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   BGH, 20.06.1956 - IV ZR 16/56   

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https://dejure.org/1956,3435
BGH, 20.06.1956 - IV ZR 16/56 (https://dejure.org/1956,3435)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1956 - IV ZR 16/56 (https://dejure.org/1956,3435)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1956 - IV ZR 16/56 (https://dejure.org/1956,3435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DB 1956, 744
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.03.1954 - IV ZR 146/53

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 20.06.1956 - IV ZR 16/56
    In diesen Fällen kann es notwendig sein, den wahren inneren Wert des Nachlaßgegenstandes zu ermitteln und zur Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils zu machen (BGHZ 13, 45).
  • BGH, 10.12.1965 - V BLw 38/65

    Bewertung eines Hofes im Erbfall - Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO

    Das Beschwerdegericht sei von folgenden Entscheidungen abgewichen: BGH Urteil vom 20. Juni 1956 - IV ZR 16/56 (RdL 1956, 272), Oberlandesgericht Celle Beschluß vom 8. April 1957 - 7 Wlw 20/57 (RdL 1957, 186), Oberlandesgericht Hamm Beschluß vom 26. November 1957 - 10 Wlw 95/56 (RdL 1958, 180).

    An diese Rechtsgrundsätze, die ausdrücklich die von der Rechtsbeschwerde angezogene Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1956 a.a.O. in Bezug nehmen, hat sich das Beschwerdegericht gehalten.

    Das Oberlandesgericht hat hiernach die gleiche Rechtsfrage, nämlich die Frage, wie der wahre innere Wert zu bemessen ist, im Hinblick auf die Vergleichsentscheidung vom 20. Juni 1956 a.a.O. und im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 13. Mai 1965 a.a.O. nicht unterschiedlich beurteilt.

    Im übrigen beurteilen diese beiden Gerichte im Anschluß an die Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1956 a.a.O. den hier maßgeblichen Rechtsgrundsatz nicht anders als der Beschwerdebeschluß.

  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 38/92

    Wertermittlung bei Ausgleichsanspruch nach Ehescheidung

    Wegen der Möglichkeiten, den inneren Wert eines bebauten Grundstücks zu schätzen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der bereits angeführten Entscheidung (BGHZ 13 aaO S. 47 f) sowie auf ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1956 (IV ZR 16/56 - LM BGB § 2311 Nr. 4) hingewiesen.
  • BGH, 25.11.2011 - BLw 2/11

    Grundstücksverkehrsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des

    Der hypothetische Verkaufserlös ist der damalige Verkehrswert, der sich nach dem Preis bestimmt, der im Zeitpunkt der Zuweisung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1956 - IV ZR 16/56, RdL 1956, 272; Beschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, WM 2011, 377, 378 Rn. 5 mwN; Pikalo/Bendel, aaO, § 17 Anm. E II 2 b, S. 915).
  • BGH, 07.10.1958 - V BLw 27/58

    Miterben des Hoferben

    Da dieser wenige Monate vor der Währungsreform eingetreten ist, hat das Beschwerdegericht im Anschluß an das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1956 (IV ZR 16/56, RdL 1956, 272 = LM BGB § 2311 Nr. 4) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 1957 (RdL 1957, 186) auf den wahren inneren Wert des Hofes zu dem maßgebenden Zeitpunkt abgestellt.
  • BGH, 03.02.1959 - V BLw 28/58

    Veräußerung von Hofesgrundstücken (§ 13 HöfeO)

    Dieser Wert entspricht, wie der Senat im Beschluß vom 3. Juli 1958 (BGHZ 28, 92, 98 mit Hinweis auf BGKZ 13, 45 und das Urteil vom 20. Juni 1956, IV ZR 16/56, LM BGB § 2311 Nr. 4 = RdL 1956, 272) ausgeführt hat, dem Kaufpreis, der unter normalen Verhältnissen bei einem Verkauf der Grundstücke zu erzielen war, also nicht dem durch Preisbildungsvorschriften begrenzten Verkaufswert, sondern dem möglicherweise darüber hinausgehenden inneren Wert; besondere Umstände, die zu einem höheren Verkaufserlös geführt haben, müssen dabei außer Betracht bleiben (vgl. auch OLG Hamm RdL 1958, 180).
  • BGH, 03.07.1958 - V BLw 57/57

    Abfindungsergänzung bei Inventar- und Grundstücksveräußerung

    Dieser Wert entspricht dem Kaufpreis, der unter normalen Verhältnissen bei einem Verkauf des Grundstücks zu erzielen war, also nicht dem durch Preisbildungsvorschriften begrenzten Verkaufswert, sondern dem möglicherweise darüber hinausgehenden inneren Wert (vgl. BGHZ 13, 45 sowie Urteil vom 20. Juni 1956, IV ZR 16/56, LM BGB § 2311 Nr. 4).
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