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   BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95   

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BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95 (https://dejure.org/1996,1944)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1996 - IV ZR 154/95 (https://dejure.org/1996,1944)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 154/95 (https://dejure.org/1996,1944)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch gegen einen Kaskoversicherer auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes eines gestohlen gemeldeten Porsche - Fehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts - Beweis des äusseren Bildes eines Diebstahls - Beweislast für erhebliche Wahrscheinlichkeit der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 286
    Bedeutung des Fehlens eines Originalschlüssels bei Kfz-Diebstahl

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 152
  • NZV 1997, 75
  • VersR 1997, 53
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95
    Das Berufungsgericht hat zwar richtig gesehen, daß das äußere Bild eines Diebstahls im allgemeinen schon dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGHZ 130, 1, 3 f.) [BGH 17.05.1995 - IV ZR 279/94].

    Der Senat hat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden, es gehöre nicht zum äußeren Bild eines Kfz-Diebstahls, daß der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann (BGHZ 130, 1 ff. [BGH 17.05.1995 - IV ZR 279/94]).

    Das entspricht im Ansatz der Rechtsprechung des Senats, wobei dieser Umstand allein aber nicht geeignet ist, die erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen eines Diebstahls zu begründen (BGHZ 130, 1, 5) [BGH 17.05.1995 - IV ZR 279/94].

  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95
    Auch der Senat hat entschieden, daß bloße Verdachtsmomente schon wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) nicht gegen den Versicherungsnehmer ins Feld geführt werden können und es nicht angeht, die bloße Tatsache, daß gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren stattgefunden hat, bei zivilrechtlichen Beweisüberlegungen zu seinem Nachteil ausschlagen zu lassen, wenn das Strafverfahren nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat (Senatsurteil vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94 - VersR 1996, 575 [BGH 21.02.1996 - IV ZR 300/94] unter 2).

    Allerdings kann früheres unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers im Rechtsverkehr ein Indiz dafür sein, daß der streitige Diebstahl vorgetäuscht ist (vgl.Senatsurteile vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94 - a.a.O. undvom 17.03.1993 - IV ZR 11/92 - a.a.O. m.w.N.) Falls die früheren Vorgänge streitig sind, darf der Tatrichter sie nur dann zum Nachteil des Versicherungsnehmers in seine Gesamtwürdigung einbeziehen, wenn er sich aufgrund eigener Prüfung davon überzeugt hat, daß der Versicherer das behauptete unredliche Verhalten des Versicherungsnehmers bewiesen hat.

  • BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92

    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt es dem Versicherer, der sich auf Vortäuschung beruft, konkrete Tatsachen zu beweisen, die diese Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (Senatsurteile vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95 - VersR 1996, 319 unter 1 und 2 undvom 17.03.1993 - IV ZR 11/92 - VersR 1993, 571 unter 2, jeweils m.w.N.).

    Allerdings kann früheres unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers im Rechtsverkehr ein Indiz dafür sein, daß der streitige Diebstahl vorgetäuscht ist (vgl.Senatsurteile vom 21.02.1996 - IV ZR 300/94 - a.a.O. undvom 17.03.1993 - IV ZR 11/92 - a.a.O. m.w.N.) Falls die früheren Vorgänge streitig sind, darf der Tatrichter sie nur dann zum Nachteil des Versicherungsnehmers in seine Gesamtwürdigung einbeziehen, wenn er sich aufgrund eigener Prüfung davon überzeugt hat, daß der Versicherer das behauptete unredliche Verhalten des Versicherungsnehmers bewiesen hat.

  • BGH, 03.05.1995 - VIII ZR 113/94

    Wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Berufungsrechtszug

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95
    Eine verfahrensfehlerfreie Beurteilung der Erinnerungsfähigkeit und der Glaubwürdigkeit der Zeugen setzt im allgemeinen voraus, daß diese von allen erkennenden Richtern vernommen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1990 - XI ZR 310/89 - NJW 1991, 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89] unter 1 undUrteil vom 03.05.1995 - VIII ZR 113/94 - NJW-RR 1995, 1020 unter II 3) und versucht worden ist, Widersprüche in den Aussagen durch Vorhalte und eine Gegenüberstellung auszuräumen.
  • BGH, 21.12.1993 - VI ZR 246/92

    Inhalt des Gefahrzeichens 136; Verwertung einer ohne Vereidigung des Dolmetschers

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95
    Wird erneut ein Dolmetscher hinzugezogen, ist § 189 GVG zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1993 - VI ZR 246/92 - NJW 1994, 941 unter II 2).
  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 74/90

    Anspruch gegen die Versicherung wegen der Entwendung von Schmuck und Pelzen -

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95
    Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt ferner nicht zweifelsfrei erkennen, ob ihm der Unterschied zwischen der Glaubhaftigkeit einer Aussage und der Glaubwürdigkeit eines Zeugen hinreichend bewußt gewesen ist (vgl. dazuSenatsurteil vom 13.03.1991 - IV ZR 74/90 - VersR 1991, 924 unter II 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95
    Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch die Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße den gegen ihn erhobenen Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetruges konkludent eingeräumt, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. BVerfG NJW 1991, 1530 unter 2 b).
  • BGH, 04.12.1990 - XI ZR 310/89

    Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei der Beweiswürdigung; Belauschen

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95
    Eine verfahrensfehlerfreie Beurteilung der Erinnerungsfähigkeit und der Glaubwürdigkeit der Zeugen setzt im allgemeinen voraus, daß diese von allen erkennenden Richtern vernommen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1990 - XI ZR 310/89 - NJW 1991, 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89] unter 1 undUrteil vom 03.05.1995 - VIII ZR 113/94 - NJW-RR 1995, 1020 unter II 3) und versucht worden ist, Widersprüche in den Aussagen durch Vorhalte und eine Gegenüberstellung auszuräumen.
  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt es dem Versicherer, der sich auf Vortäuschung beruft, konkrete Tatsachen zu beweisen, die diese Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (Senatsurteile vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95 - VersR 1996, 319 unter 1 und 2 undvom 17.03.1993 - IV ZR 11/92 - VersR 1993, 571 unter 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.03.1988 - II ZR 302/87

    Aufhebung und Zurückverweisung bei Klageabweisung durch das erstinstanzliche

    Auszug aus BGH, 16.10.1996 - IV ZR 154/95
    Damit hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen materielles Recht (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.1988 - II ZR 302/87 - BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 2) die Beweislast verkannt.
  • BGH, 13.12.2017 - IV ZR 319/16

    Deckungsschutz in der Kfz-Kaskoversicherung wegen des Diebstahls eines Pkw:

    Sollte es dagegen entscheidend darauf ankommen, ob der Austausch tatsächlich durchgeführt wurde, so wäre es Sache der Beklagten, das durch die nunmehr vorgelegte Rechnung gestützte und zu berücksichtigende Vorbringen des Klägers zu widerlegen, da der Versicherer für Umstände, die eine überwiegende Vortäuschungswahrscheinlichkeit begründen, beweispflichtig ist (Senatsurteile vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 154/95, r+s 1996, 474 unter II 1, juris Rn. 17; vom 17. März 1993 - IV ZR 11/92, r+s 1993, 169 unter II, juris Rn. 16; vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82, VersR 1984, 29 unter I 3 a, juris Rn. 14; st. Rspr.).
  • OLG Dresden, 20.06.2022 - 4 U 87/22

    1. Für die Beweiserleichterung des 'äußeren Bildes' eines versicherten

    Beweist sie konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass ein Diebstahl nur vorgetäuscht ist, wird sie von der Leistung frei, wenn nicht der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95; Urteil vom 16.10.1996 - IV ZR 154/95; Beschluss vom 13.12.2017 - IV ZR 319/16 - juris; Senat, Urteil vom 30. März 2021 - 4 U 773/20 -, Rn. 19 - 20, juris).
  • OLG Frankfurt, 29.03.2007 - 7 U 65/05

    Schmuckversicherung: Einbruch in eine Zweitwohnung; Berücksichtigung einer

    Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 ff. StPO, die lediglich hinreichenden Tatverdacht voraussetzen, reichen nicht aus (BGH VersR 1997, 53, 54 und VersR 1996, 575).
  • OLG Celle, 16.04.2015 - 8 U 227/14

    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung bei Verdacht

    Der BGH hat durchaus anerkannt, dass "aus einer bestimmten wirtschaftlichen Lage des Versicherungsnehmers für ihn nachteilige Schlüsse in Bezug auf die Vortäuschung des Diebstahls gezogen werden" können, wenn der Versicherer konkrete Tatsachen dazu vorträgt und gegebenenfalls beweist (VersR 1997, 53 [BGH 16.10.1996 - IV ZR 154/95] ; in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger auch durchaus Angaben gemacht).
  • OLG Dresden, 08.08.2022 - 4 U 87/22

    1. Für die Beweiserleichterung des 'äußeren Bildes' eines versicherten

    Beweist sie konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass ein Diebstahl nur vorgetäuscht ist, wird sie von der Leistung frei, wenn nicht der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95; Urteil vom 16.10.1996 - IV ZR 154/95; Beschluss vom 13.12.2017 - IV ZR 319/16 - juris; Senat, Urteil vom 30. März 2021 - 4 U 773/20 -, Rn. 19 - 20, juris).
  • LG Memmingen, 03.07.2003 - 2 O 319/03

    Anspruch aus einer Kraftfahrzeugteilkaskoversicherung auf Ersatz des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl seiner Darlegungs- und Beweislast schon dann, wenn er Mindesttatsachen behauptet und nachweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss der Entwendung zulassen (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 152 [BGH 16.10.1996 - IV ZR 154/95] ; VersR 1996, 1135; NJW 1995, 2169).

    Das Darlegen solcher Umstände genügt: nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer, der Mindesttatsachen bewiesen hat, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls ergibt, dem Anspruch des Versicherungsnehmers solche Tatsachen mit Erfolg entgegenhalten, die dafür sprechen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist; allerdings bedarf es für den Schluss auf ein Vortäuschen des Diebstahls einer nicht nur hinreichenden Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, nämlich der erheblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 246; NJW-RR 1997, 152 [BGH 16.10.1996 - IV ZR 154/95] ; NJW-RR 1993, 719; OLG Hamm, VersR 1993, 218, 219) [OLG Hamm 20.03.1992 - 20 U 289/91] , wobei freilich an den Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 159 [OLG Hamm 21.08.1996 - 20 U 109/96] ).

  • OLG Köln, 10.06.2008 - 9 U 226/07

    Anforderungen an die Aufklärung über die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

    Dieses "äußere Bild", für das der Versicherungsnehmer beweispflichtig ist, ist dann gegeben, wenn ein Kraftfahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt wird und es dort später nicht mehr vorgefunden wird (BGH VersR 1991, 1047 ; VersR 1995, 909; VersR 1996, 319; 1997, 53).
  • OLG Celle, 13.03.2015 - 8 U 227/14

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der

    Der BGH hat durchaus anerkannt, dass "aus einer bestimmten wirtschaftlichen Lage des Versicherungsnehmers für ihn nachteilige Schlüsse in Bezug auf die Vortäuschung des Diebstahls gezogen werden" können, wenn der Versicherer konkrete Tatsachen dazu vorträgt und gegebenenfalls beweist (VersR 1997, 53; in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger auch durchaus Angaben gemacht).
  • OLG München, 29.02.2012 - 7 U 2903/10

    Aussetzung im Hinblick auf offenes Strafverfahren; Unerreichbarkeit eines

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH IV ZR 154/95) kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen an, wenn zwischen deren Aussagen ein objektiver, nicht auflösbarer Widerspruch besteht.
  • OLG Dresden, 30.03.2021 - 4 U 773/20

    Ansprüche aus einer Kaskoversicherung Bedingungsgemäße Entwendung eines Kfz

    Beweist sie konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, wird sie von der Leistung frei, wenn nicht der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl erbringt (vgl. BGH Urteil vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95; Urteil vom 16.10.1996 - IV ZR 154/95; Beschluss vom 13.12.2017 - IV ZR 319/16 - juris).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2004 - 6 U 81/04

    Zivilprozess: Notwendigkeit der Wiederholung der Beweisaufnahme wegen eines

  • OLG Köln, 01.10.1997 - 17 U 16/97

    Beweisaufnahme

  • OLG Dresden, 27.04.2022 - 4 U 2658/21

    Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung wegen eines

  • OLG Köln, 19.08.1997 - 9 U 190/96

    Anforderungen an die Einschaltung der Klagefrist bei PKH-Verfahren; Versicherung;

  • LG Stuttgart, 26.07.2006 - 18 O 203/06
  • OVG Sachsen, 12.10.2005 - 2 B 284/05
  • OLG Köln, 18.03.1997 - 9 U 68/96
  • OLG Naumburg, 13.11.1997 - 7 U 828/97

    Anspruch aus einem Teilkaskovertrag; Versicherung eines Kraftfahrzeuges gegen

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2009 - 4 U 15/09

    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls in der

  • OLG Hamm, 10.11.2004 - 20 U 139/04

    Annahme eines Versicherungsfalls durch die Vortäuschung der Entwendung eines PKW

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