Rechtsprechung
BGH, 02.12.1959 - IV ZR 152/59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Berechnung des goodwill einer HM-oHG
Papierfundstellen
- MDR 1960, 212
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 13.01.1960 - IV ZR 235/59
Bewertung einer Anwaltspraxis
Das hat der Senat mit eingehender Begründung und unter Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. Dezember 1959 IV ZR 152/59 näher dargelegt. - BGH, 28.02.1962 - IV ZR 176/61
Rechtsmittel
Als entschädigungsfähiger good will kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. Dezember 1959 - IV ZR 152/59 -, LM Nr. 17 zu § 56 BEG 1956 = RzW 1960, 123 Nr. 24) der Wert in Betracht, der sich bei einer Veräußerung des Unternehmens im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung für den Erwerber ergeben hätte. - BGH, 30.03.1960 - IV ZR 291/59
Rechtsmittel
Entschädigungsfähiger good will ist nicht der Wert, den die Praxis für ihren Inhaber hat, wenn er sie fortführt, sondern der Wert, der sich bei einer Veräußerung der Praxis im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung für den Erwerber ergeben hatte (vgl. die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 2. Dezember 1959 IV ZR 152/59 und 13. Januar 1960 IV ZR 235/59).
- BGH, 22.06.1960 - IV ZR 17/60
Rechtsmittel
Dieser Anspruch würde aber nicht dem Kläger als Gesellschafter, sondern der Sozietät selbst zustehen, die insoweit noch als Liquidationsgesellschaft fortbestehen würde (BGH RzW 1960, 124 und die zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 2. Dezember 1959 IV ZR 152/59 und vom 4. Mai 1960 IV ZR 309/59). - BGH, 08.06.1960 - IV ZR 35/60
Rechtsmittel
Dies hat der erkennende Senat mit eingehender Begründung und unter Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht in den Urteilen vom 2. Dezember 1959 - IV ZR 152/59 und IV ZR 174/59 - (RzW 1960, 123 24 und 124 25 ) näher dargelegt. - BGH, 13.07.1966 - IV ZR 99/65
Rechtsmittel
Die entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 60, 123 Nr. 24; 124, Nr. 25; 1962, 271 Nr. 20) bei der Ermittlung des Schadens in diesen Fällen zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht beachtet.