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   BGH, 28.05.2013 - IV ZR 149/12   

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https://dejure.org/2013,11944
BGH, 28.05.2013 - IV ZR 149/12 (https://dejure.org/2013,11944)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2013 - IV ZR 149/12 (https://dejure.org/2013,11944)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12 (https://dejure.org/2013,11944)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - IV ZR 149/12
    Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und e igenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 2-6; 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636).

    Zur gebotenen Darlegung der Gehörsverletzung gehört es im Übr igen auch, sich mit einer - wie hier - vorliegenden Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, soweit sich daraus Anhaltspunkte für eine Unbegründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 aaO Rn. 16).

    Weder liegt eine eigenständige Gehörsverletzung darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung absieht (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Rn. 6; 19. März 2009 aaO Rn. 6) noch enthebt dies den Rügeführer davon, einen behaupteten Gehörsverstoß näher darzulegen.

    Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 aaO; vgl. auch BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - IV ZR 149/12
    Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und e igenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 2-6; 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636).

    Weder liegt eine eigenständige Gehörsverletzung darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung absieht (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Rn. 6; 19. März 2009 aaO Rn. 6) noch enthebt dies den Rügeführer davon, einen behaupteten Gehörsverstoß näher darzulegen.

  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 47/06

    Anwendungsbereich der Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - IV ZR 149/12
    Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und e igenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 2-6; 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636).
  • BSG, 07.04.2005 - B 7a AL 38/05 B

    Voraussetzungen der Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - IV ZR 149/12
    Eine Anhörungsrüge muss deshalb Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine solche entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ergeben soll (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BSG NJW 2005, 2798).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - IV ZR 149/12
    Darin liegt schon deshalb keine den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO entsprechende Darlegung eines Gehörsverstoßes, weil Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - IV ZR 149/12
    Die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und e igenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 2-6; 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BGH, 28.05.2013 - IV ZR 149/12
    Darin liegt schon deshalb keine den Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO entsprechende Darlegung eines Gehörsverstoßes, weil Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33).
  • BGH, 11.02.2020 - VIII ZR 353/18

    Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung i.R.d. Anhörungsrüge

    Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur dann begründet, wenn dadurch das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) neu und eigenständig durch den Bundesgerichtshof verletzt worden ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 2; vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, REE 2017, 69 unter I; jeweils mwN).

    Insbesondere liegt eine solche nicht darin, dass der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6; vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, aaO Rn. 6).

    Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, aaO; vom 28. Februar 2018 - XII ZR 76/16, juris Rn. 4; BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

    Dieses Fehlen enthebt die Partei nicht davon, einen behaupteten Gehörsverstoß näher darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, aaO; vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 4; vom 29. Oktober 2019 - V ZR 27/19, juris Rn. 1).

  • BGH, 08.06.2016 - XI ZR 268/15

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss; Rüge einer

    Da eine Beschwerdeerwiderung vorliegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - V ZR 219/13, juris Rn. 1, vom 13. August 2014 - V ZR 235/13, juris Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 5).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6).

  • BGH, 02.09.2015 - XI ZR 280/14

    Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs

    Da eine Beschwerdeerwiderung vorliegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - V ZR 219/13, juris Rn. 1, vom 13. August 2014 - V ZR 235/13, juris Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 5).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6).

  • BGH, 03.11.2015 - VIII ZB 93/14

    Anhörungsrüge gegen die Verwerfung einer an sich statthaften Rechtsbeschwerde;

    Insbesondere hätte der Kläger - wie hier nicht geschehen - näher darstellen müssen, weshalb die Entscheidung des Senats, und zwar unter Berücksichtigung der lediglich beschränkten Überprüfung der Ausgangsentscheidung auf das Vorliegen von Zulassungsgründen im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO, nur damit und nicht anders erklärt werden könnte, dass man eine Gehörsverletzung (auch) durch diese Entscheidung unterstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2014 - V ZR 322/13, aaO; vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 5).

    Denn aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt anerkanntermaßen nicht die Verpflichtung, der von einer Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen oder sich mit ihr sonst in einer Weise auseinander zu setzen, die die Partei für richtig hält (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 - V ZR 1/13, juris Rn. 3; vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, aaO Rn. 4; vom 7. Juli 2011 - IX ZB 128/08, aaO Rn. 3).

  • BGH, 26.10.2021 - VIII ZR 71/20

    Prozesskostenhilfe: Notwendige Streitgenossenschaft bei Verteidigung mehrerer

    bb) Soweit die Beklagte zu 1 beanstandet, dem - ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden - Senatsbeschluss vom 22. Juni 2021 fehle eine nähere Begründung, liegt hierin keine Gehörsverletzung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6; vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6).
  • BGH, 19.11.2020 - IV ZR 17/20

    Begründetheit einer Anhörungsrüge

    Eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch den Bundesgerichtshof, die mit der Anhörungsrüge insoweit alleine geltend gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 2 m.w.N.), liegt danach nicht vor.
  • BGH, 04.04.2023 - XI ZR 79/22

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

    Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 7. März 2023 über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6).
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