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   BGH, 30.11.2011 - IV ZR 167/10   

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https://dejure.org/2011,1765
BGH, 30.11.2011 - IV ZR 167/10 (https://dejure.org/2011,1765)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2011 - IV ZR 167/10 (https://dejure.org/2011,1765)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2011 - IV ZR 167/10 (https://dejure.org/2011,1765)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Beschwer i.R.e. Streits über die Verpflichtung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse zur Berechnung einer Zusatzrente nach einer Startgutschrift ohne Systemumstellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3; ZPO § 9
    Berechnung der Beschwer i.R.e. Streits über die Verpflichtung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse zur Berechnung einer Zusatzrente nach einer Startgutschrift ohne Systemumstellung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 333/07

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Inhaltskontrolle der Satzung der

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 167/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer des Versicherten in einem solchen Fall zunächst nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 ZPO) der Differenz der mit der Klage angestrebten monatlichen Rente zu der sich aus der angegriffenen Berechnung der Zusatzversorgungskasse tatsächlich ergebenden Rente (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, juris Rn. 17).

    Ist die Klage eines Versicherten - wie hier - nicht auf Leistung, sondern lediglich auf Feststellung gerichtet, dass die beklagte Zusatzversorgungskasse bei Errechnung der Zusatzrente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Wertberechnung im Weiteren einen Feststellungsabschlag von 20 % vor (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. März 2010 aaO).

  • BAG, 04.06.2008 - 3 AZB 37/08

    Wert der Beschwer

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 167/10
    Das entspricht al lgemeiner Praxis und berücksichtigt insbesondere die fehlende Vol lstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 a m. w. N.; BAG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08, NJW 2009, 171, 173).
  • BGH, 28.11.1990 - VIII ZB 27/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - IV ZR 167/10
    Das entspricht al lgemeiner Praxis und berücksichtigt insbesondere die fehlende Vol lstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 a m. w. N.; BAG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 3 AZB 37/08, NJW 2009, 171, 173).
  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 548/15

    Anspruch auf neben einer bedingungsgemäßen Altersrente zu leistende

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richten sich Streitwert und Beschwer von Klagen, mit denen der Versicherte Rentenzahlungen begehrt, die von einer sich nach der Berechnung des Vers icherers tatsächlich ergebenden Rente abweichen, nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 Satz 1 ZPO) der Differenz (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2012 - IV ZR 161/10, juris Rn. 7; vom 30. November 2011 - IV ZR 167/10, juris Rn. 4; vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, juris Rn. 17; jeweils zur Berechnung von Zusatzrenten einer Zusatzversorgungskasse).

    Ist die Klage eines Versicherten - wie hier bezüglich des Antrags zu 2 der Fall - nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung gerichtet, dass der beklagte Versicherer bei Errechnung der Rente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat bei der Wertberechnung mit Blick auf die fehlende Vollstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs einen Abschlag von 20 % vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2012 aaO; vom 30. November 2011 aaO Rn. 9 m. w. N.).

  • BGH, 25.10.2012 - IV ZR 161/10

    Bemessung der Beschwer eines Rentenversicherten für die Berechnung der

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer des Versicherten in einem solchen Fall nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 Satz 1 ZPO) der Differenz der mit der Klage angestrebten monatlichen Rente zu der sich aus der angegriffenen Berechnung der Zusatzversorgungskasse tatsächlich ergebenden Rente (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2011 - IV ZR 167/10, juris Rn. 4; vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, juris Rn. 17).

    Ist die Klage eines Versicherten - wie hier - nicht auf Leistung, sondern lediglich auf Feststellung gerichtet, dass die beklagte Zusatzversorgungskasse bei Errechnung der Zusatzrente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat bei der Wertberechnung mit Blick auf die fehlende Vol lstreckbarkeit eines Feststellungsausspruchs einen Abschlag von 20 % vor (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 aaO Rn. 9 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 30.06.2010 - 20 U 172/09

    Wirksamkeit der Umstellung der Zusatzversorgungskasse der Kirchen von der

    Die Sache befindet sich beim BGH: IV ZR 167/10.
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