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   BGH, 31.07.2013 - IV ZR 158/12   

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https://dejure.org/2013,20795
BGH, 31.07.2013 - IV ZR 158/12 (https://dejure.org/2013,20795)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2013 - IV ZR 158/12 (https://dejure.org/2013,20795)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - IV ZR 158/12 (https://dejure.org/2013,20795)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung und Verjährung als Einrede gegenüber einem Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags aus einem Darlehensvertrag i.R.d. gemeinsamen Erwerbs von Grundstücken

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung und Verjährung als Einrede gegenüber einem Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags aus einem Darlehensvertrag i.R.d. gemeinsamen Erwerbs von Grundstücken

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - IV ZR 158/12
    Gehörte ein bestimmter Gesichtspunkt hingegen zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die Partei nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihn für unerheblich halten würde, muss sie ihre Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt einrichten (BGH, Urteile vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 Rn. 16 ff.; vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167 unter III 2 b aa; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 unter II 2 a; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 23.09.2004 - VII ZR 173/03

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren; Fälligkeit der

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - IV ZR 158/12
    Gehörte ein bestimmter Gesichtspunkt hingegen zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die Partei nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihn für unerheblich halten würde, muss sie ihre Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt einrichten (BGH, Urteile vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 Rn. 16 ff.; vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167 unter III 2 b aa; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 unter II 2 a; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 30.06.2006 - V ZR 148/05

    Beurkundungsbedürftigkeit mündlich besprochener Umstände; Berücksichtigung neuer

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - IV ZR 158/12
    Gehörte ein bestimmter Gesichtspunkt hingegen zum erstinstanzlichen Streitstoff und konnte die Partei nicht darauf vertrauen, dass das Gericht ihn für unerheblich halten würde, muss sie ihre Prozessführung auch auf diesen Gesichtspunkt einrichten (BGH, Urteile vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 Rn. 16 ff.; vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167 unter III 2 b aa; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 unter II 2 a; jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 23.06.1999 - 2 BvR 762/98

    Nichtberücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens des Berufungsbeklagten

    Auszug aus BGH, 31.07.2013 - IV ZR 158/12
    Er darf sich in erster Linie darauf beschränken, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue Angriffsmittel des Berufungsbeklagten abzuwehren (BVerfG NJW 2000, 131).
  • BGH, 28.08.2018 - VI ZR 518/16

    Zugehörigkeit der Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson und der

    Eine Regelung, die es dem Berufungsbeklagten auferlegt, erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen oder jedenfalls in Bezug zu nehmen, existiert nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, NJW 2007, 2106 Rn. 43, 44 mwN; Beschlüsse vom 18. November 2009 - IV ZR 69/07, juris Rn. 5; vom 31. Juli 2013 - IV ZR 158/12, juris Rn. 16; BVerfG, NJW 2000, 131; NJW 2015, 1746 Rn. 17).
  • OLG Oldenburg, 22.04.2021 - 14 U 225/20

    Rechtliche Einordnung der vom Prozessbevollmächtigten erklärten "Rücknahme" der

    Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2013 (Az. IV ZR 158/12) rechtfertigt keine strengere Anwendung des § 531 ZPO für den hier zu entscheidenden Fall.
  • BVerfG, 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Dem folgt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 521 Abs. 2 Satz 1 n.F. in Verbindung mit § 277 Abs. 1 ZPO n.F. (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05 -, NJW 2007, S. 2106 Rn. 44 m.w.N.; Beschluss vom 18. November 2009 - IV ZR 69/07 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 31. Juli 2013 - IV ZR 158/12 -, juris, Rn. 16), weshalb der in erster Instanz obsiegende Berufungsbeklagte in verstärktem Maße einen Hinweis durch das Berufungsgericht nach § 139 ZPO erwarten darf, wenn dieses eine andere Beweiswürdigung vornehmen will oder bislang unerhebliches Vorbringen abweichend vom Erstgericht für erheblich erachtet (vgl. Wulf, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15.09.2014, Edition 14, § 521 Rn. 5; Rimmelspacher, in: MünchKommZPO, 4. Aufl., § 521 Rn. 11).
  • OLG Stuttgart, 11.09.2014 - 2 U 46/14

    Autofelgen - Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung: Kraftfahrzeugfelgen als

    Insoweit erschöpfen sich die Berufungsbegründung und die Einspruchsbegründung (Bl. 429) weitgehend im bloßen Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen (hierzu ausführlich noch in I. Instanz [dort Bl. 72 ff., insbes. Bl. 74: " klageweise Geltendmachung von nicht durchsetzbaren Schutzrechten" als Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Ersatzteile für ihre Fahrzeuge "mit dem Ziel ..., den freien Wettbewerb auf diesem Ersatzteilmarkt innerhalb der Mitgliedstaaten zu verhindern". ], das aber auch ohne ausdrückliche Bezugnahme darauf als Streitstoff im Rechtsmittelzug anfällt [BGH B. v. 31.07.2013 - IV ZR 158/12 [Tz. 16]; GRUR 2013, 275 [Ls. und Tz. 39] - Routenplanung ).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2023 - 6 U 14/20

    Unerlaubte Mitarbeiterabwerbung; Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter;

    Dass eine von der beklagten Partei erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede jedenfalls dann nicht wegen prozessualer Verspätung gemäß §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO präkludiert sein kann, wenn die den Anlauf der Verjährungsfrist begründenden Tatsachen zwischen den Parteien wie vorliegend unstreitig sind, liegt auf der Hand (vgl. zu §§ 529, 531 ZPO etwa BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - IV ZR 158/12, juris Rn. 15 ff.) und stellt auch die Klägerin nicht in Abrede.
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