juris; BGH, Beschluss vom 15.01.2013, XI ZR 370/11, juris; BGH, Beschluss vom 04.09.2012, IV ZR 134/11; juris).
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